Revision im Konkursstrafrecht: Bankrott, Meineid und Lieferantenbetrug – Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 243/69
- Datum
- 30.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den betrügerischen Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist es unerheblich, ob die Bankrotthandlung zeitlich vor oder nach der Zahlungseinstellung liegt; erforderlich ist ein äußerer Zusammenhang, wonach dieselben Gläubiger durch Handlung und Zahlungseinstellung betroffen werden.
Mehrere Bankrotthandlungen stehen regelmäßig in Tatmehrheit; die Zahlungseinstellung als Strafbarkeitsbedingung begründet keine Tateinheit zwischen einzelnen Bankrotthandlungen.
Verschweigt der Schuldner bei Abgabe des Offenbarungseids nach § 807 ZPO zuvor beiseitegeschaffte bzw. unentgeltlich weggegebene Vermögenswerte, kann Meineid in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott vorliegen, weil das Verheimlichen der Sicherung der bereits geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage dient.
Die Offenbarungspflicht nach § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasst unentgeltliche Verfügungen; bloße Vergesslichkeit ist nicht ohne weiteres als fahrlässige Verletzung der Offenbarungspflicht zu behandeln.
In der bloßen Kontoeröffnung liegt für sich genommen noch kein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen; eine tateinheitliche Schuldnerbegünstigung scheidet insoweit aus, wenn erst spätere Handlungen das Beiseiteschaffen verwirklichen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 13. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
███ ████████████████ Kurt █, geboren am ██, die Hausfrau Ingrid ███████, geborene ███████, am ██, wegen betrügerischen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1969 auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1969, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Loesdau, Bundesrichter Dr. Mos, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter als beisitzende Richter,
██ Landgerichtsrat als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Kurt ████ wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. November 1968
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt ist wegen eines Meineids in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott in vier Fällen, betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen, fortgesetzten einfachen Bankrotts, Gläubigerbegünstigung in vier Fällen, Betruges in vier Fällen;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall III C 8; diese Einzelstrafe fällt weg,
b) im Fall III D (fortgesetzter Betrug gegenüber Lieferanten),
c) zur Gesamtstrafe.
II. Auf die Revision der Angeklagten Ingrid █████ wird das vorbezeichnete Urteil
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall III C 11, 1. Fall, die tateinheitliche Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung wegfällt;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung – außer im Fall III C 8 – wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Kurt ██████ wegen Meineids sowie wegen betrügerischen Bankrotts, einfachen Bankrotts, Gläubigerbegünstigung und Betrugs jeweils in mehreren Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesfähigkeit aberkannt; die Angeklagte Ingrid ███████ hat es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diese Verurteilung wenden sich die beiden Angeklagten mit der Sachrüge.
A) Revision des Angeklagten Kurt
Nachdem das Revisionsgericht das Verfahren in den Fällen III C 5, 6 und 13 sowie III E der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, hält der Schuldspruch in den verbleibenden Fällen im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Betrügerischer Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO)
Zu Unrecht meint die Revision, die Bankrotthandlungen des Angeklagten seien schon deshalb nicht strafbar, weil sie vor der Zahlungseinstellung begangen seien. Die Strafkammer hat dazu festgestellt, dass der Angeklagte seine Zahlungen spätestens am 1. März 1963 eingestellt hat (UA S. 31), nachdem er spätestens am 1. Februar 1963 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte (UA S. 87). Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Bankrotthandlungen der Zahlungseinstellung vorausgehen oder nachfolgen; erforderlich ist nur ein äußerer Zusammenhang in dem Sinn, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt wie auch durch die Zahlungseinstellung betroffen werden, ohne dass es auf die zeitliche Abfolge ankäme; dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Forderungen mehrerer Gläubiger, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, zur Zeit der Zahlungseinstellung noch nicht getilgt waren (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan, GA 1953, 73). Auch im Übrigen hält die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei hat das Landgericht zwischen den einzelnen Bankrotthandlungen zutreffend Tatmehrheit angenommen, da die Zahlungseinstellung als Bedingung der Strafbarkeit keine Tateinheit zwischen den verschiedenen Handlungen schafft (BGHSt 1, 186, 191).
In den vom Revisionsgericht noch zu prüfenden Fällen III 1, 2, 4, 8, 11, 12 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch an sich rechtlich einwandfrei; das gilt insbesondere für die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück an die geschiedene Ehefrau, auch wenn die Höhe der Belastungen damals den Verkehrswert des Grundstücks überstiegen haben sollte, da eine Überbelastung mit Grundpfandrechten das Grundstück nicht zum wertlosen Gegenstand macht.
Zum Fall III C 8 siehe unter II.
