Revision erfolgreich: Aufhebung der Untreueverurteilung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 662/83
- Datum
- 17.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) erfordert ein bestehendes Treueverhältnis; ein bloßes Kontokorrentverhältnis begründet ein solches Treueverhältnis nicht ohne weitere, eindeutige Feststellungen.
Zur Verurteilung wegen Untreue gegenüber einer Bank sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Täter zur Einziehung der Forderungen im Interesse und zugunsten der Bank verpflichtet war.
Gerichtliche Feststellungen müssen alle in Betracht kommenden Tatvarianten und insbesondere auch eine mögliche Untreue gegenüber der eigenen Gesellschaft prüfen; unterlassene Feststellungen führen zur Aufhebung.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs kann die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich ziehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung durch den aufgehobenen Schuldspruch beeinflusst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 8. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 662/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Fleischermeister Dieter F ██ aus ██████████, geboren am 1940 in ███, wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. August 1983
1. soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, und 2. im Strafausspruch wegen Betrugs und im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision, die er auf die Verurteilung wegen Untreue und auf den Strafausspruch wegen Betrugs beschränkt hat, die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, der Hauptgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der FUC █████ GmbH, Vieh und Fleisch, war, unterhielt für die GmbH bei der Stadtsparkasse Vlotho ein Kontokorrentkonto und hatte der Stadtsparkasse als Sicherheit für den Kontokorrentkredit eine verdeckte Globalzession eingeräumt, durch die die FUC █████ GmbH ihre Kundenforderungen (bis auf ganz geringfügige Ausnahmen) an die Stadtsparkasse Vlotho abgetreten hatte. Da das Kreditlimit im Laufe der Zeit erheblich überzogen wurde, kam es im Dezember 1979 zu einer neuen Vereinbarung zwischen der Stadtsparkasse Vlotho und dem Angeklagten als Geschäftsführer der FUC █████ GmbH, derzufolge der GmbH durch Sonderkonto nochmals ein in monatlichen Beträgen von 20.000,-- DM zurückzuzahlender Kredit von 1 Mill. DM zur Verfügung gestellt wurde. Dies geschah seitens der Stadtsparkasse Vlotho ohne jede neue Sicherheit, sondern allein im besonderen Vertrauen auf die unbedingte Zusicherung des Angeklagten, jede nicht auf dem Kontokorrentkonto der Stadtsparkasse Vlotho eingehende Kundenzahlung sofort und ohne weiteres an die Stadtsparkasse Vlotho abzuführen. Der Angeklagte wusste, dass die Stadtsparkasse Vlotho in diesem Punkt ganz besonderes Vertrauen in seine Redlichkeit setzte und deshalb keine neue Sicherheit verlangt hatte. Die Stadtsparkasse Vlotho gab zugleich mit Abschluss dieser neuen Vereinbarung den in Betracht kommenden Kunden der GmbH bekannt, dass sich die mitgeteilte Zession erledigt hat (UA 7). Entgegen dieser Vereinbarung veranlasste der Angeklagte im Juni 1980 zwei seiner Kunden, offene Rechnungsbeträge in Höhe von über 500.000,-- DM statt auf das bei der Stadtsparkasse Vlotho bestehende Firmenkonto auf das Konto der GmbH bei der Volksbank in Kalletal zu überweisen. Er hob dort die überwiesenen Beträge sodann fast vollständig ab und verwendete das Geld anschließend für sich.
