Revision verworfen: Keine Verfahrens- oder Sachrügen gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 327/81
- Datum
- 21.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung des Tatrichters nach § 172 Nr. 1 GVG auf einer rechtfehlerfrei ausgeübten Ermessenserwägung beruht und insoweit keine Verkennung des Rechtsbegriffs vorliegt.
Die Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 Abs. 1 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Zeugenaussage durch Einschüchterung oder Angst vor Repressalien bestehen.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn der betroffene Zeuge vernommen wurde und das Urteil keine feststellbare Lücke in der Befragung oder ein Unterlassen der entscheidungserheblichen Befragung aufweist; allgemeine Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Kann ein Sachverständiger angenommene Tatsachen (z. B. behauptete Trinkmengen) widerlegen, genügt es, dass das Tatgericht auf dieser Grundlage die Schuldfähigkeit der Beschuldigten anhand des festgestellten Tatverhaltens selbst prüft, sofern es über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Liegt der Entschluss zur Begehung eines schwereren Delikts (z. B. schwerer räuberischer Erpressung) erst nach Beendigung einer vorausgehenden Tathandlung (z. B. gefährliche Körperverletzung) vor, begründet dies Tatmehrheit und verhindert eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Delikt.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Rainer ████, geborener ████, aus —— ████, dort geboren am 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Moser als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Januar 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
I. Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II. Verfahrensbeschwerden
1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor.
Das Revisionsgericht kann die nach § 172 Nr. 1 GVG getroffene Entscheidung des Tatrichters – abgesehen von einer Verkennung des Rechtsbegriffs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die der Angeklagte selbst nicht behauptet – allein darauf prüfen, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Dies war hier der Fall.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Zeuge ███ möglicherweise bekunden werde, außer den Angeklagten hätten sich noch weitere Personen aus dem Zuhältermilieu an den Tätlichkeiten beteiligt und dass diese dann später an ihm, dem Zeugen, Rache nehmen würden. Der Angeklagte meint, diese Gefahr habe durch den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vermieden werden können. Er übersieht indes, dass sich aus der bloßen Bezeichnung des Zeugen ███ als Hauptbelastungszeuge noch nicht ergab, dass er derartig weitgehende Aussagen machen werde. Ferner bestand für den Vorsitzenden bei der Verkündung des Urteils kein Anlass, auf diesbezügliche Bekundungen des Zeugen einzugehen; denn ihrer bedurfte es zur Überführung des Angeklagten nicht.
2. Auch der nach § 247 Abs. 1 StPO ergangene Beschluss der Strafkammer über die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung des Zeugen ███ beruht nicht auf einem Ermessensfehler. Obwohl sich damals zwei der vier Angeklagten in Untersuchungshaft befanden, war angesichts der in Zuhälterkreisen üblichen Methoden die Befürchtung gerechtfertigt, dass der Zeuge aus Angst vor den Angeklagten und ihren Anhängern nicht die volle Wahrheit sagen werde. Ein Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 und 8 StPO liegt danach nicht vor.
3. Die Aufklärungsrüge geht schon deshalb fehl, weil der Zeuge Kurt ████ in der Hauptverhandlung vernommen worden ist und sich aus dem Urteil nicht ergibt, dass seine Befragung zum Thema, wer den Zeugen ███ unter Vorhalten des Revolvers zur Unterzeichnung des Kaufvertrags gezwungen hat, unterblieben ist. Im Übrigen erschöpfen sich die Einzelausführungen des Angeklagten zu dieser Rüge in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
4. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist unbegründet. Nachdem sich durch die Anhörung des Sachverständigen Dr. ███ ergeben hatte, dass die von den Angeklagten ██████ und ████ behaupteten Trinkmengen nicht stimmen konnten, blieb nur die Möglichkeit, anhand des festgestellten Tatverhaltens dieser Angeklagten zu prüfen, ob und in welchem Umfang ihre Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss beeinträchtigt war. Die Auffassung der Strafkammer, dass sie über die hierzu erforderliche Sachkunde verfüge, ist nicht zu beanstanden.
III. Sachrügen
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das gilt auch insoweit, als das Landgericht zwischen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung einerseits und der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung andererseits Tatmehrheit angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 – 5 StR 199/79). Nach den Urteilsfeststellungen (S. 9 UA) haben die Angeklagten ██████ und ████ den Entschluss, sich des Wagens des Zeugen ███ zu bemächtigen, erst nach Beendigung der gefährlichen Körperverletzung gefasst. Da auch durch die andauernde Freiheitsberaubung das erheblichere Delikt der schweren räuberischen Erpressung nicht mit der gefährlichen Körperverletzung zu einer Einheit zusammengefasst werden konnte (BGHSt 3, 165), ist die Ansicht des Landgerichts zutreffend.
| Moser | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Theune |