Treffer
BGH Urteil

BGH: Schuldspruchänderung auf Bandendiebstahl; Strafausspruch und Adhäsion aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 37/91
Datum
14.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über als Revisionen zu behandelnde Berufungen gegen ein DDR-Urteil wegen zahlreicher Diebstähle und Betrugstaten. Er bestätigte die Beweiswürdigung, änderte aber den Schuldspruch nach milderem bundesdeutschem Recht u.a. auf Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der gesamte Rechtsfolgenausspruch einschließlich Adhäsionsentscheidungen wurde wegen fehlerhafter Rechtsanwendung und unzureichender Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen; die Wertersatzeinziehung aus dem Pkw-Verkauf blieb bestehen. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach dem Einigungsvertrag sind bei noch nicht abgeschlossenen DDR-Verfahren eingelegte Berufungen als Revisionen zu behandeln; eine abweichende Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

2

Das mildere Recht i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB ist auch bei der Neubewertung von DDR-Tatbeständen anzuwenden, wenn das geltende StGB für die verwirklichten Delikte niedrigere Mindeststrafen oder zusätzliche Milderungsmöglichkeiten (z.B. beim Versuch) vorsieht.

3

Ein Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Diebstahlstaten sowie die bandenmäßige Begehung der konkreten Tat voraus.

4

Bei Vorliegen des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden die Regelbeispiele des besonders schweren Falls nach § 243 StGB von der Qualifikation verdrängt und treten nicht selbständig hinzu.

5

Im Adhäsionsverfahren nach § 403 Abs. 1 StPO ist nur der Verletzte oder sein Erbe antragsberechtigt; ein sonstiger Rechtsnachfolger sowie nicht unmittelbar durch die Tat Verletzte können Ansprüche nicht im Strafverfahren geltend machen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Leipzig, 8. Januar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 37/91 in der Strafsache gegen aus █████, dort geboren am 15. Juli 1949, Hans-Peter BC),

Thomas Michael PC), aus ████, dort geboren am 11. April 1952, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Terno als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte C) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 8. Januar 1990, soweit es sie betrifft, dahin geändert, dass unter Freisprechung im Übrigen

a) der Angeklagte BC) wegen Bandendiebstahls in 49 Fällen, wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen Betruges in vier Fällen sowie wegen versuchten Betruges und

der Angeklagte PC) wegen Bandendiebstahls in 49 Fällen, wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls in sieben Fällen und wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt werden,

mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben im gesamten Rechtsfolgenausspruch, auch soweit die Angeklagten BC) und PC) zum Schadensersatz verurteilt worden sind, mit Ausnahme der Einziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Pkw „Wartburg“.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Das Bezirksgericht hat gemäß §§ 158, 178, 159, 162 StGB-DDR in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBl.-DDR I 1989 S. 33) den Angeklagten BC) unter Freisprechung im Übrigen wegen „mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums im schweren Fall und im Rückfall sowie mehrfachen Diebstahls und Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten PC) unter Freisprechung im Übrigen „wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfachen Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums im schweren Fall und mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Weiterhin hat das Bezirksgericht den Erlös aus dem Verkauf eines als Tatmittel benutzten Pkw des Angeklagten PC) sowie verschiedene Gegenstände eingezogen und die Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR und an viele Geschädigte verurteilt.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der ehemaligen DDR bei Wirksamwerden des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte. Die Berufungen, in deren Begründungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts liegt, sind nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28i des Einigungsvertrages als Revisionen zu behandeln.

Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revisionen sind unbegründet, soweit sie die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Bezirksgerichts beanstanden. Die vom Bezirksgericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich, meist sogar naheliegend; zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Nach dem Wechsel der Verfahrensordnung können die Beschwerdeführer mit ihrer von den Tatsachenfeststellungen abweichenden Beweiswürdigung wegen der eindeutigen Überleitungsregelung im Einigungsvertrag (aaO Nr. 28i) nicht mehr gehört werden (BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 – 4 StR 544/90).

Der Schuldspruch ist indes zu ändern. Das geltende Strafrecht ist hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände des Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und des Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB milder als das Tatzeitrecht.

Die von den Angeklagten in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken (vgl. BGHSt 33, 50, 52) gemeinschaftlich verübten Diebstahlstaten verwirklichen in den nachbezeichneten Fällen den Straftatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn nach den Feststellungen des Bezirksgerichts (UA S. 114, 117) haben sich die Angeklagten als Bande zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten verbunden, und zwar bezogen „auf sämtliche gemeinsam begangenen Eigentumsdelikte“ (UA S. 114).

