Revision verworfen: Notwehr bei harmloser Attacke mit Butterflymesser abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/11
- Datum
- 02.12.2011
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt den Einsatz tödlicher Gewalt nicht, wenn der Angriff nur harmlos ist und keine dem Einsatz entsprechenden Gefährdung vorliegt.
Das verdeckt gehaltene Mitführen und sofortige Einsetzen einer tödlichen Waffe begründet keine Rechtfertigung, wenn die konkrete Gefahrlage dies nicht erfordert.
Bloßes Zurückweichen oder Gesten des Angegriffenen in einer Rangelei rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine präventive tötliche Gegenmaßnahme; erforderlich ist eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare und der Mittelwahl entsprechende Gefahr.
Bei der Strafzumessung Jugendlicher sind erzieherische Gesichtspunkte bedeutsam; der äußere Unrechtsgehalt der Tat darf nicht allein ausschlaggebend sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 23. Juni 2011, Az: 22 KLs 10/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird nach § 74 JGG davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat allerdings die durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Ablehnung einer Rechtfertigung durch Notwehr hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Der Angeklagte war angesichts des eher harmlosen Angriffs (Beinstellen, „Wischen” über die Kopfbedeckung des Angeklagten) des ihm körperlich unterlegenen, unbewaffneten Opfers im Rahmen einer sich anbahnenden Rangelei unter jungen Leuten schon nicht berechtigt (§ 32 Abs. 2 StGB), den ersten, das Opfer an der Stirn treffenden Stich mit dem bewusst verborgen gehaltenen und bereits geöffneten Butterflymesser zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 258; Urteile vom 12. März 1987 - 4 StR 2/87, BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; vom 6. November 1987 - 2 StR 251/87, BGHR aaO Erforderlichkeit 2; vom 7. Februar 1991 - 4 StR 544/90, BGHR aaO Erforderlichkeit 7; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1987 - 4 StR 291/87, BGHR aaO Verteidigung 1; BGH, Urteil vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88, BGHR aaO Verteidigung 3, jeweils mwN). Der Senat kann dahingestellt lassen, ob das anschließende Zurückweichen des Opfers unter Heben der Arme mit nicht ausschließbarem Ballen der Fäuste (UA S. 7) entgegen der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Wertung nicht als Verteidigungsverhalten gegen einen weiteren (Messer-) Angriff des Angeklagten anzusehen gewesen wäre. Denn bei der gegebenen „Kampflage“ und Berücksichtigung des Vorverhaltens des Angeklagten durfte dieser auch nach dem Standpunkt der Jugendkammer einem etwa bevorstehenden Angriff des Opfers nicht mit dem sogleich danach schonungslos ausgeführten tödlichen Stich zuvorkommen, zumal ihm selbst eine auch nur annähernd gleichwertige Gefährdung nicht drohte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - 4 StR 544/90, BGHR aaO).
2. Trotz einiger missverständlicher Formulierungen auch zu entsozialisierend wirkenden Jugendstrafen von „über vier oder fünf Jahren“ (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 182/96, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5) lassen die Ausführungen der hinsichtlich des Erziehungsbedarfs des Angeklagten sachverständig beratenen Jugendkammer hinreichend deutlich erkennen, dass sie sich bei der Bemessung der Schwere der Schuld nicht ausschlaggebend am äußeren Unrechtsgehalt der Tat ausgerichtet hat.
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Schneider König
Zitiert (7)
- BGH · 4 StR 544/90 · 07.02.1991Revision: Schuldspruch von Mord (DDR) auf Totschlag geändert; Strafe aufgehoben
- BGH · 2 StR 451/75 · 12.12.1975Revision wegen möglicher Notwehrüberschreitung bei tödlichem Faustschlag - Rückverweisung
- BGH · 4 StR 505/86 · 30.10.1986Putativnotwehr beim tödlichen Schuss auf flüchtenden Dieb – Abgrenzung § 16/§ 17 StGB
- BGH · 4 StR 297/88 · 18.08.1988Notwehrprovokation: Kein vollständiger Notwehrverlust; Grenzen der Nothilfe mit Messer
- BGH · 4 StR 2/87 · 12.03.1987Revision wegen Putativnotwehr: Zurückverweisung wegen unvollständiger Prüfung des Schusswaffeneinsatzes
- BGH · 2 StR 251/87 · 06.11.1987Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen unzureichender Notwehrprüfung
- BGH · 4 StR 291/87 · 07.07.1987Revision: Totschlagsverurteilung aufgehoben, Diebstahl eingestellt (§154 Abs.2 StPO)