Treffer
BGH Urteil

BGH: Unterlassene Prüfung von Entführung, Raubqualifikation und Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/89
Datum
14.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Raubes verurteilte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht prüfte, ob eine Entführung (§237 StGB) verwirklicht ist, und ob der Raub als qualifizierter Raub (§250 Abs.1 Nr.2 StGB) zu behandeln ist. Weiter erkannte der BGH, dass bei fortwirkender Drohung Tateinheit zwischen sexueller Nötigung/Vergewaltigung und Wegnahme bestehen kann. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat die Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt und liegt keine Beschränkung nach §154a StPO vor, muss das Gericht prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale des §237 StGB (Entführung) erfüllt sind.

2

Für die Qualifikation des Raubes als besonders schwerer Fall nach §250 Abs.1 Nr.2 StGB genügt, dass Waffe oder Werkzeug so in räumlicher Nähe vorhanden sind, dass sich der Täter ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann und deren Gebrauch für den Bedarfsfall in Betracht zieht.

3

Solange Nötigungshandlung und -erfolg andauern, sind sexuelle Nötigung/Vergewaltigung und damit zusammenhängende Wegnahmetatbestände bei Ausnutzung einer einheitlichen, fortwirkenden Drohung als Tateinheit zu behandeln; eine bloße Wiederankleidung des Täters indiziert nicht zwingend eine Beendigung.

4

Unterbleiben wesentliche tatbestandliche Prüfungen oder die Würdigung entscheidungserheblicher Tatsachen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 1. Juni 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 569/89

in der Strafsache gegen Wolfgang ████ aus █████████████████, geboren am ██████ 1965 in █████████████████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Raubes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; das Urteil weist Rechtsfehler zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten auf.

2. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht sich nicht damit befasst hat, ob der Angeklagte auch der Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig ist. Darin, dass er Frau ██████ durch entsprechende Berührung mit zwei Fingern vorspiegelte, er habe ein Messer, sie auf diese Weise bedrohte, von der Straßenbahnhaltestelle in den etwa zehn Gehminuten entfernten Wohnwagen brachte und dort mit ihr geschlechtlich verkehrte, kann eine Entführung im Sinne von § 237 StGB liegen. Im Urteil wird dieser Tatbestand nicht erwähnt. Strafantrag ist gestellt, eine Beschränkung nach § 154a StPO nicht erfolgt.

3. Auch die Rüge, das Landgericht habe den Angeklagten wegen Raubes (§ 249 StGB) bestraft, ohne zu prüfen, ob die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, greift durch. Vermutlich hat das Landgericht diesen Tatbestand deshalb nicht angewandt, weil der Angeklagte, als er die Kleidung von Frau ██████ durchsuchte und Geld sowie andere Dinge an sich nahm, „nicht davon aus(ging), dass er die Geschädigte dem Brieföffner bedrohen müsse“ (UA S. 14). Diese Überlegung würde indes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ausschließen; es reicht aus, wenn Waffe oder Werkzeug so in der räumlichen Nähe des Täters sind, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeit bedienen kann (BGHSt 31, 105), und der Täter einen Gebrauch „im Bedarfsfall“ ins Auge fasst (BGH MDR 1986, 623 bei Holtz). Ob die Dinge hier so lagen, bedarf neuer Entscheidung.

4. Zu Unrecht hat das Landgericht unter Hinweis auf BGH MDR 1979, 987 (bei Holtz) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung einerseits, Raub andererseits als selbständige Straftaten im Sinne von § 53 StGB angesehen. Zwar wurde in jener Entscheidung, obwohl der Täter die durch vorangegangene Vergewaltigung herbeigeführte Einschüchterung des Opfers für die folgende Erpressung (mit)ausgenutzt hatte, Tatmehrheit angenommen, weil eine – auch nur teilweise – Identität der Ausführungshandlung fehlte. Maßgeblich war jedoch offensichtlich, dass der Bundesgerichtshof nach den Umständen des Falles davon ausging, die Vergewaltigung sei beendet gewesen. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Zwar hatte der Angeklagte sich wieder angekleidet, doch hatte er der Geschädigten auf Frage verboten, sich anzuziehen; außerdem musste sie auf dem Bett sitzen bleiben.

Solange aber Nötigungshandlung und -erfolg dergestalt andauern, kann von einer Beendigung der aus Nötigung und sexueller Betätigung sich zusammensetzenden Tatbestände der §§ 177, 178 StGB nicht die Rede sein.

In solchem Fall besteht Tateinheit, wenn die verschiedenen strafbaren Betätigungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung vorgenommen werden, so dass das Opfer sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt (BGH NStZ 1982, 380 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. vom 19. September 1978 – 5 StR 550/78; BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Urt. vom 9. November 1976 – 1 StR 393/76).

Im vorliegenden Fall wirkte die „mittels des Brieföffners geschaffene bedrohliche Situation auch unmittelbar danach noch fort. Dies zeigt sich auch daran, dass er, der Angeklagte, ihr zunächst nicht gestattete, sich anzuziehen, während er die Taschen ihrer Kleidung durchsuchte“ (UA S. 13/14). Dem Angeklagten „war bewusst, dass die Geschädigte durch die vorangegangene Bedrohung aus Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit seinem Vorhaben keinen Widerstand entgegensetzen würde“ (UA S. 10). Unter diesen Umständen liegt Tateinheit vor.

Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.

Maul Schauenburg Foth v. Gerlach

Brünning
BGH: Unterlassene Prüfung von Entführung, Raubqualifikation und Tateinheit — Themis