Zwar hat das Bezirksgericht in drei Fällen (vgl. UA S. 112 ff.) für den einen oder anderen Angeklagten bei der unmittelbaren Ausführung des Diebstahls wegen der Auslegung von § 22 StGB-DDR (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 3 StR 481/90) nur Beihilfe angenommen. Das hat sich aber nicht weiter ausgewirkt, weil die Angeklagten nach dem Tatzeitrecht wegen des Zusammenschlusses zur wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten auch in diesen Fällen als Täter zur Verantwortung zu ziehen waren (UA S. 114). Nach § 25 Abs. 2 StGB sind die Bandendiebstähle auch in diesen drei Fällen in Mittäterschaft begangen worden.

Insgesamt handelt es sich um 49 vollendete und fünf versuchte Taten nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Nach den Feststellungen liegt in folgenden Fällen der Urteilsgründe jeweils ein vollendeter Bandendiebstahl vor:

1. Fall I.1.1 (z. N. WC), 10. September 1986, UA S. 18 2. Fall I.1.2 (z. N. IC), 30. September 1986, UA S. 18 3. Fall I.1.2 (z. N. FC), September/Oktober 1987, UA S. 19 4. Fall I.1.3 (z. N. SC), 15. Oktober 1986, UA S. 19 5. Fall I.1.4 (z. N. IC), 3. November 1986, UA S. 20 6. Fall I.1.5 (z. N. ICD), 4. – 10. Januar 1987, UA S. 21 7. Fall I.1.6.1 (z. N. Po), 26. November 1986, UA S. 22 8. Fall I.1.6.2 (z. N. WO), 8. – 17. Dezember 1986, UA S. 23 9. Fall I.1.6.3 (z. N. WO), 8. – 17. Dezember 1986, UA S. 23 10. Fall I.1.11.1 (z. N. SCO), November 1986 – 9. Januar 1987, UA S. 26 11. Fall I.1.11.2 (z. N. KC), 8. – 10. Januar 1987, UA S. 26 12. Fall I.1.12 (z. N. HC), 4. – 19. Januar 1987, UA S. 27 13. Fall I.1.13 (z. N. SC), 21. Dezember 1986 – 19. Januar 1987, UA S. 27 14. Fall I.1.14 (z. N. Fa. NCT), 8. Januar 1987, UA S. 28 15. Fall I.1.16.2 (z. N. HCW), 25. Januar – 2. Februar 1987, UA S. 30 16. Fall I.1.16.4 (z. N. KC), 25. Januar – 2. Februar 1987, UA S. 31 17. Fall I.1.18 (z. N. KC), Dezember 1986 – Januar 1987, UA S. 32 18. Fall I.1.19 (z. N. DC), Februar – März 1987, UA S. 33 19. Fall I.1.20 (z. N. PO), 16. Januar 1987, UA S. 33 20. Fall I.1.21 (z. N. KC), 16. Januar 1987, UA S. 33 21. Fall I.1.22 (z. N. HCD), 13. Februar 1987, UA S. 34 22. Fall I.1.23.1 (z. N. HCWT), 5. März 1987, UA S. 36 23. Fall I.1.23.2 (z. N. ████), 2. Oktober 1987, UA S. 38 24. Fall I.1.23.3 (z. N. HOS), 11. Oktober 1987, UA S. 39 25. Fall I.1.24 (z. N. BOD), 8. März 1987, UA S. 41 26. Fall I.1.25 (z. N. HO), 13. März 1987, UA S. 42 27. Fall I.1.26 (z. N. ██), 30. März 1987, UA S. 43 28. Fall I.1.27 (z. N. ██████), 2. April 1987, UA S. 44 29. Fall I.1.28 (z. N. RC), 19. Mai 1987, UA S. 45 30. Fall I.1.29 (z. N. NOW), 22. Mai 1987, UA S. 46 31. Fall I.1.30 (z. N. PC), Juli 1987, UA S. 46 32. Fall I.1.31 (z. N. BC), 15. Juli 1987, UA S. 47 33. Fall I.1.32 (z. N. HC), August 1987, UA S. 48 34. Fall I.1.33 (z. N. SC), 3. August 1987, UA S. 49 35. Fall I.1.34 (z. N. Versicherung), 14. August 1987, UA S. 50 36. Fall I.1.34 (z. N. Dr. ROD), 29. – 30. August 1987, UA S. 51 37. Fall I.1.36 (z. N. ███), September 1987, UA S. 55 38. Fall I.1.37 (z. N. HOD), 23. September 1987, UA S. 57 39. Fall I.1.38 (z. N. HC), 25. September 1987, UA S. 58 40. Fall I.1.39 (z. N. HC), September/Oktober 1987, UA S. 59 41. Fall I.1.40 (z. N. PC), 2. Oktober 1987, UA S. 60 42. Fall I.1.41 (z. N. MC und PGH), 8. Oktober 1987, UA S. 60 43. Fall I.1.42 (z. N. K), 16. – 18. Oktober 1987, UA S. 61 44. Fall I.1.43 (z. N. UC), 16. – 18. Oktober 1987, UA S. 61 45. Fall I.1.44 (z. N. HOTS), 16. – 20. Oktober 1987, UA S. 62 46. Fall I.1.45 (z. N. KC), 7. November 1987, UA S. 64 47. Fall I.1.46 (z. N. VEB MC), 22. – 28. September 1987, UA S. 75

