Revision: Schuldspruch von Mord (DDR) auf Totschlag geändert; Strafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 544/90
- Datum
- 07.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rechtsmittelüberleitung nach dem Einigungsvertrag ist in der Revision das mildere materielle Recht anzuwenden; der Schuldspruch ist entsprechend § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO anzupassen.
Ein wuchtiger Stich mit einem Messer in den Kopf-/Halsbereich begründet regelmäßig bedingten Tötungsvorsatz, wenn der Täter die hohe Lebensgefahr erkennt und den Todeseintritt billigend in Kauf nimmt.
Notwehr nach § 32 StGB setzt eine erforderliche Verteidigung voraus; gegen einen unbewaffneten Angreifer ist grundsätzlich zunächst Drohung oder ein weniger gefährlicher Waffeneinsatz geboten, bevor lebensgefährliche Gewalt angewandt wird.
Wer eine vorhersehbare tätliche Auseinandersetzung bewusst in bewaffnetem Zustand sucht und der Gegner mit der Bewaffnung nicht rechnet, ist im Rahmen der Erforderlichkeit regelmäßig auf schonendere Abwehrmittel bzw. Rückzug zu verweisen.
Bei der Strafzumessung ist eine strafschärfende Berücksichtigung von Umständen unzulässig, die dem Tatbestand des Totschlags notwendig innewohnen (§ 46 Abs. 3 StGB).
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Halle, 25. Mai 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 544/90 in der Strafsache gegen ██ Joao ██, geboren am ██ 1963 in ███ ██████████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. Steindorf, Maatz, Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird
1. das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 25. Mai 1990 dahin geändert, a) dass der Angeklagte des Totschlags schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen für Schwurgerichtssachen zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts Halle zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht Halle hat den Angeklagten am 25. Mai 1990 wegen Mordes gemäß § 112 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (StGB-DDR) vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988 (DDR-GBl. 1989 I S. 33) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; das zur Tat benutzte Taschenmesser hat es eingezogen.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der DDR bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte. Anschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof geltende Rechtsmittel (Einigungsvertrag Art. 8 i.V.m. Anlage I B Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2, Nr. 28 i) innerhalb Monatsfrist in einer von seinem Verteidiger unterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet.
Mit dem Rechtsmittel wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Freisprechung des Angeklagten beantragt. Beanstandet wird, dass ihm kein Notwehrrecht zugestanden worden ist. In dem Vorbringen liegt die Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Hingegen ist – auch soweit die Verwertung von Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren bei der Beweiswürdigung beanstandet werden soll – der Revisionsbegründung eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge nicht zu entnehmen.
Die Revision hat teilweise Erfolg. Infolge des durch den Einigungsvertrag in Kraft gesetzten milderen Rechts sind der Schuldspruch abzuändern und der Strafausspruch aufzuheben (§ 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB).
Das Bezirksgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Der Angeklagte und der getötete Daniel ████ waren afrikanische Gastarbeiter verschiedener Nationalität. Zwischen den Gruppen ihrer jeweiligen Landsleute herrschten am gemeinsamen Wohnort in ████████████ (Sachsen-Anhalt) erhebliche Spannungen, die auch zu Gewalttätigkeiten führten. So hatte der aus Mosambik stammende Angeklagte bereits am 25. November 1989, dem Tag vor der Tat, eine tätliche Auseinandersetzung mit dem aus Angola stammenden Daniel ████, in deren Verlauf Faustschläge ausgetauscht wurden.
Am nächsten Vormittag war es erneut zu Tätlichkeiten zwischen beiden Volksgruppen gekommen. Am Abend des Tattages besuchte der Angeklagte gemeinsam mit Landsleuten eine Diskothekveranstaltung in einem Klubhaus. Als er gehen wollte, rechnete er damit, dass es mit den vor dem Eingang stehenden Angolanern erneut zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen werde. Dem zuwider vereinbarte er mit seinen Landsleuten, das Klubhaus gemeinsam zu verlassen. Der Angeklagte, der ein Taschenmesser mit einer 8,7 cm langen Klinge bei sich trug, ging mit einigen Schritten Vorsprung allein hinaus. Als ihm Daniel ████ – ebenfalls allein – aus einer Gruppe von Angolanern vor dem Klubhaus entgegenkam und mit der Faust nach ihm schlug, stieß der Angeklagte sogleich mit dem Messer in Richtung von dessen Kopf und Hals. Das Messer drang infolge der großen Wucht des Stoßes mit der gesamten Klingenlänge in den Kopf des Opfers oberhalb des linken Ohres ein. Die hierdurch verursachte massive Zerstörung von Hirngewebe führte zum Tod.
