Revision verworfen: Tatmehrheit bei Vergewaltigung und räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 199/79
- Datum
- 26.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatmehrheit liegt vor, wenn die Ausführungshandlungen der begangenen Delikte nicht (auch nur teilweise) identisch sind; eine nachfolgende Tat, die erst nach Beendigung der ersten Tat begonnen wird, begründet Tatmehrheit.
Die bloße Ausnutzung einer durch eine frühere Tat herbeigeführten Einschüchterung für eine spätere Tat führt nicht automatisch zu Tateinheit; maßgeblich ist die Identität oder Überschneidung der Ausführungshandlungen.
Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist zu prüfen, ob der Täter für die nachfolgende Tat neue Tatentschlüsse oder neue Gewaltanwendungen verwirklicht hat.
Die allgemeine Sachrüge rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn sich bei der Nachprüfung ein Rechtsfehler in den Urteilsgründen ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 10. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Glinter KC aus ███, dort geboren ████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Januar 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung früherer Strafen zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden und die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht hat auch zu Recht Tatmehrheit zwischen der Vergewaltigung und der räuberischen Erpressung angenommen. Der Angeklagte führte den mit Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus, zog sich dann wieder an, rauchte eine Zigarette, zwang die Frau, ebenfalls eine Zigarette zu rauchen, und forderte dann Geld von ihr. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, entschloss er sich zu diesem Verlangen erst, als die Vergewaltigung schon beendet war. Demnach haben sich die Begehungshandlungen beider Delikte nicht überschritten, auch wenn der Angeklagte die Erpressung „sowohl unter Ausnutzung der fortdauernden Zwangssituation als auch unter Anwendung neuer Gewalt“ begangen, mithin die durch die vorangegangene Vergewaltigung herbeigeführte Einschüchterung des Opfers für die Erpressung ausgenutzt hat. Das Fehlen einer – auch nur teilweisen – Identität der Ausführungshandlungen unterscheidet diesen Fall von demjenigen, den der Senat in dem vom Generalbundesanwalt erwähnten Beschluss vom 19. September 1978 – 5 StR 550/78 – (mitgeteilt bei Holtz in MDR 1979, 106) entschieden hat. Es liegt nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit vor.
| Herrmann | Schuster | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 2/86 · 02.04.1986BGH: Gesamtstrafe aufgehoben wegen unzulässiger generalpräventiver Strafschärfung
- BGH · 5 StR 475/89 · 21.11.1989Revision wegen Raub und sexueller Nötigung verworfen
- BGH · 2 StR 157/81 · 20.05.1981Revision gegen Jugendstrafurteil: Schuldsprüche geändert, Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 327/81 · 21.10.1981Revision verworfen: Keine Verfahrens- oder Sachrügen gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung