Revision aufgehoben: Abgrenzung Bankrott/Untreue, mögliche Tateinheit von Betrug und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/86
- Datum
- 06.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Bankrotts (§283 Abs.1 Nr.1 StGB) kommt nicht in Betracht, wenn der Handelnde ausschließlich zum eigenen Vorteil und nicht im Interesse der betroffenen Gesellschaft handelt, sodass die Tat vielmehr als Untreue (§266 StGB) zu prüfen ist.
Die Einwilligung der Gesellschafter in ein schädigendes Verhalten des Geschäftsführers ändert nichts an der Abgrenzung zwischen Bankrott und Untreue.
Mehrere Vermögensschädigungen, die aus demselben Tatentschluss ausgeführt werden, stehen in Tateinheit (§52 StGB).
Betrug und Untreue können Tateinheit bilden, wenn die für den Betrug erforderliche letzte Tathandlung zeitlich und inhaltlich mit Untreuehandlungen zusammenfällt.
Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist die nach §54 Abs.2 StGB zulässige Höchstgrenze zu beachten; überschreitet das Urteil diese Grenze, darf in der neuen Verhandlung nach §358 Abs.2 StPO nicht zu einer darüber hinausgehenden Strafe erkannt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 207/86 in der Strafsache gegen █████, dort geboren am ██, Hans ███, ██, ██ 1949, wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge gibt keine einen Mangel enthaltenden Tatsachen an und ist deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils:
a) Die Verurteilungen wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind rechtsfehlerhaft, da der Angeklagte nicht Bestandteile „seines“ Vermögens beiseite geschafft, sondern durch die Duldung der Einziehung von 38.785,72 DM zugunsten der Firma █████ zwecks Abdeckung dieser Firma gegenüber bestehender eigener Schulden und die Überweisung von 53.798,30 DM auf sein Privatkonto das Vermögen der ████████ GmbH geschädigt hat. Er handelte somit ausschließlich zum eigenen Nutzen und nicht – auch nicht teilweise – im Interesse der ███ GmbH. Das schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verurteilung wegen Bankrotts aus; es kommt nur eine Verurteilung des Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH wegen Untreue in Betracht (BGHSt 30, 127, 128; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 407/80; BGH, Urteile vom 24. März 1982 – 3 StR 68/82 und vom 7. Juni 1983 – 4 StR 140/83; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1979 – 4 StR 609/78 und vom 17. November 1983 – 4 StR 662/83; bei Holtz MDR 1979, 806).
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschafter der GmbH mit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden waren (BGHSt 3, 32; BGH, Beschluss vom 18. September 1984 – 4 StR 535/84).
Die beiden Untreuehandlungen stehen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB), da sie in Ausführung des Entschlusses des Angeklagten, das Vermögen der ████████ GmbH zur Abdeckung seiner Schulden – sowohl gegenüber der Firma ████ als auch gegenüber der Volksbank ██████ – zu benutzen, begangen wurden (vgl. BGHSt 1, 20, 21 f.; 16, 168, 170 f.; BGH NJW 1977, 2321; Tröndle, vor § 52 StGB Rdn. 42, 6. Aufl.).
b) Auch die – entgegen der in der Revisionsbegründung vom 4. Mai 1986 geäußerten Ansicht der Verteidigung – an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Betrugs kann nicht bestehen bleiben, da nicht auszuschließen ist, dass der Betrug mit den Untreuehandlungen in Tateinheit begangen worden ist. Nach den Feststellungen ging der Plan des Angeklagten dahin, die Lieferanten der GmbH dadurch zu schädigen, dass die diesen erteilten Abbuchungsermächtigungen vom Konto der ████████ GmbH binnen der bestehenden sechswöchigen Widerrufsfrist widerrufen werden und damit das Geschäftskonto wieder aufgefüllt werden sollte. Die dadurch auf dem Geschäftskonto bestehenden Geldwerte wollte der Angeklagte sodann aber auch zur Abdeckung seiner privaten Schulden gegenüber der Firma ███ und seines Privatkontos bei der Volksbank ███ benutzen. Damit liegt die Annahme nahe, dass die letzte zur Beendigung des Betrugs erforderliche Tathandlung mit den Untreuehandlungen zusammenfiel, wodurch zwischen diesen verschiedenen Straftatbeständen Tateinheit begründet werden würde (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1975 – 5 StR 672/75, bei Holtz MDR 1979, 106 – und vom 18. September 1984 – 4 StR 535/84).
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:
Die von dem Landgericht aus Einzelstrafen von einem Jahr, sechs und fünf Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verstieß gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Da gegen den Angeklagten nach dieser Vorschrift höchstens auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hätte erkannt werden dürfen, darf er gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO auch in der neuen Hauptverhandlung (insgesamt) nicht zu einer darüber hinausgehenden Strafe verurteilt werden.
Hurxthal Für den in Urlaub befindlichen und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH Dr. Knoblich:
| Hurxthal | Meyer-Goßner | ||
| Goydke |
Zitiert (5)
- BGH · 5 StR 672/75 · 16.12.1975Revision: Tateinheit von versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung festgestellt
- BGH · 4 StR 535/84 · 18.09.1984Revision wegen unzulässiger Verwertung einer Angehörigen-Zeugnisverweigerung; Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 407/80 · 21.10.1980Revision: Abgrenzung Bankrott und Untreue bei fingierter Sicherungsübereignung
- BGH · 4 StR 140/83 · 07.06.1983Revision: Verurteilung wegen Bankrotts aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- BGH · 4 StR 662/83 · 17.11.1983Revision erfolgreich: Aufhebung der Untreueverurteilung und Rückverweisung