2. Im Fall III 11 hat es der Tatrichter zwar nicht für ausgeschlossen (UA S. 61, 113), dass der Angeklagte die Gelder, die er infolge der durch die Forderungsabtretungen ermöglichten Überziehung des Kontos Ingrid ████ erlangt hat, „in seinem Betrieb“ verwendet hat. Es sind jedoch, vor allem im Hinblick darauf, dass diese Vorgänge nach der von der Strafkammer für den 1. März 1963 festgestellten Zahlungseinstellung liegen, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte etwa diese Gelder ganz oder zum Teil zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger verwendet und damit nicht die Verwertung der Masse zugunsten der ganzen Gläubigerschaft, sondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger hintertrieben hätte mit der Folge, dass er nicht nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, sondern nach der milderen Sondervorschrift des § 241 KO strafbar wäre (BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 8, 55, 57; BGH GA 1962, 146, 147). Der Tatrichter hat daher auch in diesem Fall ohne Rechtsfehler den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO als erfüllt angesehen; denn er ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die Verwendung des Geldes „im Betrieb“ der Weiterführung des Betriebes durch Ingrid ███████ nicht aber zur Erfüllung alter Verbindlichkeiten des Angeklagten diente.
II. Meineid (§ 154 StGB)
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt, weil er bei der Leistung des Offenbarungseids am 7. August 1963 unentgeltliche Vermögensverfügungen verschwiegen hat. Diese Vermögensverfügungen erfüllten nach der Auffassung des Landgerichts in drei Fällen auch den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts; die Anerkennung erdichteter Forderungen der geschiedenen Ehefrau und die dafür gewährte fingierte Sicherungsübereignung von Stahlformen mit Vertrag vom 27. Dezember 1962 (III 1); die Übertragung von Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechten mit Vertrag vom 6. Februar 1963 (III 2); die Übergabe von rund 16.000 DM an Ingrid ████ zum Kauf eines Kraftwagens (III 4). Insoweit hat das Landgericht Tateinheit zwischen Meineid und betrügerischem Bankrott angenommen. Das ist rechtlich einwandfrei.
Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Gemeinschuldner, der beim Offenbarungseid nach § 125 KO ein von ihm vorher beiseitegeschafftes Vermögensstück verheimlicht, wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid zu bestrafen ist (BGHSt 11, 145); er hat das damit begründet, dass das Verheimlichen nur der Aufrechterhaltung und Sicherung der durch das Beiseiteschaffen des Vermögensstücks herbeigeführten rechtswidrigen Besitzlage dient, also keinen neuen Eingriff in das geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse der Gläubiger an der vollständigen Erfassung des pfandbaren Schuldnervermögens, darstellt. Der Angeklagte hat nun den Offenbarungseid nicht nach § 125 KO, sondern gemäß § 807 ZPO geleistet; das gebietet jedoch keine andere rechtliche Beurteilung. Denn wenn auch dieser Eid nur auf Betreiben einzelner Gläubiger geleistet worden ist, so hätte doch die Offenbarung der aus dem Bereich der Masse entfernten Vermögenswerte auch den übrigen Gläubigern den nachträglichen Zugriff ermoglicht, der ihnen durch das Beiseiteschaffen (endgültig) entzogen werden sollte. Insofern gelten die gleichen Erwägungen wie für den Eid nach § 125 KO.
Es kann für den vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob schlechthin gesagt werden kann, dass abgetretene Forderungen (oder sonstige Vermögensgegenstände) auch dann nicht zum Vermögen gehören und daher nicht unter die Offenbarungspflicht fallen, wenn die Abtretung nach § 3 AnfG anfechtbar wäre (BGH Urt. vom 11. Juni 1953 - 5 StR 760/52); denn die hier vom Angeklagten verlangten Angaben über unentgeltliche Verftigungen fallen schon nach dem Gesetz unter die Offenbarungspflicht (§ 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Was die Revision gegen die Feststellung vorbringt, die in Rede stehenden Verfügungen seien unentgeltlich vorgenommen worden, richtet sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Dagegen hat die Strafkammer nicht bedacht, dass auch die im Fall III 8 in Rede stehende Zahlung von 14.500,-- DM für den Rückkauf des Pkw Mercedes eine unentgeltliche Zuwendung des Angeklagten an Ingrid ███████ darstellte, die unter die Offenbarungspflicht fiel; der in diesem Fall rechtsfehlerfrei angenommene betrügerische Bankrott steht daher ebenfalls in Tateinheit mit dem Verbrechen des Meineids, so dass der Schuldspruch vom Revisionsgericht insoweit zu ändern ist.
