Revision: Verurteilung wegen Bankrotts aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 140/83
- Datum
- 07.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass das Beiseiteschaffen Vermögensbestandteile des Täters bzw. seines Einzelfirmenvermögens betrifft; Handlungen, die ausschließlich das Vermögen einer juristischen Person (z. B. GmbH) schädigen, erfüllen diesen Tatbestand nicht.
Handlungen eines Geschäftsführers, die Vermögensgegenstände einer Gesellschaft zum eigenen Vorteil beiseiteschaffen, sind grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Untreue zu prüfen; das Einverständnis der (alleinigen) Gesellschafter steht einer Strafbarkeit nicht zwingend entgegen.
Fehlen tatrichterliche Feststellungen zur rechtlichen Einordnung und zum Umfang des Verschuldens, kann das Revisionsgericht diese Feststellungen nicht ersetzen; in solchen Fällen ist an eine neue Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) kann tateinheitlich mit einem Bankrott sein, wenn das Verschweigen nur der Sicherung zuvor beiseite geschaffener Vermögensgegenstände dient und keinen eigenständigen Eingriff in das gleiche Schutzgut der Gläubigerinteressen darstellt.
Auf das vor dem 1.1.1981 begangene Verhalten ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden; die Anwendung einer später geänderten Formulierung einer Norm begründet keinen Revisionsgrund, wenn Tatbestand und Strafandrohung übereinstimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. Oktober 1982
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 140/83 in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl █████████████████ aus █████████████████ (CC), geboren am █████ in █████ (KO) wegen Bankrotts u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Dr. Jahnke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung, wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen Verletzung der Konkursantragspflicht zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Fortgesetzter Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ein wesentlicher Mangel des Urteils liegt darin, dass die Strafkammer, offenbar in Verkennung der sachlichrechtlichen Folgen, nicht genügend unterschieden hat zwischen dem Vermögen des Angeklagten einschließlich seiner Einzelfirma Karl ███ einerseits und dem Vermögen der Firma ███ ██████ GmbH andererseits, deren Gesellschafter seine Tochter Renate ███ und sein Schwiegersohn Peter █████ waren, deren Geschäftsführung aber in seinen Händen lag. Wegen Bankrotthandlungen zum Nachteil der Firma █████ GmbH, deren Geschäftsführung der Angeklagte ebenfalls innehatte und an der zur fraglichen Zeit seine Töchter Renate ██████ und Sigrid ██████ beteiligt waren, ist eine Verurteilung nicht erfolgt.
Eine Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die das Beiseiteschaffen von Bestandteilen „seines“ Vermögens voraussetzt, kommt nur in Betracht, soweit das Privatvermögen des Angeklagten und das seiner Einzelfirma Karl ███ betroffen ist. Das sind die im Urteil zu 1 unter b, d, e, g und i aufgeführten Handlungen mit Vermögensverschiebungen zugunsten seiner Töchter und des Schwiegersohns. Wegen der zu V 1 unter a, c und f festgestellten, ausschließlich das Vermögen der Firma █████ ██████ GmbH schädigenden Handlungen allein im Barwert von 118.000,- DM ist § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verletzt.
Der Angeklagte wollte die noch verfügbaren Vermögensbestandteile dem Zugriff der Gläubiger entziehen (UA 15 ff), um „das im Laufe seines langen Arbeitslebens erworbene Vermögen sich und seiner Familie zu erhalten“ (UA 23). Er handelte damit ausschließlich zum eigenen Nutzen und zu dem seiner Angehörigen, nicht aber, auch nicht zum Teil, im Interesse der ███ GmbH. Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verurteilung wegen Bankrotts aus; insoweit kommt nur eine Verurteilung des Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH wegen Untreue in Betracht (BGHSt 30, 127, 129 ff; Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 407/80 – m. w. Nachw.; Urteil vom 24. März 1982 – 3 StR 68/82 –). Das offenbar vorliegende Einverständnis von Renate ██████ und Peter █████ als den (alleinigen) Gesellschaftern der █████████ GmbH steht einer solchen Verurteilung nicht entgegen (BGH, ██████ vom 23. November 1982 – 5 StR 176/82 m. w. Nachw.).
Zu einer Berichtigung des Schuldspruchs sieht sich der Senat außerstande. Die Strafkammer hat den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue bisher nicht geprüft. Die zu einer Verurteilung aus diesem Grunde notwendigen tatrichterlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht treffen. Hinzu kommt, dass die auch insoweit mangelhaften Urteilsfeststellungen den Senat nicht in die Lage versetzen würden, den Umfang des Verschuldens nach den beiden rechtlichen Gesichtspunkten einwandfrei zu bestimmen. Die Verurteilung des Angeklagten ist erfolgt, „soweit er seinen Töchtern und seinem Schwiegersohn mehr als die geschuldeten 239.000,- an Geld sowie die o. a. Sachwerte zukommen ließ – 310.800 minus 259.000,- gleich 71.800,– allein an Geld –“ (UA 25). Mit den 239.000,- DM sind offenbar Darlehen gemeint, die die Töchter nach der unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten im Laufe der Zeit gegeben haben sollen (UA 23, 24). In welchem Umfang diese Gelder in das Vermögen des Angeklagten oder seiner Einzelfirma einerseits und in das Vermögen der Firma █████████████ andererseits geflossen sind, ist aber nicht festgestellt, so dass auch der Schaden der ██████████ GmbH nicht eindeutig bestimmbar ist.