Jeweils ein versuchter Bandendiebstahl gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 StGB ist in den Urteilsgründen in folgenden Fällen festgestellt:

48. Fall I.1.6.2 (z. N. SCO), 26. November 1986, UA S. 22 49. Fall I.1.6.3 (z. N. WC), 26. November 1986, UA S. 23 50. Fall I.1.6.4 (z. N. KC), 26. November 1987, UA S. 23 51. Fall I.1.16.1 (z. N. ███), 25. Januar – 2. Februar 1987, UA S. 30 52. Fall I.1.16.3 (z. N. RC), 25. Januar – 2. Februar 1987, UA S. 31

Die von den Angeklagten bei den Bandendiebstählen gleichzeitig verwirklichten Erschwerungsgründe des § 243 StGB gehen in dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf (vgl. BGHSt 33, 50, 53).

Der Angeklagte PC) ist weiterhin in folgenden acht Fällen der Urteilsgründe des vollendeten Diebstahls schuldig:

53. Fall I.1.8.1 (z. N. BCU), 21. – 23. Dezember 1986, UA S. 24 54. Fall I.1.8.2 (z. N. TCDD), 21. – 23. Dezember 1986, UA S. 25 55. Fall I.1.9 (z. N. CCQ), 21. – 23. Dezember 1986, UA S. 25 56. Fall I.1.15 (z. N. WOOO), 23. Januar 1987, UA S. 30 57. Fall I.1.17.1 (z. N. ZC), 1. – 6. Februar 1987, UA S. 31 58. Fall I.1.17.2 (z. N. KCC und ██), 1. – 6. Februar 1987, UA S. 32 59. Fall I.1.47 (z. N. SC), 22. – 23. Mai 1987, UA S. 70, 74 60. Fall I.3.1 (z. N. ██████), 15. April 1987, UA S. 73

Folgende sieben Taten des Angeklagten PC) sind als versuchter Diebstahl zu werten:

61. Fall I.1.8.3 (z. N. RETA), 21. – 23. Dezember 1986, UA S. 25 62. Fall I.1.10 (z. N. TC), 21. – 23. Dezember 1986, UA S. 25 63. Fall I.1.17.2 (z. N. SCID), 1. – 6. Februar 1987, UA S. 32 64. Fall I.1.35 (z. N. ██████████), 8. September 1987, UA S. 55 65. Fall I.1.40 (z. N. FO), 25. September 1987, UA S. 59 66. Fall I.3.4 (z. N. VQ SC BCD), 22. Mai 1987, UA S. 74 67. Fall I.3.8 (z. N. IQ-Vertrieb), 16. April 1987, UA S. 74

Der Angeklagte BC) ist des Diebstahls in folgenden Fällen der Urteilsgründe schuldig:

68. Fall I.23.3 (z. N. ████), 11. – 14. Oktober 1987, UA S. 40 f. 69. Fall I.1.32 (z. N. ██████), August 1987, UA S. 48 f. 70. Fall I.1.49 (z. N. ███), 10. August 1987, UA S. 71 71. Fall I.1.50 (z. N. der Brigade S), Dezember 1986, UA S. 71, 81 72. Fall I.3.7 (z. N. ███), 5. Mai 1987, UA S. 73 73. Fall I.3.7 (z. N. VEB MCT), April – November 1986, UA S. 76, 14)

Nach den Urteilsgründen entwendeten der Angeklagte BC) und ein anderer im Zusammenhang mit den mit dem Angeklagten PC) (oben Nr. 23, 24, 25) und der Mitangeklagten ███ (oben Nr. 70) begangenen Taten zum Nachteil des Geschädigten HC) außerdem Gegenstände im Gesamtwert von 1.024,80 M (UA S. 40, 41). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte BC) diese Gegenstände entweder bei einem der mit dem Angeklagten PC) verübten Bandendiebstähle oder bei dem mit der Mitangeklagten ███ anschließend begangenen Diebstahl erbeutet. Somit liegt insoweit keine weitere selbständige Tat vor. Das Bezirksgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung nicht als erwiesen angesehen, dass diese Beute, deren Entwendung durch den Angeklagten BC) feststeht, aus den Bandendiebstählen oder der mit der Mitangeklagten ███ verübten Tat stammt, so dass sie bei der Bemessung des Schuldumfangs weder dem Angeklagten ███ noch der Mitangeklagten ███ zugerechnet worden ist (UA S. 94 f.).