Der § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte in der Verteidigung nicht beeinträchtigt, im Ergebnis vielmehr begünstigt wird, denn damit entfällt die im Fall III 8 verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis. Die für den Meineid ausgesprochene Strafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis gilt sonach auch den Unrechtsgehalt des Falles III 8 ab; andererseits begrenzt das Revisionsgericht – was in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck kommen kann – den Schuldumfang des Meineids dahin, dass davon nur die vorsätzlich unterlassenen Angaben zu den vier unentgeltlichen Vermögensverfügungen, nicht aber die vom Landgericht einbezogenen „fahrlässig“ unterlassenen Angaben über einen dritten Bausparvertrag mit einem Guthaben von 43,75 DM und über eine an Otto [REDACTED] verliehene [REDACTED] handgroße Form erfasst werden. Da sich das Gedächtnis nicht befehlen lässt, ist Vergesslichkeit nicht ohne weiteres mit Fahrlässigkeit gleichzusetzen.
III. Weitere Konkursstraftaten
1. Bezüglich der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und der unterlassenen Bilanzziehung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) hat das Landgericht zutreffend angenommen (III H UA S. 107 ff), dass diese Straftaten untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGH JZ 1954, 56) und dass mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht eine einheitliche Straftat bilden (BGHSt 3, 23, 26). Der Verurteilung wegen der unterlassenen Jahresbilanz für 1962 steht nicht entgegen, dass die Jahresbilanz in der Regel erst verspätet ist, wenn sie mehr als zehn Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres auf gestellt wird (BGH bei Herlan, GA 1961, 359), während die Zahlungsunfähigkeit bereits am 1. März 1963 eingetreten ist; denn die Bilanzziehungspflicht ist schon dann verletzt, wenn die Zahlungen vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Bilanzziehung eingestellt werden und der Schuldner bis dahin keine Vorbereitungen hierfür getroffen hat (BGH GA 1956, 356).
2. Bezüglich der Jahresschlussbilanz für 1961 enthalten die Urteilsgründe zwar einen Widerspruch; während auf S. 108 festgestellt ist, dass der Kreditgeber [REDACTED] im Laufe des Jahres 1962 die Buchhaltung 1961 mit viel Mühe in Ordnung gebracht und den „Abschluss 1961“ erstellt hat, heißt es auf S. 109, dass eine „Bilanz per 31. Dezember 1961“ nicht erstellt worden ist. Das Revisionsgericht kann aber der Wiedergabe des Vertrages mit Jansen vom 14. Februar 1963 (UA S. 94) entnehmen, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Jahresbilanz für 1961 noch nicht erstellt war, so dass das Landgericht im Ergebnis vom zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Für den Fall, dass die Bilanzziehung für zwei Jahre unterblieben ist, hat der Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, dass es sich insoweit um zwei selbständige Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO handelt (BGH bei Herlan, GA 1956, 48); die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert jedoch den Angeklagten nicht.
3. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in den Fällen III F (UA S. 91 ff) und III F 2 (UA S. 93 ff) vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch in den Fällen III 4 (UA S. 97 ff) und III F 6 (UA S. 99 ff). Hier ist zwar lediglich festgestellt, dass der Angeklagte an [REDACTED] eine Forderung gegen die Firma [REDACTED] aus einem Auftrag vom März 1963 mit einem Teilbetrag von 10.300 DM abgetreten hat, dass [REDACTED] aber keine Zahlung erhalten hat, weil die Firma [REDACTED] die Lieferung des Angeklagten an diesen zurückgehen ließ. Den Feststellungen ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls zu entnehmen, dass ein Anspruch des Angeklagten gegen die Firma [REDACTED] zur Zeit der Abtretung bestanden hat. Auf das weitere Schicksal der Forderung und die Art der Abwicklung des Vertrages mit [REDACTED] kommt es nicht an.
IV. Betrug
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil [REDACTED] (III A 4 – UA S. 10 ff), der [REDACTED]-Bank (III 7 – UA S. 51 ff) und der Buchdruckerei [REDACTED] (III K – UA S. 117 ff) wendet, ist sie offensichtlich unbegründet; insbesondere ihre Darlegungen im Falle III A 4 erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung.
Dagegen ist der Schuldspruch im Fall III D (fortgesetzter Betrug zum Nachteil zahlreicher Lieferanten – UA S. 66 ff) teilweise nicht bedenkenfrei. Soweit die Bestellungen vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (1. Februar 1963) liegen, ist nicht im einzelnen festgestellt, dass der Angeklagte damit rechnete, er könne die betreffenden Lieferungen nicht bezahlen. Nach anderen Urteilsausführungen (UA 123) verfügte er vor dem erwähnten Zeitpunkt noch über beträchtliche Kredite. Das Revisionsgericht beschränkt daher den Schuldumfang auf die Fälle, in denen der Angeklagte noch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Bestellungen tätigte oder tätigen ließ; es handelt sich dabei um die Fälle III D1, 2, 3, 4 (2. Fall), 5 (3. und 5. Fall), 6 (2. und 3. Fall), 7, 8 (2. und 3. Fall), 10, 11, 13 (2. Fall), 14, 16 (2. Fall), 17, 18 (2. und 3. Fall), 20, 21 (4. bis 3. Fall), 37, 38, 39, 40 (2. Fall), 41 (3. und 4. Fall), 42 (2. Fall), 43 (3. Fall), 47 (4. bis 6. Fall), 48 (3. bis 7. Fall) und 49.
