Treffer
BGH Urteil

BGH: Gesamtstrafe aufgehoben wegen unzulässiger generalpräventiver Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/86
Datum
02.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen ein Urteil wegen u.a. Vergewaltigung, räuberischer Erpressung, sexueller Nötigung und (gefährlicher) Körperverletzung. Die Schuldsprüche wurden unter Berücksichtigung einer teilweisen vorläufigen Einstellung neu gefasst und die Revisionen im Übrigen weitgehend verworfen. Aufgehoben wurden jedoch die Gesamtstrafenaussprüche, weil eine Einzelfreiheitsstrafe infolge Einstellung entfiel und das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung unzulässig generalpräventive Erwägungen (Bezug auf Pornografie-Tendenzen) strafschärfend herangezogen hatte. Die Sache wurde insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie weder eine konkrete Aufklärungspflichtverletzung behauptet noch die Umstände vorträgt, die den Tatrichter zu weiterer Aufklärung drängen mussten.

2

Für die Annahme sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung genügt es, dass das Opfer sexuelle Handlungen unter dem Eindruck zuvor angewandter Gewalt und aus Furcht vor weiterer Misshandlung vornimmt; hypothetische Einwilligungsbereitschaft unter anderen Umständen ist unbeachtlich.

3

Bei gemeinschaftlichem Vorgehen können einem Beteiligten sexuelle Handlungen des Mittäters zugerechnet werden, wenn er durch eigenes Tatverhalten die Nötigungslage mitbegründet und dies erkennt sowie ein eigenes täterschaftliches Interesse an den sexuellen Übergriffen besteht.

4

Ein erzwungenes Verhalten mit sexuellem Bezug erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand der sexuellen Nötigung; das Erzwingen des Einführens eines Gegenstands kann je nach Ausgestaltung als Nötigung (§ 240 StGB) zu bewerten sein.

5

Generalpräventive Strafschärfung ist unzulässig, wenn sie an gesellschaftliche Entwicklungen oder das Verhalten Dritter (z.B. pornografische Medien) anknüpft, die dem Täter nicht als strafschärfender Umstand zugerechnet werden dürfen; fehlerhafte Erwägungen bei der Gesamtstrafenbildung führen zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. März 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 2/86 LY. F6

in der Strafsache gegen ███ den Groß- und Einzelhandelskaufmann Alexander aus ████, dort geboren am ██████████ 1960, den Einzelhandelskaufmann Dieter ██ aus ████, dort geboren am ███ 1962, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten █████, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 1985 sowie unter Berücksichtigung der teilweisen vorläufigen Einstellung werden die Schuldsprüche wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte █████ ist schuldig der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung, ferner der Körperverletzung sowie einer weiteren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung;

der Angeklagte ██████ ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung sowie einer weiteren sexuellen Nötigung;

Gründe

Die Aussprüche über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen werden aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren ███████ und zwei Jahren und neun Monaten ████████ verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

Die beiden Angeklagten und Birgit ████, die Verlobte des Angeklagten ██████, trafen am 7. Dezember 1983 abends in einer Gaststätte mit der 19-jährigen Silke █████ zusammen. Von Sommer bis Herbst 1983 hatte █████ mit Silke in engerer Beziehung gestanden, in deren Verlauf es wiederholt zu Geschlechtsverkehr gekommen war. Bei Silke ██████ handelt es sich zwar um eine geistig orientierte junge Frau; jedoch ist sie schlicht strukturiert, von gutgläubiger Wesensart und erweckt einen etwas unbeholfenen, nicht altersgemäß entwickelten und naiven Eindruck (UA Bl. 26, 90). Während sie neben dem Angeklagten ██████ saß, tauschten beide Zärtlichkeiten aus. Er griff ihr „unter den Pullover an die Brust“; sie berührte ihn „durch den Hosenschlitz im Genitalbereich“. Der Angeklagte ██████ geriet dabei in sexuelle Erregung. Er rechnete sich aus, mit der Zeugin ██████ noch am selben Abend zu weiteren sexuellen Kontakten zu gelangen (UA Bl. 28).