Die aufgezeigten Mängel zwingen mithin zur Aufhebung der Verurteilung wegen Bankrotts.
2. Damit unterliegt auch die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I 2034) der Aufhebung, obwohl sie, für sich gesehen, weil die Darlehen der Töchter „noch nicht zur Rückzahlung fällig“ waren (UA 24), von den Urteilsfeststellungen getragen wird. Der Angeklagte hat nämlich seinen Töchtern und seinem Schwiegersohn größere Vermögenswerte zufließen lassen, als sie den Darlehensforderungen entsprachen. Die Strafkammer hat insoweit mit Recht Tateinheit zwischen Bankrott und Gläubigerbegünstigung angenommen (BGH NStZ 1969, Stree in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl. 1494, 1495 m. Nachw. § 283c Rdn. 22).
3. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB kann ebenfalls nicht bestehenbleiben. Auch sie wird zwar, für sich gesehen, von den Urteilsfeststellungen getragen. Denn der Angeklagte war nach § 807 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Angabe der in Blatt 22 der Urteilsgründe unter Buchstaben b bis f aufgeführten Vermögenswerte in der eidesstattlichen Versicherung vom 17. Oktober 1978 verpflichtet. Er hat diese Vermögenswerte „bewusst“ verschwiegen (UA 26). Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet. Die Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nach § 156 StGB bilden jedoch entgegen der Meinung der Strafkammer nicht zwei selbständige strafbare Handlungen, sondern treffen tateinheitlich zusammen. Der Angeklagte hatte die in der eidesstattlichen Versicherung verschwiegenen Vermögensstücke, nämlich das Grundstück in █████████, den Geschäftsanteil an der █████████ und das Wohnrecht in █████████ (UA 22 – Buchst. c, e und f) bereits vorher in der Zeit vom 24. Mai bis 11. Juni 1978 (UA 20 Buchst. g, UA 21 Buchst. h und i) im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft. Da das Verheimlichen (die Nichtangabe der Vermögenswerte bei der eidesstattlichen Versicherung) nur der Aufrechterhaltung und Sicherung der durch das Beiseiteschaffen der Vermögensstücke herbeigeführten anfechtbaren Besitzlage diente, also keinen neuen Eingriff in das geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse der Gläubiger an der vollständigen Erfassung des pfändbaren Schuldnervermögens, darstellt, ist Tateinheit gegeben (BGHSt 11, 145, 146; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1969 – 1 StR 243/69 bei Herlan GA 1971, 38 zu §§ 125 und 239 Abs. KO; BGH, Beschluss vom 20. August 1982 – 3 StR 282/82 –).
Hinsichtlich der in derselben eidesstattlichen Versicherung verschwiegenen weiteren Vermögensstücke kann nichts anderes gelten.
4. Die Verletzung der Konkursantragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist an sich durch die Feststellungen begründet, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der ████████ GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens bezüglich dieser Firma erst am 9. Oktober 1978 gestellt hat (UA 21), ██████ ███ mit der Firma Karl ███ „eng verbundene ███ █████████████ ebenfalls „ab Mitte Mai 1978“ zahlungsunfähig war (UA 15) und der Angeklagte dies eingeräumt hat (UA 26). Die Einwendungen der Revision gehen insoweit an der Sache vorbei. Richtig ist lediglich, dass die Strafkammer mit § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG (n. F.) eine Strafbestimmung angewendet hat, die erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I 836) in das GmbH-Gesetz eingeführt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 StGB ist auf das zeitlich vor dem 1. Januar 1981 liegende Handeln des Angeklagten der § 84 Abs. 1 GmbHG a. F. anzuwenden. Die beiden Vorschriften stimmen jedoch in Tatbestand und Strafandrohung überein, so dass diese Unrichtigkeit die Revision nicht begründen kann. Im Hinblick auf das mit § 283 StGB und § 283c StGB übereinstimmende Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit hält es der Senat für sachdienlich, im Interesse einer einheitlichen Beurteilung und Bewertung des Gesamtgeschehens in der aus den Gründen zu 1 bis 3 notwendig gewordenen neuen Hauptverhandlung auch die Verurteilung wegen Verletzung der Konkursantragspflicht und damit das Urteil insgesamt aufzuheben.
| Rus | Hürxthal | Jahnke | |||
| Salger | Engelhardt |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 407/80 · 21.10.1980Revision: Abgrenzung Bankrott und Untreue bei fingierter Sicherungsübereignung
- BGH · 5 StR 176/82 · 23.11.1982Revisionen: Angeklagter verworfen, Staatsanwaltschaft erfolgreich – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 243/69 · 30.10.1969Revision im Konkursstrafrecht: Bankrott, Meineid und Lieferantenbetrug – Teilaufhebung