Dem Angeklagten war es nach dem tödlichen Messerstich gelungen, vor den Landsleuten des Opfers, die nunmehr auf ihn losgehen wollten, in das Klubhaus zurückzuflüchten.
2. Das Bezirksgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er sei vor dem Klubhaus von mehreren Angolanern angegriffen und habe aus Angst um sein Leben blindlings zugestochen, aufgrund seiner früheren Angaben im Ermittlungsverfahren im Sinne der getroffenen Feststellungen für widerlegt erachtet. Vom Inhalt und der Richtigkeit jener früheren Angaben hat sich das Gericht aufgrund der Aussagen zweier Vernehmungsbeamter und einer Dolmetscherin überzeugt; die Tatschilderung wurde auch durch weitere Zeugenaussagen bestätigt.
Diese tatrichterliche Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler, die im Revisionsverfahren zu beachten waren, nicht erkennen (vgl. hierzu Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Soweit die Begründung der Sachrüge sich von den Feststellungen im Urteil entfernt, kann der Beschwerdeführer damit nicht gehört werden (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 337 Rdn. 1; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 319 ff.).
Der Umstand, dass das angefochtene Urteil in Anwendung von Strafverfahrensrecht der DDR ergangen und dass es danach bis zum Wirksamwerden des Beitritts der DDR dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich war, ändert hieran angesichts der eindeutigen Überleitungsregelung im Einigungsvertrag (aaO Nr. 28 i) nichts.
3. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer bedingt vorsätzlich getötet. Es leitet dies aus der Zielrichtung und Einwirkung des Messerstichs her: Der wuchtige Stich in Richtung des Kopf- und Halsbereichs des Geschädigten sei mit hoher Lebensgefahr für diesen einhergegangen, was dem Angeklagten bewusst gewesen sei. Wenn dieser ein so hohes Risiko einging, habe er sich auch mit dem als möglich erkannten Todeseintritt – billigend – abgefunden.
Die so belegte Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes nach § 6 Abs. 2 StGB-DDR in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit nach § 7 StGB-DDR deckt sich – mit den Anforderungen des § 15 StGB – regelmäßig mit einem bedingten Tötungsvorsatz (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 15 Rdn. 10 f.; BGHSt 7, 363, 369; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2). Die Begründung der tatrichterlichen Würdigung des bedingten Tötungsvorsatzes unter Rücksichtigung der Kriterien der Gefahrlichkeit der Gewalthandlung und des Wissens des Täters ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 11, 211; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 11 a).
4. Die Tat des Angeklagten war nicht durch Notwehr gerechtfertigt.
Das Bezirksgericht hat dies am Maßstab des § 17 Abs. 1 StGB-DDR rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil die Handlungsweise des Angeklagten keine angemessene Abwehr des Angriffs gewesen ist (UA 4; vgl. Kommentar zum StGB-DDR, 4. Aufl. 1984 § 17 Anm. 7; Bein NJ 1973, 146; jeweils m.w.N.; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allg.T., 4. Aufl. S. 314 f.). Auch die Beurteilung nach § 32 StGB führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach den Urteilsausführungen steht fest, dass der Angeklagte einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Daniel ████ ausgesetzt war, der es mit dem Ansatz eines Faustschlags gegen den Angeklagten ersichtlich nicht bewenden lassen wollte. Obgleich der Angeklagte mit dem Angriff gerechnet und sich ihm dennoch wegen seiner Bewaffnung, die er sofort in massivster Weise einzusetzen vermochte, allein gestellt hatte, wird sein Verteidigungswille in dem angefochtenen Urteil (UA 4) nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu aber BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erfordernis 1; Putativnotwehr 1).
Jedoch war der konkrete Einsatz des Messers keine erforderliche Verteidigung (§ 32 Abs. 2 StGB). Gegen einen unbewaffneten Angreifer reicht regelmäßig die Drohung mit einer gefährlichen Waffe aus (vgl. BGHSt 26, 256, 258; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erfordernis 1, 2; Verteidigung 1, 3). Genügt dies aufgrund besonderer Umstände nicht, muss der Verteidiger die Waffe zunächst in schonenderer Art und Weise einsetzen, ehe er sich mit einem lebensgefährdenden Vorgehen zur Wehr setzt (vgl. BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; StGB § 32 Abs. 2 Erfordernis 1).