2. Diese Feststellungen reichen zur Annahme einer Untreue nicht aus:
a) Zwar hätte sich der Angeklagte der Untreue sowohl in der Form des Missbrauchs- als auch des Treubruchstatbestands gegenüber der Sparkasse schuldig gemacht, wenn er eine Befugnis, an die Sparkasse abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, missbraucht und dadurch dem Vermögen der Sparkasse einen Nachteil zugefügt hätte (BGHSt 5, 61, 65 f.). Auch wenn keine Abtretung erfolgt war, die Sparkasse jedoch die Sorge für ihr Interesse an der Rückzahlung des gewährten Kredits in die Hand des Angeklagten gelegt hätte und darauf angewiesen gewesen wäre, dass er dieses Interesse wahrnahm, könnte der Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt sein, wenn der Angeklagte diesem Interesse zuwider gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 – 1 StR 266/76 bei Holtz MDR 1976, 987). Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht eindeutig, dass der Stadtsparkasse Vlotho die – von dem Angeklagten einzuziehenden – Kundenforderungen zustanden. Hierfür könnte zwar sprechen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen verpflichtet war, die Kundenzahlungen an die Stadtsparkasse „abzuführen“, andererseits erscheint es unwahrscheinlich, dass die Sparkasse befugt gewesen sein soll, derart in den Geschäftsbetrieb des Angeklagten einzugreifen, obwohl er „als Geschäftsführer der █████ GmbH frei schalten und walten“ konnte und die Stadtsparkasse Vlotho die Geschäfte des Angeklagten nur „betriebsintern“ überwachte (UA 13). Gegen die Annahme, die eingezogenen Kundenforderungen hätten der Stadtsparkasse zugestanden, könnte auch sprechen, dass der Angeklagte sich verpflichtet hatte, den eingeräumten Kredit in monatlichen Raten von 20.000,-- DM zurückzuzahlen; es ist nicht einsichtig, wieso der Angeklagte eine ratenweise Rückzahlungsverpflichtung einging, wenn der Sparkasse ein Befriedigungsrecht unmittelbar durch eingehende Kundenzahlungen zugestanden haben sollte.
Eine Untreue gegenüber der Stadtsparkasse kommt somit nur in Betracht, wenn der Angeklagte verpflichtet war, für die Stadtsparkasse zu handeln. Diente die im Dezember 1979 getroffene Vereinbarung lediglich dazu, der Sparkasse die Möglichkeit einzuräumen, die Geschäfte der FUC █████ GmbH intern vollständig überprüfen zu können, und war der Angeklagte daneben nur zur Leistung an die Sparkasse verpflichtet, könnte ein gegenüber der Sparkasse bestehendes Treueverhältnis nicht angenommen werden (vgl. Hübner in LK, 10. Auflage, § 266 Rdn. 26). Allein das Vorhandensein eines Kontokorrentverhältnisses reicht zur Annahme eines Treueverhältnisses des Angeklagten gegenüber der Bank ebenfalls nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 – 1 StR 362/65 – bei Dallinger MDR 1967, 174).
b) Der Angeklagte könnte sich aber auch einer Untreue gegenüber der FUC █████ GmbH schuldig gemacht haben, indem er der GmbH zustehende Gelder als deren Geschäftsführer vom Konto der Volksbank Kalletal abhob und für sich verwendete (vgl. BGHSt 28, 371, 373; 30, 127, 128; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 407/80 – m. w. Nachw.; Dreher/Tröndle, 41. Auflage, § 283 StGB Rdn. 4 a. E.). Dem würde nicht entgegenstehen, dass die Gesellschafter der GmbH mit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden waren (BGHSt 3, 32, 39; BGH, Beschluss vom 3. Mai 1979 – 1 StR 609/78 – bei Holtz MDR 1979, 806).
Der Senat kann den Schuldspruch wegen Untreue jedoch nicht bestätigen, da das Landgericht diesen Gesichtspunkt in seine Überlegungen ersichtlich nicht mit einbezogen und entsprechénde Feststellungen hierzu nicht getroffen hat.
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Betrugs zur Folge. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Strafzumessung wegen der Betrugstat von der Verurteilung wegen der Untreuetat beeinflusst worden ist, zumal sich die Erwägungen des Landgerichts „für den Angeklagten war zudem erkennbar, dass es sich bei den Beträgen, die er sich durch sein strafbares Tun verschaffte, nicht um unbedeutende Alltagsgeschäfte handelte. Er wusste auch, dass er in der FUC █████ GmbH der Fachmann war und ohne ihn in dieser Firma nichts mehr gehen würde“ (UA 15/16) offenbar auf die Verurteilung wegen Untreue und wegen Betrugs beziehen sollen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue und des Strafausspruchs wegen Betrugs hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
| Knobloch | Salger | Goydke | |||
| Ruß | Meyer-Goßner |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 609/78 · 03.05.1979BGH: Teilaufhebung und Umqualifizierung von Bankrott in Untreue; Zurückverweisung zur Neuentscheidung
- BGH · 1 StR 362/65 · 03.12.1965Fortgesetzter Betrug/Mittäterschaft und Untreue bei stiller Zession – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 407/80 · 21.10.1980Revision: Abgrenzung Bankrott und Untreue bei fingierter Sicherungsübereignung
- BGH · 1 StR 266/76 · 15.06.1976Revision: Aufhebung der Untreueverurteilung bei Kreditvermittlung ohne Treueverhältnis