Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen verjährter irreführender Heilmittelwerbung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 338/88
Datum
07.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil u.a. wegen irreführender Werbung für Heilverfahren ein. Strittig war, ob die Verbreitung von Handzetteln als verjährtes Presseninhaltsdelikt oder als Ordnungswidrigkeit zu werten ist. Der BGH stellte das Verfahren insoweit nach §47 Abs.2 OWiG ein und hob den Schuldspruch wegen irreführender Werbung als verjährt auf. Die Wegfall der Einzelstrafe führte zur Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur neuer Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Presseninhaltsdelikt einzuordnendes Verhalten kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verjährt sein und hindert eine Verurteilung.

2

Kommt hinsichtlich eines Verhaltens an Stelle einer Straftat nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, kann das Verfahren insoweit nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt werden.

3

Entfällt infolge Aufhebung einer in die Bildung der Gesamtstrafe eingegangenen Einzelstrafe deren Grundlage, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und von der neu entscheidenden Strafkammer neu zu bestimmen, wenn sie ohne die weggefallene Einzelstrafe nicht aufrechterhalten werden kann.

4

Die Frage der Zäsurwirkung einer früheren Strafe nach § 55 StGB ist umstritten und begründet nicht ohne Weiteres die Bestandskraft einer gebildeten Gesamtstrafe; die Neubildung der Gesamtstrafe obliegt der neu entscheidenden Kammer.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 11. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 338/88

in der Strafsache gegen ███ aus Hessen, den Kaufmann Lothar Walter, geboren am ██ 1932 in █, wegen Unterschlagung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, zu Ziffer 1 mit dessen Zustimmung, am 7. September 1988 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, § 349 Abs. 2, 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 11, 12 Abs. 2, § 15 Heilmittelwerbegesetz zum Gegenstand hat.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 1988 aufgehoben im Schuldspruch wegen vorsätzlicher irreführender Werbung für Heilverfahren, im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Ein durch die Verbreitung von drei Handzetteln etwa begangenes Vergehen der vorsätzlichen irreführenden Werbung für Heilverfahren (§§ 3, 14 HMWG) war als Presseinhaltsdelikt bereits vor Beginn der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verjährt. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen §§ 11, 12 Abs. 2, § 15 HMWG, begangen durch Verbreiten der Handzettel „außerhalb der Fachkreise“, kommt eine möglicherweise nicht als Presseinhaltsdelikt zu wertende (vgl. BGHSt 26, 40; 27, 353) Presseordnungswidrigkeit in Betracht; insoweit hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Damit entfällt die Verurteilung wegen Vergehens der irreführenden Werbung für Heilverfahren ersatzlos und mit ihr die deswegen verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten. Der Wegfall dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Art der von der Strafkammer vorgenommenen Gesamtstrafenbildung (Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Monaten um die – knappe – Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen) spricht dafür, dass die Strafkammer ohne die weggefallene zweimonatige Freiheitsstrafe voraussichtlich auf eine um einen Monat niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt haben würde. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann danach nicht bestehen bleiben.

Im Hinblick auf die damit der neu entscheidenden Strafkammer obliegende Aufgabe der Gesamtstraffestsetzung und die im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 4. August 1988 hierzu gemachten Ausführungen bemerkt der Senat, dass die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 zum Ausdruck gebrachte Auffassung zur „Zäsurwirkung“ einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits „vollstreckt, verjährt oder erlassen“ (§ 55 StGB) war, jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde liegt und dass der 1., der 2. sowie der 4. Strafsenat demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten (Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87 in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 = JR 1988, 214 mit Anmerkung Bringewat; Beschluss vom 15. März 1988 – 4 StR 75/88 in BGHR aaO Nr. 7; Urteil vom 6. März 1987 – 2 StR 37/87 in BGHR aaO Nr. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 – 4 StR 606/87 in BGHR aaO Nr. 6 = NStZ 1988, 270).

RußGribbohmHarms
KrauthKutzer
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