Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Jugendstrafurteil: Schuldsprüche geändert, Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 157/81
Datum
20.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil der Jugendkammer wegen schwerer räuberischer Erpressung, Vergewaltigung und weiterer Delikte waren teilweise erfolgreich. Der BGH bestätigt, dass das Mitsichführen einer Scheinwaffe den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen kann, ändert die Schuldsprüche (Tateinheit) und hebt die Strafaussprüche auf. Wegen möglicher Vernachlässigung von Erziehungsgesichtspunkten (§ 18 Abs. 2 JGG) verweist er zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mitsichführen einer Scheinwaffe erfüllt den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn der Täter die Waffe mit der Absicht bei sich führt, den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

2

Für die Verwirklichung des Tatbestands genügt die Absicht, die Drohung als ernst erscheinen zu lassen; es ist nicht erforderlich, dass das angekündigte Übel objektiv realisierbar ist.

3

Sexualdelikte, die unter Ausnutzung noch andauernder Gewalt- und Drohungssituationen begangen werden, können tateinheitlich mit räuberischer Erpressung zusammenfallen.

4

Bei Jugendstrafen sind die Erziehungsgesichtspunkte des § 18 Abs. 2 JGG bei der Strafzumessung in gebotenem Maß zu berücksichtigen; das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes wirkt nicht automatisch strafschärfend.

5

Ändert das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung der Tatbestände, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückzuverweisen, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass bei rechtlicher Würdigung dieselbe Strafe verhängt worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 10. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen 1. den Maurer Uwe ████████ aus ██████, dort geboren am ███ 1960, 2. den Arbeiter Holger S██ aus ████, geboren am █████ 1963 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten H████, Rechtsanwalt ████ aus ██ ██ ███ als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 10. Dezember 1980

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert und neugefasst, dass a) der Angeklagte ██ ███ der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Vergewaltigung, ferner des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe (§§ 177, 239, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 253, 255, 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG), b) der Angeklagte H████ der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen (§§ 179, 239, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 253, 255, 25 Abs. 2, § 52 StGB) schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

GRÜNDE

I. Die Jugendkammer hat den Angeklagten ████████ wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Vergewaltigung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten H████ wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu einer Jugendstrafe in derselben Höhe verurteilt. Ferner hat sie dem Angeklagten H████ die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.

Der Angeklagte ███████ rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ███████ wird damit begründet, dass die Jugendkammer zu Unrecht den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 (i.V.m. §§ 253, 255) StGB für gegeben erachtet und außerdem einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB verneint habe.

Der Angeklagte ██████ wendet sich in seiner Revisionsbegründung zwar nur gegen die Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung und gegen die Strafzumessung. Da sämtliche von ihm begangenen Taten – entgegen der Ansicht des Landgerichts – rechtlich zusammentreffen, scheidet jedoch eine wirksame Beschränkung auf jenen Teil des Schuldspruchs aus. Dieser ist daher in vollem Umfang angefochten.

II. Beide Rechtsmittel sind teilweise begründet.

1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die Angriffe des Angeklagten ██████ gegen die Ansicht des Landgerichts, dass das Mitsichführen einer Scheinwaffe in der in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzten Absicht den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt. Die Auffassung der Jugendkammer entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 26, 167, 170; BGH NJW 1976, 248; BGH bei Holtz MDR 1979, 281; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1975 – 2 StR 464/75 –, vom 26. November 1975 – 2 StR 505/74 –, vom 9. Dezember 1975 – 1 StR 762/75 –, vom 21. Januar 1976 – 3 StR 26/75 –, vom 3. März 1976 – 3 StR 526/75 – und vom 7. Dezember 1977 – 2 StR 434/77 –). Gegen diese sind im Schrifttum (vgl. u. a. die Hinweise bei Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 250 Rdn. 5) Bedenken geäußert worden. Ferner hat das Landgericht Hamburg (NJW 1977, 1931 f.) einen anderen Standpunkt eingenommen. Die Einwendungen gehen vor allem dahin, dass der Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB keinen hinreichenden Grund zur Einordnung der Scheinwaffen-Fälle unter diesen Tatbestand biete, jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem sinnvollen Stufenverhältnis zwischen den Strafdrohungen des § 249 und denen des § 250 StGB widerspreche und auch sonst kriminalpolitisch verfehlt sei.

Diese Argumente geben dem Senat in dem jetzt zu entscheidenden Fall ebensowenig wie in den erwähnten früheren Fällen Anlass zu einer Änderung seiner Ansicht.

Der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung unter Nr. 2 des § 250 Abs. 1 StGB liegt – anders als bei den weiteren Fällen dieser Bestimmung – in der besonderen Absicht des Täters. Nur derjenige erfüllt den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der die „Waffe“ (oder das sonstige Werkzeug oder Mittel) bei sich führt, „um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“. Nach dem (eindeutigen) Wortlaut genügt es also, dass der Täter die Waffe allein zum Zweck der Drohung gebrauchen will. Das Merkmal der Drohung setzt aber nicht voraus, dass das angekündigte Übel überhaupt realisierbar ist (vgl. insoweit die Rechtsprechung u. a. zu §§ 113, 240, 241, 249 StGB). Der Täter muss lediglich wollen, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Demgemäß muss aber auch bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Absicht ausreichen, gegebenenfalls mit der Scheinwaffe zu drohen.