Mit Ausnahme der oben unter Nummern 22 und 48 behandelten Taten haben die Angeklagten nach den Feststellungen in allen Fällen, in denen sie wiederholt dieselben Geschädigten bestahlen, keine fortgesetzte Handlung begangen, sondern den Tatentschluss jeweils neu gefasst. Auch dann, wenn Taten eine zeitliche und räumliche Nähe aufwiesen, ist nach den gegebenen Umständen auszuschließen, dass die Angeklagten einen Gesamtvorsatz von vornherein gefasst oder vor Beendigung der ersten Handlung erweitert hatten, der sämtliche Teile einer geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst haben könnte.

Schließlich sind die in den Urteilsgründen als folgende Fälle dargestellten Taten der beiden Angeklagten als vollendeter gemeinschaftlicher Betrug nach §§ 263, 25 Abs. 2 StGB zu beurteilen:

74. Fall I.2.1 (z. N. CCU), 18. – 19. Dezember 1986, UA S. 71 75. Fall I.2.2 (z. N. TD), 9. September 1987, UA S. 72 76. Fall I.4.1 (z. N. VEB VOO und ██), 7. September 1987, UA S. 76 77. Fall I.4.2 (z. N. █████ und CC CS), 8. September 1987, UA S. 77

Der Angeklagte PC) allein beging einen Betrug:

78. Fall I.2.3 (z. N. WC), 4. – 5. November 1986, UA S. 72

während der Angeklagte BC) versuchte, einen Betrug zu begehen (§§ 263, 22, 23 StGB):

79. Fall I.2.4 (z. N. KC CO), 10. November 1987, UA S. 73

Wegen der in den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 79 ff.) unter Ziffern II.2.3, 2.4 und II.3 dargestellten weiteren Straftaten des Angeklagten BC) konnte dieser Angeklagte nicht verurteilt werden. Diese Taten waren nur Gegenstand der die Mitangeklagte █████ betreffenden Anklage, die durch den Eröffnungsbeschluss des Bezirksgerichts unverändert zugelassen worden ist. Dieser Eröffnungsbeschluss bildete auch nach der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Verfahrensordnung (§ 193 Abs. 1 S. 2 StPO-DDR) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens. Über die im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftaten hinaus durfte das Verfahren ohne Erweiterung der Anklage (§ 237 StPO-DDR) nicht auf weitere Handlungen ausgedehnt werden.

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches lassen für die Taten der Angeklagten die mildere Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zu (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74, 75; 20, 121, 125; BGH NStZ 1983, 80; 1983, 268). Denn der Strafrahmen für die wegen Bandendiebstahls zu verhängenden Einzelstrafen beträgt gemäß § 244 StGB sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, für Diebstahl im besonders schweren Fall nach § 243 StGB drei Monate bis zu zehn Jahren. Noch milder ist der Strafrahmen für Betrug nach § 263 StGB. Hinzu kommt in den entsprechenden Fällen die Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB. Demgegenüber waren nach den in der ehemaligen DDR geltenden Bestimmungen alle Taten der Angeklagten mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen, und zwar sowohl nach §§ 181, 162 StGB-DDR in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1988 (nach dieser Fassung betrug die Untergrenze für den Angeklagten BC) gemäß § 44 Abs. 2 sogar drei Jahre Freiheitsstrafe) als auch nach § 164 StGB-DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der ehemaligen DDR vom 29. Juni 1990 (GBl.-DDR I S. 526). Die Höchststrafe für alle begangenen Taten beträgt sowohl nach § 54 Abs. 2 StGB als Gesamtstrafe als auch nach dem – 1990 nicht geänderten – § 64 Abs. 3 StGB-DDR fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.

Danach sind die Strafen nach dem Strafgesetzbuch neu zuzumessen, und zwar zunächst als Einzelstrafen für jede Tat und sodann durch Bildung einer Gesamtstrafe, die nach § 358 Abs. 2 StPO nicht höher sein darf, als die bisher verhängten Freiheitsstrafen. Der in Ziffern 4.2 und 4.3 der Urteilsformel enthaltene Ausspruch über die Einziehung von Diebesgut ist aufzuheben, weil er nach § 74 StGB nicht zulässig ist. Dagegen ist die Wertersatzeinziehung hinsichtlich des Erlöses aus dem als Tatwerkzeug benutzten Pkw des Angeklagten PC) aufrechtzuerhalten.