Es liegt indes nicht ganz fern, dass der Angeklagte bei einer Drohung mit dem Messer oder bei dessen wenig massivem Einsatz einen sofort folgenden Angriff der anwesenden Landsleute seines Opfers hat befürchten müssen, gegen den er sich dann nicht mehr wirksam hätte zur Wehr setzen können, bei dem er insbesondere den Verlust seiner Waffe hätte gewärtigen müssen. Auch dies wäre jedoch hier nicht geeignet, die Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Verteidigung in Frage zu stellen.
Der Angeklagte rechnete mit einer körperlichen Auseinandersetzung mit seinem Opfer; er hat sich dieser Situation bewusst gestellt, weil er bewaffnet war. Hingegen hatte er sich kurz zuvor noch auf eine Prügelei, also eine bloße tätliche Auseinandersetzung, mit seinem späteren Opfer eingelassen. Daher wusste er auch, dass das Opfer mit seiner – verborgen gehaltenen – Bewaffnung nicht rechnete, sondern offensichtlich wieder eine bloße Schlägerei beginnen wollte.
Bei dieser Ausgangslage musste der Angeklagte dem Angriff seines späteren Opfers – wollte er nicht zurückweichen, was ihm nach der Tat problemlos gelang – selbst unter Inkaufnahme möglicher einfacher körperlicher Verletzungen ohne Waffe begegnen. Mit der Waffe durfte er allenfalls in einer für den Angreifer weniger gefährlichen Weise drohen, sie schon gar nicht sofort massiv einsetzen. Der sofortige massive Gegenwehr unter rücksichtslosem Einsatz des Messers ohne Rücksicht auf das dadurch akut bedrohte Leben des Angreifers war ihm zumal, da ihm selbst eine auch nur annähernd gleichwertige tatsächliche Gefahr nicht drohte, unter den gegebenen Umständen nicht erlaubt.
Eine Straflosigkeit des Angeklagten wegen Überschreitung der Notwehr hat das Bezirksgericht mangels hochgradiger Erregung in Anwendung des § 17 Abs. 2 StGB-DDR insoweit hier rechtsfehlerfrei verneint. § 33 StGB stellt keine geringeren Anforderungen.
6. Der Schuldspruch ist zu ändern. Die Tat ist nunmehr als Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Jene Vorschrift ist milder als § 112 Abs. 1 StGB-DDR (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1990 – 4 StR 535/90). Für das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung zunächst zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB vorliegt. Die Voraussetzungen der ersten Alternative liegen hier aufgrund der Erwägungen im Zusammenhang mit der Notwehrüberschreitung fern (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 1980 – 4 StR 24/80); im angefochtenen Urteil ist die Nichtanwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR nicht besonders begründet worden, ohne dass dies deshalb zu beanstanden wäre.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung wird namentlich die wiederholte unberechtigte Aggression des Opfers gegen den Angeklagten (UA 5) zu berücksichtigen sein. Das neue Tatgericht wird eine strafschärfende Würdigung solcher Umstände, die mit der Erfüllung des Tatbestandes des Totschlags notwendig einhergehen, zu vermeiden haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; Senatsbeschluss vom 16. September 1990 – 4 StR 457/86, bei Theune NStZ 1987, 303; Schafer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. § 213 Rdn. 13).
8. Die auf § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB-DDR gestützte Einziehung des Tatwerkzeugs bleibt hingegen aufrechterhalten (siehe § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).
| Steindorf | Salger | Maatz | |||
| Jahnke | Basdorf |
Zitiert (2)
Zitiert von (6)
- BGH · 3 StR 493/90 · 24.04.1991Revision ändert Mordvorwurf in Totschlag, Rechtsfolgen aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 544/90 · 26.02.1991Abgelehnter Antrag auf Pauschvergütung; Reise zur Haftanstalt für Hauptverhandlung anerkannt
- BGH · 3 StR 20/91 · 26.06.1991Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Anwendbarkeit milderen Rechts bei Tötungsdelikten
- BGH · 3 StR 37/91 · 14.08.1991BGH: Schuldspruchänderung auf Bandendiebstahl; Strafausspruch und Adhäsion aufgehoben
- BGH · 5 StR 416/11 · 02.12.2011Revision verworfen: Notwehr bei harmloser Attacke mit Butterflymesser abgelehnt
- Landgericht Essen · 27 KLs 27/17 · 17.04.2018Gefährliche Körperverletzung: Messerstich in den Bauch und Gürtelangriff, Notwehr verneint