Da auch diese einwandfrei festgestellten Fälle den Tatbestand des fortgesetzten Betruges erfüllen, kann der Schuldspruch bestehen bleiben, doch muss insoweit, da sich der Schuldumfang ändert, der Strafausspruch aufgehoben werden.
V. Strafausspruch im Übrigen
Soweit das Landgericht in den im Schuldspruch rechtskräftigen Fällen Einzelstrafen unter sechs Monaten verhängt hat (III 12 – fünf Monate Gefängnis; III F 1, 2, 4 und 6 – je fünf Wochen Gefängnis; III H vier Monate Gefängnis; III K – vier Monate Gefängnis), ist das Revisionsgericht trotz der Übergangsfassung des § 27 b StGB (Art. 106 des 1. StrRG; ab 1. April 1970: § 14 StGB) nicht gehalten, den Strafausspruch aufzuheben.
Zwar kommt es für die Anwendung des § 27 b n.F. StGB auf die Einzelstrafen an (BGH Urt. vom 2. September 1969 5 StR 214/59 zum Abdruck in BGHSt bestimmt); auch haben die Erwägungen, die die Strafkammer zum § 27 b a.F. angestellt hat (in den Fällen III F 1, 2, 4, 6 UA S. 128), nicht ohne weiteres Gültigkeit für § 27 b n.F., da die Neufassung eine noch stärkere Eindämmung kurzer Freiheitsstrafen bezweckt. Jedoch ist in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die kurzzeitigen Freiheitsstrafen mit einer Meineidsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und weiteren Einzelstrafen von mehr als sechs Monaten gerade für gleiche oder ähnliche Straftaten zusammentreffen, das Revisionsgericht in der Lage auszusprechen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung, auch in den übrigen Fällen die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich macht (§ 27 b Abs. 1 StGB).
Demnach ist der Strafausspruch nur im Fall III 8, III D und zur Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordneten Nebenentscheidungen aus § 161 StGB, der am 1. April 1970 außer Kraft tritt (Art. 1 Nr. 45, 105 des 1. StrRG), aufzuheben.
B) Revision der Angeklagten Ingrid ███████
In Richtung gegen Ingrid ███████ ist das Verfahren im Fall III C 13 eingestellt worden.
I. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung in den Fällen zu III C 1, 2, 4, 8, 11 (2. Fall) und 12 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich des ersten Tatbeitrags im Fall III C 11 (Kontoeröffnung bei der Württ. Landessparkasse) muss die Verurteilung wegen tateinheitlicher Schuldnerbegünstigung wegfallen; denn in der bloßen Eröffnung des Kontos liegt noch kein Beiseiteschaffen „von Vermögensgegenständen des Schuldners, sondern mit der Kontoeröffnung ist nach den Feststellungen erst das spätere Beiseiteschaffen ermöglicht worden. Im Übrigen begegnet die Annahme von Tateinheit zwischen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 49 StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 241 KO) keinen rechtlichen Bedenken (BGH Urt. v. 22. Mai 1958 - 1 StR 1/58 =).
II. Der Strafausspruch enthält an sich nach der zur Zeit des Urteils bestehenden Rechtslage keinen Rechtsfehler; im Fall III 11 (erste Tat) hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung auf die Einzelstrafe ersichtlich keinen Einfluss gehabt, da die Strafkammer die Strafe unter Zubilligung mildernder Umstände dem § 239 Abs. 2 KO i.V.m. §§ 49, 44 StGB entnommen hat.
Die Übergangsfassung des § 27 b StGB (Art. 106 des 1. StrRG) nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt, da keine Einzelstrafe die Dauer von sechs Monaten erreicht; dass die Gesamtstrafe neun Monate Gefängnis beträgt, ist unerheblich, da es auf die verhängten Einzelstrafen ankommt (BGH aaO). Soweit das Landgericht eine Prüfung nach dem bisherigen § 27 StGB vorgenommen hat, ist sie in diesem Falle erneut anzustellen, da die Neufassung eine noch stärkere Hindämmung kurzfristiger Freiheitsstrafen bezweckt.
| Loesdau | Zipfel | ||
| Hübner | Pikart |