Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung: Bildung einer Gesamtstrafe – Zäsurwirkung vollstreckten Strafbefehls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 381/88
Datum
01.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen versuchten Totschlags; das Revisionsgericht prüfte auch die Frage der Gesamtstrafenbildung. Der BGH hält die Ablehnung der Bildung einer Gesamtstrafe mit einem Urteil vom 27.11.1986 für rechtsfehlerhaft, weil ein bereits vollstreckter Strafbefehl keine Zäsurwirkung entfaltet. Die Sache wird zur Entscheidung über Gesamtstrafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; sonstige Rügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bereits vollstreckter Strafbefehl entfaltet keine Zäsurwirkung im Sinne der Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB).

2

Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert eine rechtfehlerfreie Würdigung früherer Entscheidungen; liegt ein Rechtsirrtum vor, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als bei Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler ersichtlich sind.

4

Das Revisionsgericht kann die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels zusammen mit der Frage der Gesamtstrafenbildung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Februar 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 381/88 Beschluss in der Strafsache gegen Stefan █, geboren am ██ in ███, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

1. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Diese lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. August 1988 nimmt der Senat Bezug.

2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 27. November 1986 abgelehnt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

*"Die Kammer hat es aufgrund eines Rechtsirrtums versäumt, eine Gesamtstrafe mit dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Hamm vom 27. November 1986 zu bilden. Die Kammer verkennt, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 17. Januar 1984, weil bereits vollstreckt, keine Zäsurwirkung entfalten konnte (BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Zäsurwirkung 3; NStZ 1988, 270; StV 1987, 480). Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf einen die Entscheidung nicht tragenden Hinweis in BGHSt 33, 367. Diese steht aber nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH Beschluss vom 15. März 1988 – 4 StR 75/88 m. w. N.)."*

Dem tritt der Senat bei.

Die Sache ist deshalb zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 27. November 1986 an das Landgericht zurückzuverweisen.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert (1)