Alle vier Personen verabredeten, den Abend gemeinsam zu verbringen. Jedoch ging Silke noch einmal in die in der Nähe gelegene Wohnung des 57-jährigen Zeugen ███████, bei dem sie sich damals aufhielt. Vorher sagte sie ihnen ihre baldige Rückkehr zu und lud sie ein, auf ihre Kosten weiterzutrinken. Als sie längere Zeit ausblieb, gerieten die Angeklagten in Unmut, zumal sie sich auf der Zeche sitzen gelassen fühlten. Sie und Birgit ██ ████████ sich deshalb zu jener Wohnung. Zu dieser Zeit war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten auf Grund des seit 16.00 Uhr genossenen Alkohols erheblich vermindert, jedoch ihre Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen.

1. Als sie an der Wohnungstür ankamen und Silke heraustrat, versetzte ██████ ihr unvermittelt einen so heftigen Schlag oder Stoß gegen den Oberkörper, dass sie zu Boden fiel. Beide Angeklagten drückten und stießen sie in die Wohnung; █████ versetzte ihr dabei mehrere Schläge mit der flachen ████ ins Gesicht und Fußtritte. In der Wohnung erhielt sie von beiden Angeklagten weitere Schläge und gelegentliche Fußtritte. Sie forderten Silke alsbald auf, sich auszuziehen. Diesem Ansinnen kam sie unter dem Eindruck der empfangenen Schläge nach. Nunmehr machten die Angeklagten ihr wegen ihres Ausbleibens Vorhaltungen und verlangten in barschem, knappem Befehlston die Herausgabe ihres Geldes. Sie erklärte, kein Geld zu haben. Daraufhin durchsuchten und durchwühlten die Angeklagten die Wohnung; dabei räumten sie Porzellangeschirr und andere Habe Silkes aus, warfen die Sachen durcheinander, traten darauf herum und zerbrachen einen Teil des Porzellans. Im Zuge dieser Durchsuchung versetzten █████ und ██████ der Zeugin ██████ erneut Schläge und Fußtritte, worauf die Zeugin ████ zu weinen begann. Um weiterer Misshandlung und Zerstörung zu entgehen, gab sie 190 DM heraus.

„Bereits während der beschriebenen Vorgänge um das herauszugebende Geld wurde die Zeugin ████████, die fortan entkleidet war, vom Zeugen ██████ sexuell bedrängt. Die Reihenfolge innerhalb des festzustellenden Geschehens, das in der Folgezeit über den Zeitpunkt der Geldübergabe seitens der Zeugin ██████ hinausreichte und sodann noch einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nahm, hat die Kammer im einzelnen nicht aufklären können.

Es kam dazu, dass der Angeklagte ██████ die Zeugin ███████ im Schambereich berührte und ihr einen Finger in die Scheide steckte. Im Beisein der Birgit ███ und des Alexander █████ forderte ██████ die Zeugin ██████ auf, an ihm den Mundverkehr auszuüben. Silke ██████ nahm eine abwehrende Haltung ein, worauf ██████ ihr erneut ein paar Schläge versetzte. Die Zeugin ██████ nahm daraufhin das Glied des Angeklagten ██████ in den Mund. Ebenfalls unter den Augen der Birgit ████ übte ██████ mit der Zeugin ██████ auf deren Bett den Geschlechtsverkehr aus. Im Verlaufe des gesamten Geschehens hielt er sich die verängstigte und abwehrende Zeugin ███████ durch weitere gelegentliche verabreichte Ohrfeigen gefügig“ (UA Bl. 34, 35).

