Revision teilw. stattgegeben — Freispruch nachgeholt, übrige Verurteilungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 606/87
- Datum
- 11.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterlassene formelle Freispruchsentscheidung für in der Anklage als selbständige Handlungen bezeichnete Delikte kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden.
Erledigte Vorverurteilungen im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB begründen grundsätzlich keine Zäsurwirkung gegenüber nachfolgenden Taten (BGH-Rechtsprechung).
Zäsurwirkung liegt jedenfalls vor, wenn zwischen den Taten eine Vorverurteilung erfolgt ist, deren verhängte Strafe noch nicht vollständig verbüßt ist; in diesem Fall ist eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ausgeschlossen.
Die Nichtbildung einer Gesamtstrafe ist nur zu beanstanden, wenn hierdurch ein Nachteil für den Verurteilten eintritt; fehlt ein solcher Nachteil, bleibt der Strafausspruch in der Regel unbeanstandet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Stephan B. C. aus D[REDACTED], dort geboren 1961, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Juli 1987 dahin geändert, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und der Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit bedurfte es lediglich der Nachholung des versehentlich unterbliebenen (UA 25, 19–21) Freispruchs wegen der als selbständige Handlungen angeklagten Verletzungen der §§ 181, 181a Abs. 1 und 4, § 255 sowie §§ 177, 22 StGB zum Nachteil der Zeugin S. C[REDACTED] (Abschnitt [REDACTED] und der unverändert zugelassenen Anklage – Bd. I Bl. 169, 170/171 d. A.), soweit deren Verfolgung nicht in der Hauptverhandlung am 27. Juli 1987 vorläufig eingestellt worden ist (Bd. II Bl. 21 d. A.).
2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Während die Bemessung der beiden Einzelstrafen keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die Revision auch insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, bedarf die Entscheidung der Strafkammer, aus den Einzelstrafen keine Gesamtstrafe zu bilden, der Erörterung.
Die Strafkammer hat sich an der Gesamtstrafenbildung gehindert gesehen, weil zwischen der ersten Tat (Jahreswende 1982/83) und der zweiten (19. Juli 1986) Verurteilungen des Angeklagten am 19. November 1982, am 11. Februar 1983 und am 16. Januar 1984 erfolgt sind, von denen mindestens eine die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe für die erste Tat des vorliegenden Verfahrens erfüllte. Obwohl die Strafen aus den früheren Verurteilungen inzwischen verbüßt sind, bewirken diese Verurteilungen nach Auffassung des Landgerichts gleichwohl noch eine Zäsur im Sinne des § 55 StGB mit der Folge, dass die Strafe für die erste Tat nicht in eine andere Gesamtstrafenbildung einbezogen werden darf. Das Landgericht hat dann die danach nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtstrafe bei der Bemessung der für die erste Tat festzusetzenden Strafe „in Form einer deutlichen Milderung“ berücksichtigt (UA 22).
Dieses Vorgehen, das der vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 367, 369/370 vertretenen Rechtsansicht entspricht, ist zwar mit der sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren, wonach einer im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen ist (BGH NJW 1982, 2080, 2081; BGHSt 32, 190, 193; BGH, Urteile vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 3 und vom 6. März 1987 – 2 StR 37/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 2 sowie Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 5 StR 644/87 – zum Abdruck in BGHR vorgesehen).
Auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Zäsurwirkung früherer Verurteilungen kommt es hier aber nicht an. Denn auch bei Nichtberücksichtigung der erledigten Vorverurteilungen könnte aus den beiden in dem vorliegenden Verfahren verhängten Strafen keine Gesamtstrafe gebildet werden. Zwischen der ersten und der zweiten Tat ist nämlich am 24. Juni 1985 noch eine weitere Verurteilung des Angeklagten erfolgt. Da die dort verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten noch nicht vollständig verbüßt ist – eine Reststrafe von 45 Tagen ist zur Bewährung ausgesetzt (UA 5) –, würde zumindest vor diesem Urteil eine Zäsurwirkung ausgehen, die einer Gesamtstrafe aus den beiden Strafen des angefochtenen Urteils entgegenstünde. Insoweit käme nur eine Gesamtstrafenbildung aus der Strafe für den ersten Fall und der viermonatigen Freiheitsstrafe des Urteils vom 24. Juni 1985 in Betracht.
Eine solche Gesamtstrafe wäre für den Angeklagten jedoch nicht günstiger. Das Landgericht ist nur wegen der nach seiner Auffassung nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung zu einer „deutlichen Milderung“ bei der Strafzumessung für die Vergewaltigung im ersten Fall gelangt und hat diesen Umstand überdies mit herangezogen, um das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB zu begründen (UA 22). Hätte es eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung der viermonatigen Freiheitsstrafe aus der früheren Verurteilung gebildet, so wäre sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Bemessung der Strafe für die Vergewaltigung der besondere Anlass zu einer „deutlichen Milderung“ entfallen. Es ist deshalb auszuschließen, dass die Gesamtstrafe aus einer nicht „deutlich gemilderten“ Strafe für die Vergewaltigung und der einzubeziehenden Strafe niedriger ausgefallen wäre als die Summe aus der nunmehr gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der viermonatigen Freiheitsstrafe der Vorverurteilung.
Da der Angeklagte demnach durch die vom Landgericht verhängten Strafen im Ergebnis nicht beschwert ist, bleibt seine Revision auch insoweit erfolglos.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 222/87 · 30.06.1987BGH: Erledigte Verurteilung entfaltet keine Zäsurwirkung bei Gesamtstrafenbildung
- BGH · 2 StR 37/87 · 06.03.1987Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung
- BGH · 5 StR 644/87 · 18.12.1987Zäsurwirkung erledigter Geldstrafe (§55 StGB) verneint – Teilaufhebung und Zurückverweisung