Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Raub und Vergewaltigung festgestellt, Strafen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 550/78
Datum
19.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen schweren Raubes, Vergewaltigung, Betrugs und Unterschlagung ein. Zentrale Frage war, ob Raub und Vergewaltigung Tatmehrheit oder Tateinheit bilden. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten einer Tateinheit, hob die Einzel- und Gesamtstrafen für diese Taten auf und verwies die Sache zur erneuten Strafzumessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn sich die Begehungshandlungen verschiedener Delikte zeitlich und inhaltlich überschneiden und dieselbe andauernde Gewalt oder Drohung beiden Delikten zugrunde liegt.

2

Die bloße nachträgliche Änderung des Tatentschlusses während andauernder Tatausführung schließt Tateinheit nicht aus, soweit die Handlungen beider Delikte fortdauern und sich überschneiden.

3

Das Gericht kann den Schuldspruch rechtlich umdeuten bzw. ändern, sofern dadurch das Verteidigungsrecht des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird; eine solche Änderung ist mit § 265 Abs. 1 StPO vereinbar, wenn keine anderslautende Verteidigung erforderlich gewesen wäre.

4

Erfolgt eine Änderung des Schuldspruchs, kann dies die Aufhebung der für die betroffenen Delikte festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie die Zurückverweisung zur Neubesichtigung der Strafzumessung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 21. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmut ██████ aus █████████, dort geboren █████████ 1949, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. September 1978 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. März 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, des Betruges und der Unterschlagung schuldig ist, b) im Ausspruch der Einzelstrafen wegen schweren Raubes und Vergewaltigung und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

„Die Sachrüge muss teilweise Erfolg haben.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Unterschlagung und Betruges. Die Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes und der Vergewaltigung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt. Jedoch ist die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen diesen beiden Delikten als Tatmehrheit nicht zutreffend. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dadurch zur Duldung des Beischlafs genötigt, dass er die zunächst zum Zweck des Raubes durchgeführte und zwecks Beendigung des Raubes aufrechterhaltene Fesselung und den durch die Bedrohung mit der Waffe hervorgerufenen Angstzustand ausnutzte und vertiefte. Er hat mithin durch dieselbe auch während der zweiten Geschehensphase andauernde Gewalt und Drohung mit Gewalt beide Strafgesetze verletzt. Damit ist Tateinheit begründet (BGH 3 StR 447/77 vom 30.12.1977).

Tateinheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der zunächst nur auf Raub gerichtete Entschluss vor dessen Beendigung geändert wurde. Entscheidend ist, dass sich Begehungshandlungen beider Delikte überschneiden (BGH 5 StR 672/75 vom 16.12.1975).

Der Schuldspruch ist deshalb zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht hätte anders verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für den Raub und die Vergewaltigung festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die für die Unterschlagung und den Betrug festgesetzten Einzelstrafen haben dagegen Bestand. Ihre Begründung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Festsetzung dieser Strafen für wesentlich später begangene und auf anderem Gebiet liegende Taten von der Strafzumessung im Übrigen beeinflusst worden ist.“

Dem tritt der Senat bei.

FleischmannSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann

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