Zu einem nicht näher festlegbaren Zeitpunkt des Geschehensablaufes zwang █████ die Silke, eine fast volle Flasche Eierlikör leer zu trinken. Dabei wurde ihr übel, so dass sie sich anschließend übergeben musste. █████ zwang sie sodann, die leere Flasche weit in ihre Scheide einzuführen. Außerdem steckte er ihr eine Shampoo- oder Spülmittelflasche in die Scheide und spritzte ihr einen Teil des Flascheninhalts hinein.

„Im weiteren“ rasierten beide Angeklagten Silkes Schamhaare mit einem Nassrasierer, wobei sie Silke mehrere oberflächliche Hautschnitte zufügten.

██████ und ███████ forderten Silke ██████ weiter auf, die von ihnen angerichtete Unordnung zu beseitigen und die Wohnung aufzuräumen. Hierbei redeten sie in bestimmtem Befehlston auf die eingeschüchterte Zeugin ein und drängten sie zur Eile. ██████ setzte ihr eine Frist von einer halben Stunde, um die Aufräumarbeiten zu erledigen. Unter dem fortdauernden Eindruck der gewalttätigen Behandlung, die während des gesamten Aufenthalts in der Wohnung in Gestalt weiterer häufiger Schläge beider Angeklagten andauerte, kam die Zeugin ██████ der Aufforderung nach und räumte die Wohnung auf. ███ und █████ bedeuteten der Zeugin ██████ sodann, dass man nunmehr in die Diskothek █████ ██████ gehen werde; sie solle sich dafür fein anziehen. Auch dieser Aufforderung kam die Zeugin ███████, die bis dahin entkleidet gewesen war, nach“ (UA Bl. 37, 38).

Kurz vor dem Aufbruch in die Diskothek schlug █████ erneut auf Silke ein, wurde jedoch von █████ mit Worten und handgreiflich am weiteren Schlagen gehindert. Auf dem Weg zur Diskothek suchte ██████ die Silke ██████ zu trösten. Zwischen beiden kam es im Lokal zum Austausch von Küssen und im Bereich der Toilettenräume zu sexuellen Handlungen.

2. Anschließend begaben sich die vier Personen wieder in die Wohnung der Silke ███████. Auf Aufforderung der beiden Angeklagten bereitete sie ihnen eine Mahlzeit, an der sie möglicherweise teilnahm.

3. Als der Wohnungsinhaber ███████ nach Hause kam, schlug der Angeklagte ██████ ihn nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zu Boden.

4. Schließlich forderten die Angeklagten Silke ███ auf, unter Mitnahme ihres Radiorekorders in die Wohnung ██ ██ mitzugehen. Dort musste sie auf Verlangen ██████ diesen ausziehen und an ihm den Mundverkehr ausüben. Als sie dies „nur unlustig und nach der laut geäußerten Auffassung der Angeklagten ███ und ███ nur unzulänglich tat, machten ████ und ████ sich über sie lustig und forderten sie auf, das richtig zu machen. Unter solchen Vorhaltungen trat der Angeklagte ███ auf Silke ██████ zu und boxte sie in den Magen“ (UA Bl. 43).

Verfahrensrügen

1. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten █████ ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil der Vortrag des Beschwerdeführers die bestimmte Behauptung, das Gericht habe eine gebotene Aufklärung unterlassen, und den Vortrag der Umstände, die den Tatrichter zur weiteren Aufklärung gedrängt hätten, vermissen lässt (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 51, 52; Paulus in KMR 7. Aufl. § 244 Rdn. 596 bis 599 – jeweils mit Nachweisen).

2. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten ██████, die Strafkammer habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen „Alkoholisierungsgrad“ zur Tatzeit, der mindestens 3,76 ‰ betragen habe, durch „konkrete Berechnungen“, „genaue Feststellungen“ mit Hilfe eines Sachverständigen, insbesondere durch Befragung der vernommenen Sachverständigen Frau Dr. ███████ ermitteln, hat keinen Erfolg. Frau Dr. ███████ hatte in ihrem schriftlichen Gutachten „zum Grad der Alkoholisierung zur Tatzeit“ mangels jeglicher Angaben des Angeklagten nicht Stellung nehmen können. Sie hatte angekündigt, „in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Zeugen beurteilen zu können, ob eine für die Schuldfähigkeit belangvolle Alkoholisierung zur Tatzeit vorgelegen haben könnte“ (SA Bd. II Bl. 152). In der Hauptverhandlung hat sie sich dazu eingehend geäußert (UA Bl. 126 bis 133). Allerdings lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass die Blutalkoholkonzentration errechnet worden sei. Das schließt aber hier nicht aus, dass das Gericht mit Hilfe der Sachverständigen dahingehende Bemühungen unternommen hat, jedoch die feststellbaren Berechnungsgrundlagen (Trinkmenge und -zeit) für nicht ausreichend zuverlässig und dementsprechend das Ergebnis im Verhältnis zu den übrigen festgestellten Umständen als nicht genügend aussagekräftig erachtet hat. Die vom Beschwerdeführer angestellte Berechnung zwingt nicht zu einer anderen Annahme; sie beruht teilweise auf nicht festgestellten Grundlagen. Unter diesen Umständen ist für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar, ob die vermisste Befragung unterblieben oder erfolgt ist (zur Rüge der unzureichenden Ausschöpfung benutzter Beweismittel vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; BGH Strafverteidiger 1984, 231; Pikart aaO. Rdn. 53; Paulus aaO. Rdn. 393). Desgleichen ist damit nicht dargetan, was zur Anhörung eines anderen Sachverständigen gedrängt haben soll. Die sachlich-rechtliche Frage, ob die in den Gründen enthaltenen Feststellungen das Urteil rechtfertigen, wird nachfolgend unter C 1d, 2b erörtert.

Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten ████ sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Sachrügen

Die Urteilsausführungen lassen zu den Schuld- und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

1. Zum Handlungsabschnitt vor dem Diskothekenbesuch.

a) Die Revisionsvorbringen des Angeklagten ██████ gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung:

Die Strafkammer hat den kausalen Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und sexuellen Handlungen des Angeklagten ██████ festgestellt. Danach hat Silke ██████ in der gegebenen Situation – in Anwesenheit der Birgit ███ und teilweise des Mitangeklagten ███████, während man ihre Barschaft herausverlangte und ihr Porzellan zertrat – nur unter dem Eindruck bereits empfangener Schläge sowie aus Furcht vor weiterer Misshandlung und Zerstörung ihrer Habe ihre „abwehrende Haltung“ aufgegeben und den Mundverkehr sowie den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Darauf, ob sie „den Erwartungen des Angeklagten ███ im Hinblick auf sexuelle Kontakte“ unter anderen Voraussetzungen entsprochen hätte, kommt es nicht an.

Das Gericht hat seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte ███████ den Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und sexuellen Handlungen erkannt hatte, unter anderem auf dessen eigene Einlassung gestützt, (auch) er habe Silke ██████ „wiederholt“, „immer wieder“ geschlagen und getreten, „er sei nicht davon ausgegangen, dass Silke ██████ in der Wohnung freiwillig gehandelt habe“ (UA Bl. 70). Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, „dass eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit auszuschließen ist“ (UA Bl. 131). Nach dem Eindruck der Strafkammer hatte sich der Angeklagte bei seinem Geständnis in der Hauptverhandlung „nachhaltig bemüht, eine objektive Schilderung des Tatgeschehens zu unterbreiten“ (UA Bl. 74). Dafür, dass es sich bei seiner Schilderung nur um eine nachträgliche, seinen wirklichen Vorstellungen zur Tatzeit nicht entsprechende eigene Wertung gehandelt und er sich aus Zweckmäßigkeitsgründen zu stark belastet habe, fehlt jeder Anhaltspunkt.

