Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 672/75
Datum
16.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigte auf Revision den Schuldspruch dahin, dass versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung vorliegt, hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Zentrales Problem war die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei fortdauernder Gewaltanwendung. Die Annahme von Tateinheit wird bejaht, weil dieselbe Gewalthandlung beide Delikte trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist vorrangig darauf abzustellen, ob die Begehungshandlungen auseinanderfallen oder sich überschneiden; überschneiden sie sich durch dieselbe fortdauernde Gewaltanwendung, liegt Tateinheit vor.

2

Die nachträgliche Änderung oder Ausdehnung des Täterentschlusses schließt Tateinheit nicht aus, wenn dieselbe physische Gewalt als Nötigungsmittel zur Verwirklichung mehrerer tatbestandlicher Handlungen fortdauert.

3

Die Rechtsprechung, die eine Verbindung mehrerer Straftaten zu einer rechtlichen Einheit bei Vorliegen einer dritten minderschweren fortgesetzten Tat ausschließt, ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen nicht drei ineinandergreifende Handlungen (zwei schwerere und eine minderschwere) vorliegen.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn der Rechtsirrtum in fehlerhafter Gesetzesanwendung bei erschöpfend festgestelltem Sachverhalt besteht und die weitergehenden Revisionsangriffe offensichtlich unbegründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 8. August 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Umschüler Norbert H. aus ████████ ██ geboren am ████ 1949 in ███ wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 16. Dezember 1975 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird, und b) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: „Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen beiden Delikten als Tatmehrheit i. S. des § 74 StGB aF, § 53 StGB (UA S. 22) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei richtiger Rechtsanwendung stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 73 StGB aF, § 52 StGB, denn der Angeklagte hat beide Strafgesetze durch dieselbe Handlung, nämlich durch dieselbe auch während der zweiten Phase des Geschehens fortdauernde Gewalt gegen die Frau, verletzt (UA S. 8, 21/22).

Bei dieser Sachlage wird Tateinheit nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte seinen zunächst auf außerehelichen Beischlaf abzielenden Entschluss sodann auf andere außereheliche sexuelle Handlungen umgestellt hat. Denn für die rechtliche Wertung des Verhältnisses zweier Gesetzesverletzungen als Tatmehrheit oder Tateinheit kommt es in erster Linie darauf an, ob ihre Begehungshandlungen auseinanderfallen oder sich überschneiden. In dem hier gegebenen Fall, in dem der Angeklagte dieselbe Gewalt als Nötigungsmittel zur Begehung beider Taten angewendet hat, verbietet sich die Annahme von Tateinheit auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass mehrere strafbare Handlungen nicht durch eine jeweils mit ihnen zusammentreffende minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden können. Dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz gilt nicht für Fälle der vorliegenden Art, sondern setzt drei ineinandergreifende strafbare Handlungen voraus, nämlich zwei schwerere, untereinander selbständige Straftaten und eine dritte minderschwere, die mit jeder der beiden schwereren in Tateinheit steht (BGHSt 1, 67; 6, 92, 96/97; 18, 26).“

Dem tritt der Senat bei. Da der aufgezeigte Rechtsirrtum nur in unrichtiger Gesetzesanwendung auf einen erschöpfend festgestellten Sachverhalt besteht und die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch im Übrigen offensichtlich unbegründet sind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigen. Dies hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, die Aufhebung der beiden verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

SarstedtHerrmannHorstkotte
SchmidtFuhrmann

Zitiert von (4)