Revision wegen Raub und sexueller Nötigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 475/89
- Datum
- 21.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 58 StPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Aufklärungsdefizite nach § 244 Abs. 2 StPO vorliegen.
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor, wenn eine aus dem Bundeszentralregister eingeholte Auskunft allenfalls verfahrensmäßige Entscheidungen beeinflusst und nicht die Tatwürdigung oder den Schuldspruch begründet.
Die Feststellung, dass ein Angeklagter ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll unterschrieben hat, kann durch Zeugenaussagen oder durch Angaben des Angeklagten ausreichend belegt werden.
§ 244 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt, wenn der Tatrichter einen beantragten sachverständigen Beweis aus eigener Sachkunde ersetzt und die eigene Sachkunde sowie deren Bewertung erkennbar begründet sind.
Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn nach Beendigung einer Tat der Täter einen neuen Tatvorsatz fasst; Tateinheit kommt nur bei Überschneidung der Ausführungshandlungen in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ Uwe, geboren am ██ 1960 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Hager als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Verfahrensbeschwerden versagen:
I. 1. Die auf § 58 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon daran, dass die Zeugin SC als Nebenklägerin damit an der Hauptverhandlung teilgenommen hat; einen damit verbundenen Aufklärungsmangel (§ 244 Abs. 2 StPO) macht die Revision nicht in der dafür erforderlichen Form geltend.
2. Ein Verstoß des Tatrichters gegen § 261 StPO ist, was die Auskunft aus dem Bundeszentralregister hinsichtlich der Nebenklägerin angeht, nicht erwiesen, weil die in der Hauptverhandlung erörterte Auskunft lediglich Grundlage der Entscheidung des Gerichts über das weitere verfahrensmäßige Vorgehen gewesen sein kann. Auf der Auskunft des Bezirksamts über vor und nach der Tat an die Nebenklägerin gezahlte Sozialhilfe kann der Schuldspruch nicht beruhen;
3. Davon, dass der Angeklagte das von dem Zeugen █████ aufgenommene polizeiliche Vernehmungsprotokoll unterschrieben hat (UA S. 23), kann sich der Tatrichter aufgrund der Angaben dieses Zeugen oder auch des Angeklagten überzeugt haben.
4. Die Aufklärungsrüge, die die Stückelung des für den Geschlechtsverkehr gezahlten Geldes zum Gegenstand hat, greift ebenfalls nicht durch. Die in diesem Zusammenhang genannte Zeugin SC und der Zeuge ██ ██ sind bereits in der Hauptverhandlung gehört worden (vgl. BGHSt 4, 122, 126). Der Angeklagte konnte im Übrigen auf größere Geldscheine Wechselgeld herausbekommen haben.
5. Die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht ist dem Hilfsantrag, einen Sachverständigen zur Alkoholwirkung zu vernehmen, mit eigener Sachkunde entgegengetreten. Die Bewertung der maßgeblichen Umstände durch den Tatrichter lässt die von ihm in Anspruch genommene eigene Sachkunde ausreichend erkennen.
6. Die weitere Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.
1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Tatrichters, mit dem Raub sei eine Körperverletzung (§ 223 StGB) tateinheitlich zusammengetroffen, findet in den Feststellungen eine hinreichende Stütze: Der Angeklagte hat sich auf die Zeugin gestürzt und sie zu Boden geworfen; er „ging ihr mit den Händen an den Hals“ (UA S. [REDACTED]).
Rechtsfehlerfrei ist hinsichtlich der übrigen Taten die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Die Ausführungshandlungen haben sich nicht überschritten; der Angeklagte hat, jeweils nach Beendigung der vorangegangenen Tat, einen neuen Tatvorsatz gefasst (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1979 – 5 StR 199/79, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, [REDACTED]).
2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter ist, ausgehend von der zutreffend errechneten Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰ bei Tatbeginn und 2,16 ‰ bei Tatende, unter umfassender Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild während und nach der Tat und das Verhalten des Angeklagten vor, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen ist. Das ist hier aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Hager | |||
| Fleischmann | Horstkotte |