Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unklare Tateinheit bei Vergewaltigung und Raub – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 118/81
Datum
28.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des LG-Urteils auf, weil die Feststellungen zur Frage, ob Vergewaltigung und räuberischer Angriff Tateinheit oder Tatmehrheit bilden, widersprüchlich bleiben. Zudem sind die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht hinreichend positiv festgestellt worden. Die Sache wird insoweit zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fallen Ausführungshandlungen verschiedener Delikte auch nur teilweise zusammen, ist Tateinheit anzunehmen; widerspruchsfreie Feststellungen zur Genese des Tatvorsatzes sind erforderlich, um Tatmehrheit festzustellen.

2

Eine Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung richtet sich nach Natur der Wegnahme und dem Zeitpunkt sowie der Zielrichtung des Gewalt- oder Zwangseinsatzes; unklare Feststellungen können zu einer Umqualifizierung führen.

3

Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass für die tatrelevanten Taten positiv festgestellt ist, dass die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist (§§ 20, 21 StGB); bloße Vermutungen oder unklare Hinweise reichen nicht aus.

4

Sind Strafzumessungserwägungen und Maßregelanordnungen in ihrem inneren Zusammenhang von beanstandeten Feststellungen abhängig, führen erhebliche Mängel der Feststellungen zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Maßregel und zur Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 17. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Ferdinand Q. ██ aus N., geboren am █ 1936 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Oktober 1980, a) soweit der Angeklagte im Falle II der Urteilsgründe (Fall K. ███) (UA S. 20 bis 27) verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen,

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall II 1 der Urteilsgründe stünden die Vergewaltigung und der mit räuberischer Erpressung tateinheitlich zusammentreffende räuberische Angriff auf einen Kraftfahrer im Verhältnis der Tatmehrheit, findet in den Feststellungen keine widerspruchsfreie Grundlage. Der Angeklagte hat, als er vor der Vergewaltigung auf die Zeugin K. einschlug und diese ihm ihr Geld anbot, erklärt: "Das kriege ich sowieso" (UA S. 23). Das lässt darauf schließen, dass es dem Angeklagten bei der Gewaltanwendung schon in diesem Zeitpunkt nicht allein um den Geschlechtsverkehr, sondern auch um Geld ging. Andererseits heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe sich zur Wegnahme des von der Zeugin im Laufe des Tages eingenommenen Geldes erst entschlossen, nachdem er die Zeugin im Anschluss an die Vergewaltigung gezwungen hatte, die Fahrt fortzusetzen (UA S. 25, 51). Die Urteilsgründe lösen diesen Widerspruch nicht auf. Sie lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte einen zunächst vorhandenen Raubvorsatz zwischenzeitig aufgegeben hatte, und ergeben auch nicht, dass seine Bemerkung, er kriege das Geld sowieso, nicht ernst gemeint war. Fallen die Ausführungshandlungen der Vergewaltigung und des Raubes oder des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer auch nur zum Teil zusammen, so ist Tateinheit anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1978 5 StR 550/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 106). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die "Wegnahme" des Geldes (UA S. 25) nach den bisherigen Feststellungen nicht als räuberische Erpressung, sondern als Raub zu bewerten ist.

2. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat neben der Gesamtstrafe sämtliche Einzelstrafen und die Maßregelanordnung aufgehoben. Für die erneute Entscheidung nach § 63 StGB wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Eine Unterbringung nach dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) bei den Taten, die Anlass zur Unterbringung geben, positiv festgestellt worden ist. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe trotz des allgemeinen Hinweises, die Voraussetzungen des § 21 StGB stünden fest (UA S. 55), nicht mit völliger Klarheit: Das Landgericht stellt eine Hirnschädigung fest, deren Herkunft und Art nicht bekannt ist. Nach Ansicht des Tatrichters gibt die Hirnschädigung für sich allein nur das Urteil zu, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen sei; positiv vermag er eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur unter der Voraussetzung festzustellen, dass die Folgen der Hirnschädigung mit den Auswirkungen eines Alkoholgenusses zusammentreffen (UA S. 59). Im Hinblick auf den Fall II 1 der Urteilsgründe (Vergewaltigung und Beraubung der Zeugin B. ████) hat der Tatrichter eine solche positive Feststellung offenbar nicht getroffen (UA S. 66, vgl. auch UA S. 60). Worauf sich eine solche Überzeugung bezüglich des Angriffs auf die Zeugin (UA S. 29 ff.) stützt, ergeben die Urteilsgründe nicht: Der Angeklagte, der auf diese Zeugin keinen alkoholisierten Eindruck machte, hatte vorher "außer 'Alsterwasser' in geringer Menge ... keinen Alkohol" getrunken (UA S. 29); der um 11 Uhr erhobene Blutalkoholbefund von 1,24 ‰ (UA S. 59) weist nicht aus, dass der Angeklagte schon bei der kurz nach Mitternacht (UA S. 29) begangenen Tat unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Der Tatrichter wird im Übrigen Gelegenheit haben, sich mit sachverständiger Beratung um nähere Aufschlüsse über die Art der Hirnschädigung und ihre Bedeutung für das Gefährlichkeitsurteil, auch im Hinblick auf die Art der in Zukunft drohenden Straftaten, zu bemühen. Die Vermögensdelikte zum Nachteil der Zeuginnen P. █████ und A. ██████ zeigten ein gewisses Maß der Planung, während die Folgen der Hirnschädigung als unberechenbares, aggressives, unbeherrschtes, explosibles Verhalten "mit jah aufspringenden Affekten" geschildert werden (UA S. 68).

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel

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