Revision: Tateinheit von versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 672/75
- Datum
- 16.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist vorrangig darauf abzustellen, ob die Begehungshandlungen auseinanderfallen oder sich überschneiden; überschneiden sie sich durch dieselbe fortdauernde Gewaltanwendung, liegt Tateinheit vor.
Die nachträgliche Änderung oder Ausdehnung des Täterentschlusses schließt Tateinheit nicht aus, wenn dieselbe physische Gewalt als Nötigungsmittel zur Verwirklichung mehrerer tatbestandlicher Handlungen fortdauert.
Die Rechtsprechung, die eine Verbindung mehrerer Straftaten zu einer rechtlichen Einheit bei Vorliegen einer dritten minderschweren fortgesetzten Tat ausschließt, ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen nicht drei ineinandergreifende Handlungen (zwei schwerere und eine minderschwere) vorliegen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn der Rechtsirrtum in fehlerhafter Gesetzesanwendung bei erschöpfend festgestelltem Sachverhalt besteht und die weitergehenden Revisionsangriffe offensichtlich unbegründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 8. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Umschüler Norbert H. aus ████████ ██ geboren am ████ 1949 in ███ wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 16. Dezember 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird, und b) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: „Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen beiden Delikten als Tatmehrheit i. S. des § 74 StGB aF, § 53 StGB (UA S. 22) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei richtiger Rechtsanwendung stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 73 StGB aF, § 52 StGB, denn der Angeklagte hat beide Strafgesetze durch dieselbe Handlung, nämlich durch dieselbe auch während der zweiten Phase des Geschehens fortdauernde Gewalt gegen die Frau, verletzt (UA S. 8, 21/22).
Bei dieser Sachlage wird Tateinheit nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte seinen zunächst auf außerehelichen Beischlaf abzielenden Entschluss sodann auf andere außereheliche sexuelle Handlungen umgestellt hat. Denn für die rechtliche Wertung des Verhältnisses zweier Gesetzesverletzungen als Tatmehrheit oder Tateinheit kommt es in erster Linie darauf an, ob ihre Begehungshandlungen auseinanderfallen oder sich überschneiden. In dem hier gegebenen Fall, in dem der Angeklagte dieselbe Gewalt als Nötigungsmittel zur Begehung beider Taten angewendet hat, verbietet sich die Annahme von Tateinheit auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass mehrere strafbare Handlungen nicht durch eine jeweils mit ihnen zusammentreffende minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden können. Dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz gilt nicht für Fälle der vorliegenden Art, sondern setzt drei ineinandergreifende strafbare Handlungen voraus, nämlich zwei schwerere, untereinander selbständige Straftaten und eine dritte minderschwere, die mit jeder der beiden schwereren in Tateinheit steht (BGHSt 1, 67; 6, 92, 96/97; 18, 26).“
Dem tritt der Senat bei. Da der aufgezeigte Rechtsirrtum nur in unrichtiger Gesetzesanwendung auf einen erschöpfend festgestellten Sachverhalt besteht und die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch im Übrigen offensichtlich unbegründet sind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigen. Dies hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, die Aufhebung der beiden verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 535/84 · 18.09.1984Revision wegen unzulässiger Verwertung einer Angehörigen-Zeugnisverweigerung; Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 550/78 · 19.09.1978Revision: Tateinheit von Raub und Vergewaltigung festgestellt, Strafen aufgehoben
- BGH · 2 StR 72/79 · 18.04.1979Revision führt zur Rückverweisung wegen möglicher weiterer Sexual- und Straßenraubstatbestände
- BGH · 4 StR 207/86 · 06.05.1986Revision aufgehoben: Abgrenzung Bankrott/Untreue, mögliche Tateinheit von Betrug und Untreue