Die Vertreter der Gegenmeinung erachten dieses Ergebnis vor allem deshalb für ungerechtfertigt, weil bereits ein einfacher Raub in der Begehungsform der Drohung nur dann gegeben ist, wenn der Täter mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht; im Verhältnis zu einem solchen Fall erscheint ihnen das bloße Mitsichführen eines objektiv ungefährlichen Gegenstandes in der Absicht, notfalls mit ihm zu drohen, weniger schwerwiegend und daher die erhöhte Strafdrohung des § 250 StGB in einem derartigen Fall unangemessen. Diese Argumentation richtet sich gegen die Begründung des Bundesgerichtshofs, dass die Bereitschaft, notfalls als bewaffnet in Erscheinung zu treten, in der Regel das Indiz eines gesteigerten verbrecherischen Willens darstellt (so BGH NJW 1976, 248). Wie wenig das Bedenken gerechtfertigt ist, zeigt der vorliegende Fall. Aus der Sicht der Angegriffenen erwies sich das Drohen mit den Scheinschusswaffen als die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Schon insofern trifft die Auffassung nicht zu, dass derartige Fälle zu den weniger schwerwiegenden innerhalb des Anwendungsbereichs des § 249 StGB gehören würden. Darüber hinaus wird von den Anhängern der Gegenmeinung übersehen, dass der – gegenüber den einfachen Raubfällen – „gesteigerte verbrecherische Wille“ des Täters in Fällen wie dem hier zu entscheidenden darin begründet ist, dass die dem Betroffenen vorgetäuschte Realisierbarkeit des angedrohten Übels (Gefahr für Leib oder Leben) mittels einer scharfen Schusswaffe in der Vorstellung des Angegriffenen wesentlich größer und unmittelbarer ist, als wenn der Täter zum Beispiel nur mit der Anwendung seiner Körperkräfte droht. Diese vom Täter gewollte besondere Intensität des Einschüchterungseffekts rechtfertigt die Einstufung als schweren Raub. Soweit im Einzelfall selbst die Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB zu hoch erscheint, eröffnet § 250 Abs. 2 StGB die Möglichkeit, auf die angemessene Strafe zu erkennen.

2. a) Der Senat hat die Schuldsprüche dahin klargestellt, dass die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden.

b) Entgegen der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil hat sich der Angeklagte ███████ nicht des vollendeten sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Die Zeugin ███████ hat nicht betäubt. Deshalb könnte insofern nur ein versuchtes Verbrechen im Sinne von § 179 Abs. 2 StGB in Betracht kommen.

Durch die Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen wird er indes nicht beschwert, denn er hat sich durch die Mitwirkung an der durch den Mitangeklagten ███████ verübten Vergewaltigung einer vollendeten Vergewaltigung schuldig gemacht. Dass sich hier sein Tatbeitrag auf die Nötigungshandlung beschränkte, steht der rechtlichen Würdigung als Mittäterschaft nicht entgegen (BGHSt 27, 205 f.). Angesichts der Feststellung, dass er dem Geschehen „genüsslich“ zusah, ergeben sich auch in subjektiver Beziehung keine rechtlichen Bedenken.

Diese beiden Straftaten wiegen schwerer als der vom Landgericht angenommene vollendete sexuelle Missbrauch einer Widerstandsunfähigen.

c) Die Schuldsprüche sind jedoch insoweit zu ändern, als die Jugendkammer die (schwere) räuberische Erpressung und die Freiheitsberaubung einerseits und die Vergewaltigung bzw. den sexuellen Missbrauch einer Widerstandsunfähigen andererseits als selbständige Taten gewertet hat. In Wirklichkeit treffen sie tateinheitlich zusammen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 – 5 StR 199/79 –). Vor der Beendigung der (schweren) räuberischen Erpressung entschlossen sich die Angeklagten zu den Sexualdelikten. Bei der gemeinschaftlichen Vergewaltigung nutzten sie die noch andauernde Gewalt und Drohung aus. Ferner ist zugunsten des Angeklagten ████████ davon auszugehen, dass das versuchte Verbrechen im Sinne des § 179 Abs. 2 StGB in natürlicher Handlungseinheit zu den anderen Straftaten steht.

d) Unbeantwortet kann bleiben, ob sich der Angeklagte ███████ (tateinheitlich mit diesen Taten) auch eines fahrlässigen Waffendelikts nach § 53 Abs. 4 WaffG schuldig gemacht hat, ferner ob das unbefugte Führen der Schusswaffe und das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Insoweit ist der Angeklagte durch die Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert.

3. Die Strafaussprüche müssen aufgehoben werden. Hierzu gibt nicht nur die Änderung der Schuldsprüche, sondern auch der nach den Urteilsgründen naheliegende Verdacht Anlass, dass die Jugendkammer die verhängten Strafen ausschließlich nach den Strafzumessungsgrundsätzen des § 46 StGB bestimmt und dabei die Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) nicht in dem gebotenen Maß beachtet hat. Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Jugendkammer bei rechtlich bedenkenfreier Würdigung niedrigere Jugendstrafen verhängt hätte.

Bei der zukünftigen Entscheidung wird zu beachten sein, dass das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht schon ein strafschärfender Gesichtspunkt ist (vgl. hierzu S. 37 Abs. 2 des angefochtenen Urteils).

4. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die nach §§ 69 f. StGB angeordnete Maßregel. Diese wird von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt.

LEITSATZMeyerNiemöller
MaierMölsTheune
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