Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe wegen Zäsurwirkung (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 177/88
Datum
17.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision insoweit statt, als das Landgericht die Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen hatte. Vorverurteilungen von 1976 und 1982 waren nach Straferlass bzw. Vollstreckung gem. §55 Abs.1 S.1 StGB als erledigt zu beachten und durften bei der Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt werden. Die Sache wurde zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Rechtsmittelkosten zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind Vorverurteilungen, die nach §55 Abs.1 Satz1 StGB als erledigt gelten (etwa durch Straferlass oder Vollstreckung), außer Betracht zu lassen; sie bewirken Zäsurwirkung gegenüber späteren Verurteilungen.

2

Unterlässt die Strafkammer die Bildung einer Gesamtstrafe aus der Annahme heraus, Vorverurteilungen seien zäsurbildend, obwohl sie nach §55 Abs.1 S.1 StGB erledigt sind, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

3

Die Fortgeltung einzelner Einzelstrafen bleibt unberührt, soweit sich aus dem Unterlassen der Gesamtstrafenbildung keine nachteilige Beeinflussung der Strafzumessung für den Verurteilten ergibt.

4

Hinweise aus früheren Entscheidungen dürfen nicht ohne prüfende Auseinandersetzung dazu führen, erledigte Vorverurteilungen bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 177/88

in der Strafsache gegen █████████, geboren am ████████ 1930 (RC) Ewald in wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1987 insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (Fall ████████████) und von vier Jahren (Fall ██████████ 1982) verurteilt. An der Bildung einer Gesamtstrafe sah sich die Strafkammer aus Rechtsgründen gehindert. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe zurückverwiesen werden muss.

1. Zum Schuldspruch und zu beiden Einzelstrafaussprachen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Den Erwägungen, mit denen das Landgericht von der Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen hat, vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Zu Unrecht hat die Strafkammer im Anschluss an einen die Entscheidung nicht tragenden Hinweis in BGHSt 33, 367 den – jeweils durch das Amtsgericht Stuttgart ausgesprochenen – Vorverurteilungen vom 17. September 1976 und vom 28. Oktober 1982 Zäsurwirkung beigemessen. Diese Verurteilungen hatten bei Prüfung einer Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben, weil sie – im ersten Fall durch Straferlass, im zweiten Fall durch Vollstreckung der Strafe – im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt waren (BGH StV 1987, 480/481 = MDR 1987, 1037, 1038 = BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4; ebenso BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2 sowie BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 – 5 StR 644/87 – und vom 15. März 1988 – 4 StR 75/88). Daraus folgt, dass die Strafkammer aus den von ihr für die Taten vom Jahre 1976 und vom Jahre 1982 verhängten Einzelstrafen und aus der noch nicht vollständig verbüßten Freiheitsstrafe (von fünf Jahren) aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. März 1984 eine Gesamtstrafe hätte bilden müssen. Dies muss in neuer Verhandlung nachgeholt werden.

Die Einzelstrafaussprachen können bestehen bleiben, weil die Annahme der Strafkammer, die Bildung einer Gesamtstrafe sei unzulässig, die Bemessung jener Einzelstrafen jedenfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

Foth Maul Schauenburg v. Gerlach

Granderath
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