Die Verurteilungen der Angeklagten zur Leistung von Schadensersatz haben insgesamt keinen Bestand. Dies gilt zunächst für sämtliche auf die ███████ der ehemaligen DDR übergegangenen und von dieser geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Ziffern 5.1 bis 5.4, 6.1, 7.1, 8.7 bis 8.9 der Formel des angefochtenen Urteils). Denn nach dem Einigungsvertrag (Kapitel III Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28i) richtet sich das weitere Verfahren nach der nunmehr geltenden Verfahrensordnung. Nach § 403 Abs. 1 StPO kann nur der Verletzte oder sein Erbe, nicht dagegen ein sonstiger Rechtsnachfolger, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen (vgl. auch BGHR StPO § 405 S. 2 Nichteignung 1). Ebenso ist die Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an das Ministerium des Inneren der ehemaligen DDR aufzuheben, weil diese Behörde nicht der unmittelbar durch die Straftat Verletzte ist (Ziffer 5.17 der Urteilsformel); vielmehr wurden lediglich Kosten für den Rücktransport von Diebesgut im Fall I.41 der Urteilsgründe (UA S. 59) geltend gemacht.

Auch soweit die Angeklagten im Übrigen zur Zahlung bestimmter Geldbeträge an Geschädigte verurteilt worden sind, muss das Urteil aufgehoben werden. Die Feststellungen zum Haftungsgrund und zur Schadenshöhe genügen nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen, die an die Begründetheit solcher – teils hoher – Schadensersatzansprüche (u. a. Wertersatz für Diebesgut, Wertminderung gestohlener Sachen, Reparaturkosten für Beschädigungen, Transportkosten) zu stellen sind. In vielen Fällen geht das angefochtene Urteil kursorisch, ohne dass eine Würdigung sonstiger Umstände oder Indizien erkennbar wäre, trotz Bestreitens der Angeklagten ersichtlich einfach von den Angaben der Geschädigten aus, dass bestimmte Sachen gestohlen wurden, welchen Wert diese hatten und welche sonstigen Kosten entstanden sind. Meist ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage der im Urteil hinter jedem der vielen gestohlenen Gegenstände als Wert vermerkte, oft ersichtlich grob geschätzte Betrag beruht. Lediglich hin und wieder ergeben sich aus dem Urteil entsprechende Hinweise. So ist in zwei Fällen einfach die Hälfte des von den Zeugen angegebenen Neuwerts angesetzt worden (UA S. 94, 100). In anderen Fällen wurden nicht näher bezeichnete „Expertisen“ erwähnt (UA S. 97, 98, 100, 105), die in einem Fall aufgrund einer „Skizze“ von einer Stubenuhr (1.200,-- M) gefertigt worden war (UA S. 90). Wie ungenau solche „Expertisen“ oder „Schätzungen“ der Staatlichen Versicherung (UA S. 98) sind, ergibt sich gelegentlich aus dem Urteil selbst. So hatte ein Geschädigter einen entwendeten Dolch als „antik“ und 200,-- M wert bezeichnet. Aufgrund einer Skizze des Geschädigten bezifferte „ein Sachverständiger“ den Wert auf 300,-- M. Nachdem der Dolch sichergestellt worden war, „verminderte sich der Schätzwert auf 8,-- M“ (UA S. 104). Bei dem Geschädigten Dr. R) werden 70 Positionen von vorwiegend Silbergegenständen als insgesamt 56.502,50 M wert bezeichnet (UA S. 54). Die Beweiswürdigung beschränkt sich im Kern auf die Leerformeln, dass der Sachverhalt unter Einbeziehung nicht näher bezeichneter „umfangreicher Expertisen ohne jeglichen Zweifel festgestellt“ worden sei (UA S. 101). Wenn die Angeklagten und die Geschädigten zu Wert und Anzahl der entwendeten Gegenstände unterschiedliche Angaben machen, muss in jedem einzelnen Fall eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen erfolgen. Das hat das Bezirksgericht zu beachten, sofern es der Auffassung ist, dass sich der Antrag auf Schadensersatz zur Erledigung im Strafverfahren eignet (vgl. § 405 Satz 2 StPO), etwa weil die Angeklagten Grund und Höhe des Ausspruchs nicht bestreiten.

RußKutzerTerno
ZschockeltRissing-van Saan

Zitiert (2)