Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Keine Zäsurwirkung erledigter Vorverurteilung (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 75/88
Datum
15.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil mit zwei gebildeten Gesamtstrafen. Streitgegenstand war, ob eine zuvor rechtskräftig verhängte und durch Vollstreckung erledigte Geldstrafe Zäsurwirkung nach §55 StGB entfaltet. Der BGH hob die Gesamtstrafen auf, führte aus, dass erledigte Vorverurteilungen keine Zäsurwirkung haben, und verwies zur Neufestsetzung an die zuständige Strafkammer; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach §55 Abs.1 StGB erledigte Vorverurteilung entfaltet keine Zäsurwirkung und ist bei der Bildung der Gesamtstrafe grundsätzlich nicht als Trennungsgrund zu berücksichtigen.

2

Werden mehrere Taten vor und nach einer erledigten Vorverurteilung begangen, ist in der Regel eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden.

3

Die Bildung mehrerer Gesamtstrafen ist nur geboten, wenn eine Vorverurteilung nicht erledigt ist oder andere rechtlich erhebliche Zäsurgründe vorliegen.

4

Wird die Gesamtstrafenbildung wegen fehlerhafter Berücksichtigung einer Zäsurwirkung aufgehoben, ist die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an die sachlich zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 7. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 75/88 in der Strafsache gegen D[REDACTED] C[REDACTED] aus K[REDACTED], geboren am A[REDACTED] C[REDACTED] 1945 in S[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. August 1987 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

Zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Schwurgericht hat den Angeklagten zwölf selbständiger Straftaten für schuldig befunden und ihn unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber zur Aufhebung der verhängten Gesamtstrafen.

Das Landgericht hat zwei Gesamtstrafen gebildet, weil der Angeklagte am 20. August 1984 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und er drei der hier abgeurteilten Straftaten (Meineid, Urkundenfalschung, falsche Versicherung an Eides Statt) nach dieser Verurteilung begangen hat. Dem Umstand, dass die am 20. August 1984 erkannte Geldstrafe durch Vollstreckung erledigt ist, misst das Landgericht keine Bedeutung bei.

Dieses Vorgehen kann sich zwar auf einen die Entscheidung nicht tragenden Hinweis in BGHSt 33, 367, 369 stützen. Es steht aber nicht in Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, sie grundsätzlich in Frage zu stellen. Danach ist einer im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Vorverurteilung eine Zasurwirkung nicht beizumessen (BGH NJW 1982, 2080, 2081; BGHSt 32, 190, 193; BGH, Urteile vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87 – BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 3 und vom 6. März 1987 – 2 StR 37/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 2 sowie Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 5 StR 644/87 – zum Abdruck in BGHR vorgesehen). Die erledigte Vorverurteilung vom 20. August 1984 bildete deshalb keinen Einschnitt, welcher dazu nötigte, die Strafen für die davor und für die danach begangenen Taten des Angeklagten zu gesonderten Gesamtstrafen zusammenzufassen. § 55 StGB gebot vielmehr die Bildung einer einzigen solchen Strafe. Sie wird der neue Tatrichter nunmehr zu bilden haben. Der Senat verweist die Sache hierzu an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG), nachdem ein zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörendes Delikt nicht mehr in Betracht kommt.

SalgerJahnkeBrüning
LaufhütteMeyer-Goßner

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