BGH: Teilaufhebung und Umqualifizierung von Bankrott in Untreue; Zurückverweisung zur Neuentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 609/78
- Datum
- 03.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestands der Gläubigerbegünstigung setzt voraus, dass durch die bevorzugte Befriedigung eines Gläubigers die übrigen Gläubiger entsprechend benachteiligt werden.
Handelt der Täter nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern eigennützig zum Nachteil der Gesellschaft, ist das Verhalten nach § 266 StGB (Untreue) und nicht nach den Bankrottsvorschriften zu beurteilen.
Das Einverständnis der Gesellschafter schließt die Anwendbarkeit des § 266 StGB nicht aus; dies gilt auch für Einmann-Gesellschaften.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs auf einen anderen Straftatbestand ist zulässig, wenn der Angeklagte durch die geänderte rechtliche Würdigung in seiner Verteidigung nicht anders hätte vortragen können.
Führt die Änderung der Schuldsprüche oder der Wegfall einzelner Verurteilungen zu einer veränderten Bewertung des tatbestandlichen Unrechts, sind Einzel- und Gesamtstrafen neu zu bemessen; gegebenenfalls ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 13. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 609/78 vom 3. Mai 1979 in der Strafsache gegen
den Textilkaufmann Hans-Georg █ aus ██, geboren am ███ ████ 1934 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. April 1978
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II B 4 der Urteilsgründe wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO a. F.) verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in diesem Falle freigesprochen, die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;
2. in den Fällen II B 2, II B 5 und II B 6 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils nicht des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), sondern der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) schuldig ist;
3. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die in den Fällen II B 2, II B 5 und II B 6 verhängten Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfange der Aufhebung gemäß I. 3. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags, den Angeklagten im Falle II B 4 der Urteilsgründe freizusprechen und in den Fällen II B 2, II B 5 und II B 6 der Urteilsgründe den Schuldspruch abzuändern, ausgeführt:
„Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung im Fall II B 4 der Gründe kann nicht bestehen bleiben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwar dem Gläubiger Dr. ███ eine vorzeitige Befriedigung gewährt. Dadurch sind aber die übrigen Gläubiger nicht entsprechend benachteiligt worden. Denn der Angeklagte hat die Restkaufpreisforderung des Dr. ███ mit Mitteln bezahlt, die ihm nur zu diesem Zweck besonders zur Verfügung gestellt worden sind. Der Angeklagte muss deshalb in diesem Fall freigesprochen werden.
Anders verhält es sich dagegen im Fall II B 6 der Gründe. Der Angeklagte hat zwar auch hier die Maschinen mit Mitteln bezahlt, die ihm nur zu diesem Zweck besonders zur Verfügung gestellt worden waren. Der Angeklagte hat aber in diesem Fall die Masse bzw. die [REDACTED]-GmbH dadurch vorsätzlich geschädigt, dass er für die Maschinen einen Kaufpreis bezahlt hat, der um DM 350.000,— überhöht war. Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist allerdings auf diese treuwidrige Schädigung der [REDACTED]-GmbH nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 314, 316; BGH NJW 1969, 1494; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 – 2 StR 76/77 – mit weiteren Nachweisen) nicht der Tatbestand des Bankrotts, sondern der der Untreue anzuwenden. Denn der Angeklagte hat insoweit nicht als Geschäftsführer der [REDACTED]-GmbH in deren Interesse, sondern aus eigennützigen Gründen zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt. Dass die Gesellschafter der [REDACTED]-GmbH mit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden waren, steht der Anwendung des § 266 StGB nicht entgegen (BGHSt 3, 32, 39/40). Das gilt selbst für Einmann-Gesellschaften, bei denen der Geschäftsführer mit dem einzigen Gesellschafter identisch ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1976 – 1 StR 602/75). Der Schuldspruch muss somit dahin abgeändert werden, dass der Angeklagte im Fall II B 6 der Gründe nicht des Bankrotts, sondern der Untreue schuldig ist. § 265 StPO hindert die Abänderung nicht, da sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue nicht anders hätte verteidigen können.
Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Fälle II B 2 und II B 5 der Gründe. Denn auch in diesen Fällen hat der Angeklagte nicht im Interesse der [REDACTED]-GmbH, sondern aus eigennützigen Gründen zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt. Er hat sich also auch in diesen Fällen nicht des Bankrotts, sondern der Untreue schuldig gemacht.“
Der Senat hält die Ausführungen des Generalbundesanwalts für zutreffend und hat infolgedessen seinem Antrag auf Teilaufhebung (und Freisprechung des Angeklagten) und Teilabänderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils entsprochen.
In Abweichung von der Ansicht des Generalbundesanwalts ist der Senat jedoch der Auffassung, dass nicht nur die Gesamtstrafe (wegen des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall II B 4) neu gebildet werden muss. Aus der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II B 2, II B 5 und II B 6 ergibt sich die Notwendigkeit, das spezifische tatbestandliche Unrecht im Rahmen der Strafzumessung neu zu bewerten. Der Senat hat deshalb auch die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen aufgehoben.
Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten nichts ergeben, was zu einem weiteren Eingriff in den Schuldspruch oder in den Strafausspruch dieser Entscheidung Anlass gegeben hätte.
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