Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unzulässiger Zäsurwirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 559/87
- Datum
- 05.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einer nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB durch Vollstreckung erledigten Verurteilung kann keine Zäsurwirkung für die Bildung von Gesamtstrafen beigemessen werden.
Bei fehlerhafter Zäsurbildung ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Die neu zu bildende Gesamtstrafe darf nur die im anhängigen Verfahren verhängten und die im betreffenden früheren Urteil ausgesprochenen Einzelstrafen umfassen.
Kommt die Revision nur in Bezug auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe erfolgreich vor, bleiben die übrigen, von der Nachprüfung nicht als rechtsfehlerhaft erkannten Teile des Urteils unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 1. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 559/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Roman F. C. aus ██████, dort geboren am 1963, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 1. Juli 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat entsprechend der vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 33, 367, 369 geäußerten (die Entscheidung nicht tragenden) Auffassung drei früheren, durch Vollstreckung erledigten Strafen Zäsurwirkung beigemessen und hat aus diesem Grund drei selbständige Strafen davon zwei Gesamtstrafen gebildet. Doch ist es, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87 – (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren, einer im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Verurteilung Zäsurwirkung beizumessen (ebenso der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2). Der Senat hebt daher den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Die neu zu bildende Gesamtstrafe hat nur die im anhängigen Verfahren verhängten und die im Urteil des Landgerichts Kempten vom 13. Mai 1986 ausgesprochenen Einzelstrafen zu umfassen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Kuhn Ulsamer Foth Gerlach V.