b) Die vom Angeklagten █████ im Handlungsabschnitt vor dem Diskothekenbesuch begangene sexuelle Nötigung hat die Strafkammer unter anderem – insoweit zutreffend – darin gesehen, dass er ihr im Bewusstsein, sie dulde dies nur aus Furcht vor weiterer Misshandlung und vor Zerstörung ihrer Sachen, die Shampooflasche in die Scheide gesteckt und zusammen mit ██████ die Schamhaare abrasiert hatte. Ferner lässt die Beurteilung des Angeklagten als Mittäter bei den von █████ vorgenommenen sexuellen Handlungen (Berührung des Geschlechtsteils und Mundverkehr) keinen Rechtsfehler erkennen. Er war als erster gegen Silke ███████ tätlich geworden und hatte sie zusammen mit ██████ gezwungen, sich auszuziehen. Auch wenn ██████ allein die sexuellen Handlungen vornahm und die Schläge führte, aufgrund deren sie den Widerstand gegen den Mundverkehr letztlich aufgab, so stand sie dabei doch zugleich noch unter dem Eindruck der von █████ erlittenen Misshandlungen und seines gemeinsamen Vorgehens mit ███████. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war sich █████ dessen bewusst. Damit sind ihm auch die in seiner Abwesenheit von █████ allein vorgenommenen sexuellen Handlungen zuzurechnen. Wenn die Strafkammer aus dem übrigen sexualbezogenen Verhalten des Angeklagten geschlossen hat, dass er hinsichtlich der genannten sexuellen Kontakte ██████ ein eigenes täterschaftliches Interesse hatte (UA Bl. 115 f.), so ist dies nicht zu beanstanden.

Soweit er Silke █████ gezwungen hat, sich selbst die Likörflasche in ihre Scheide zu stecken, ist dieses Verhalten entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB, sondern – wie die vorausgegangene Nötigung, die Flasche Likör leerzutrinken – unter den des § 240 StGB zu subsumieren (vgl. BGH NStZ 1982, 286; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 178 Rdn. 6).

c) Die Urteilsausführungen, nach denen die beiden Angeklagten der Frau befahlen, im weiterhin entkleideten Zustand die von ihnen geschaffene Unordnung innerhalb bestimmter Frist aufzuräumen sowie sich fein anzuziehen und in die Diskothek mitzugehen, und sie dieser Aufforderung aus Furcht vor erneuter Misshandlung nachkam, ergeben im Zusammenhang ausreichend klar das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes.

d) Das Gericht hat bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit als gegeben erachtet, einen vollen Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit jedoch verneint. Es hat sich bei dieser Beurteilung, sachverständig beraten, einerseits auf die Angaben der Angeklagten über deren vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenuss, andererseits auf die Alkoholgewöhnung der Angeklagten (UA Bl. 10, 19), ihr kontrolliertes, unauffälliges Verhalten im Zusammenhang mit der Tat sowie ihr späteres Erinnerungsvermögen gestützt (UA Bl. 126 bis 133). Bei Berücksichtigung der insoweit getroffenen Feststellungen lässt diese Beurteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

e) Soweit das Gericht die Nötigungshandlung des Angeklagten ██████, mit der er Silke ██████ gezwungen hat, sich selbst die Likörflasche in die Scheide zu stecken, unzutreffend unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB subsumiert hat, schließt der Senat aus, dass sich der Fehler auf den Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat. Dieser lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Zum Handlungsabschnitt in der Wohnung des Angeklagten █████.

a) Die Urteilsausführungen ergeben im Zusammenhang ausreichend klar, dass die Angeklagten auch ihre weiteren gegenüber Silke ███████ ausgesprochenen Aufforderungen als konkludente Drohung mit erneuten Misshandlungen für den Weigerungsfall verstanden wissen wollten (UA Bl. 40, 43, 61, 71, 79, 99, 118), sowie dass Silke tatsächlich nur unter dem Eindruck dieser Drohung – bis zur ersten Gelegenheit, unbemerkt zu entkommen – bei den Angeklagten blieb und ihnen gefügig war (UA Bl. 39, 42, 43, 87, 98 ff., 118). Aus den Urteilsausführungen über die Vorgänge in der Diskothek ergibt sich nichts anderes. Die Strafkammer hat die vom Angeklagten ██████ im Toilettenbereich an der Frau vorgenommenen sexuellen Handlungen zwar nicht im einzelnen feststellen können und deshalb keine strafrechtliche Folgerung daraus gezogen. Auch insoweit ergab sich aber für das Gericht schon aus den Aussagen ██████, dass es zu sexuellen Handlungen kam sowie dass Silke ██████ dabei „nicht ungezwungen“ mitwirkte und ██████ sich dessen bewusst war (UA Bl. 40, 71, 100). Die Feststellungen über die in der Wohnung █████ von beiden Angeklagten an Silke gerichteten, von █████ mit einem Faustschlag unterstützten Aufforderungen, an ██████ erneut den Mundverkehr auszuüben und „das richtig zu machen“, sowie über die nur widerstrebende Mitwirkung der Frau (UA Bl. 43, 123), rechtfertigen die Beurteilung als gemeinschaftliche, von █████ in Tateinheit mit Körperverletzung begangene sexuelle Nötigung.

b) Zur Frage der Schuldfähigkeit gilt das oben Gesagte. Zwar haben die Angeklagten nach der ersten Tat zusammen zusätzlich den größeren Teil einer Flasche Wodka und einer halben Flasche Whisky, mit alkoholfreien Getränken gemischt, getrunken (UA Bl. 39). Das hat die Strafkammer berücksichtigt. Auch auf dieser Grundlage war sie nicht gehindert, aus der besonderen Alkoholgewöhnung (UA Bl. 10), dem Tatverhalten (UA Bl. 41) und dem Erinnerungsvermögen der Angeklagten zu folgern, dass ein völliger Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht in Betracht kam (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 566).

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers █████ handelt es sich hierbei im Verhältnis zu dem strafbaren Verhalten vor dem Diskothekenbesuch sowie zu der von █████ gegenüber ███████ begangenen Körperverletzung – um eine rechtlich selbständige Tat. Nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen hatten die Angeklagten beim ersten Aufbruch aus der Wohnung Silkes noch nichts geplant; die späteren Aufforderungen in der Wohnung █████ zum erneuten Mundverkehr beruhten auf einem neuen Entschluss (vgl. hierzu BGH Strafverteidiger 1984, 71; BGH Urteil vom 26. Juni 1979 – 5 StR 199/79 und Beschluss vom 14. Oktober 1982 – 4 StR 549/82).

Die Aussprüche über die Gesamtstrafen sind jedoch aufzuheben.

Mit der Einstellung des Verfahrens wegen Nötigung zum Essenbereiten (vgl. IV 7, V A 2 des angefochtenen Urteils) ist die vom Landgericht dafür festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten entfallen.

Überdies enthalten die Erwägungen zur Gesamtstrafe einen Rechtsfehler. Das Landgericht hat als „generalpräventive Gesichtspunkte“ strafschärfend berücksichtigt, dass „die Grundsätze sexueller Selbstbestimmung angesichts der deutlichen Tendenz in großen Teilen pornografischer Schriften und Filme, andere als bloßes Werkzeug sexueller Befriedigung zu betrachten, einer nachhaltigen Bekräftigung“ bedürfen (UA Bl. 162). Grundlage für diese Ausführungen ist die bei der Bemessung von Einzelstrafen rechtsfehlerfrei zugunsten der Angeklagten angestellte Erwägung, dass für ihr Verhalten schädliche Umwelteinflüsse – nämlich in pornografischem Material enthaltene Verhaltensmuster – mitursächlich gewesen sein können (UA Bl. 135, 151). Es bedarf keiner Erörterung, dass weder dieser Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, noch das Verhalten von Herstellern und Verbreitern pornografischen Materials zum Nachteil der Angeklagten gewertet werden durfte.

MaierTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
BGH: Gesamtstrafe aufgehoben wegen unzulässiger generalpräventiver Strafschärfung — Themis