BGH: Aufhebung und Zurückverweisung bei versuchtem Tötungsdelikt und Jugendstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 481/90
- Datum
- 19.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem Einigungsvertrag ist bei zur Tatzeit noch Minderjährigen das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden; dieses kann in Verbindung mit dem dem Angeklagten günstigeren alten Recht der DDR zur Anwendung kommen, andernfalls gilt die allgemeine Übergangsregel des § 2 StGB.
Fehlt ein ernsthafter Tötungsvorsatz, scheidet eine Verurteilung wegen versuchten Mordes nach dem einheitlichen Strafrecht aus; stattdessen ist ein der tatsächlichen Gefährdung entsprechender Tatbestand (z. B. gefährliche Körperverletzung) anzuwenden.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) kann auch bei mehreren Tätern durch gemeinschaftliches Nichtweiterhandeln verwirklicht sein, wenn die Beteiligten das Vorhaben endgültig aufgeben; eine insoweit ins Auge gefasste Wiederholung an einem späteren Tag begründet nicht ohne weiteres eine einheitliche Tat.
Zur Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) gehört nicht die persönliche Hervorbringung aller tatbestandlichen Merkmale durch jeden Täter; es genügt, dass der Mittäter die Tat als eigene will und Tatherrschaft besitzt.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Leipzig, 26. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 481/90
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten FC und RC wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 26. Juni 1990 auch bezüglich der Angeklagten BCD und LC mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten BCD und RC wegen versuchten Mordes (§§ 112, 65 StGB-DDR) zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und drei Monaten und wegen Beihilfe hierzu den Angeklagten FC zu drei Jahren und den Angeklagten LC zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil haben die Angeklagten FC und RC nach den Vorschriften der StPO-DDR form- und fristgerecht Berufungen eingelegt, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Revisionen zum Bundesgerichtshof gelangt und jedenfalls mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet sind. Die Rechtsmittel haben Erfolg; die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten BCD und LC zu erstrecken.
Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass die 15- bis 17-jährigen Angeklagten, drei von ihnen sind bis zur Debilität minderbegabt, nach schwerer Kindheit in die geschlossene Anstalt „Jugendwerkhof T[REDACTED]“ eingewiesen wurden. „Da das Regime im Jugendwerkhof sehr streng war, die Angeklagten sich eines Menschen unwürdig behandelt (jedenfalls) fühlten“ (UA S. 4), unterhielten sie sich oft darüber, wie sie aus den „widerlichen Verhältnissen in dieser Einrichtung“ (UA 11) entweichen könnten. Der Angeklagte FC wusste, dass der mit den Angeklagten in einem Zimmer liegende 16-jährige Dirk GC aus dem Leben scheiden wollte, aber nicht den Mut fand, sich selbst zu töten.
In der Annahme, dass ein Toter im Zimmer ein Vorfall sei, mit dem der Erzieher ins Zimmer gelockt werden könne, um ihm die zur Flucht benötigten Schlüssel wegnehmen zu können, fragte der Angeklagte FC Dirk GC, ob sie ihn töten könnten. Dieser willigte ein. Das trug der Angeklagte FC der Gruppe, darunter den Mitangeklagten, vor und „überredete“ (UA S. 7), um nicht selbst als Täter in Erscheinung zu treten, die beiden jüngsten Angeklagten BC und RC, die Tat durch Erdrosseln mittels eines Bettlakens auszuführen.
Am nächsten Tag, dem 8. Juli 1989, gegen 21.00 Uhr wurden dem Opfer mit dessen Willen die Hände auf dem Rücken gefesselt, ein Bettlaken am Heizungskörper befestigt, neben den das Opfer sich verabredungsgemäß hingehockt hatte, und das zu einer Art Seil gedrehte Laken so ungeschickt zu einer Schlinge um den Hals des Opfers gelegt, dass es beim Festziehen über dessen Kopf rutschte. Danach begaben sich alle Beteiligten zunächst ins Bett. Nach einer halben Stunde bejahte Dirk GC die Frage des Angeklagten FC nach einem erneuten Versuch mit den Worten: „Na klar, volle Pulle.“ Der Angeklagte FC fesselte wieder die Hände von Dirk GC und sagte zu ihm, dass es kein Spaß sei. Bei den weiteren Vorbereitungen erkannte der Angeklagte LC, dass der Kopf wieder aus der Schlinge rutschen könne. Auf seinen Rat wurde sie anders gelegt. Die Angeklagten RC und BC zogen wieder kräftig am Lakenende, ließen aber los, als der Angeklagte RC sah, dass das Opfer im Gesicht weiß wurde. Die Angeklagten FC und LC erkannten die lebensbedrohliche Situation und trugen den aus der Bewusstlosigkeit Erwachten in sein Bett. Einige Minuten später, als alle in den Betten lagen, fragte der Angeklagte FC, ob das Vorhaben am nächsten Tag wiederholt werden könne. Dirk GC und die Mitangeklagten waren einverstanden. Da die Erzieher davon erfahren hatten, befanden sich „einige“ Angeklagte am nächsten Abend in der Arrestzelle.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Beihilfe hierzu hat keinen Bestand.
Die gegen die zur Tatzeit noch nicht 18-jährigen Angeklagten zu verhängende Sanktion ist nach der gegenüber § 2 StGB spezielleren Übergangsregelung des Einigungsvertrages (Anlage I, Kap. III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 3 Buchst. f § 1 Abs. 1) dem Jugendgerichtsgesetz zu entnehmen. Danach wird das Jugendgerichtsgesetz auch auf rechtswidrige Taten angewendet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.
Das Jugendgerichtsgesetz regelt indes nicht, welcher Straftatbestand anzuwenden ist; ferner hängt die Höchststrafe einer zu verhängenden Jugendstrafe von der nach allgemeinem Strafrecht angedrohten Höchststrafe ab (§ 18 Abs. 1 JGG). Dem Einigungsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass ergänzend zum Jugendgerichtsgesetz insoweit stets die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gelten sollten. Anderenfalls hätte es einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung bedurft. Mithin bleibt es insoweit bei der allgemeinen Übergangsregelung des § 2 StGB. Während bei alleiniger Anwendung des § 2 StGB grundsätzlich ein Gesamtvergleich des alten und neuen Rechts geboten ist und eine kombinierte Anwendung dem Angeklagten jeweils günstigerer Regelungen nicht in Betracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 2 Rdn. 9), kann die Sonderregelung für das Jugendgerichtsgesetz davon abweichend folglich dazu führen, dass jenes Gesetz in Verbindung mit dem Angeklagten günstigeren alten Regelungen des Strafgesetzbuchs der DDR anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1991 – 4 StR 11/91). Hier dürfte jedoch neben dem Jugendgerichtsgesetz für das Verhalten der Angeklagten, vorbehaltlich weiterer oder anderer Feststellungen, die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Betracht kommen. Denn anders als bei der ungünstigen Rücktrittsregelung in § 21 Abs. 5 StGB-DDR scheidet nach dem Strafgesetzbuch eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts ersichtlich aus. Danach sind die Angeklagten lediglich wegen gefährlicher – nämlich gemeinschaftlicher und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangener – Körperverletzung nach § 223a zu bestrafen, deren Rechtswidrigkeit auch bei beachtlicher Einwilligung des 16-jährigen Opfers nach § 226a StGB außer Frage steht. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf abgehoben, dass zu erwägen ist, ob die Angeklagten von dem als ein einheitliches Geschehen aus zwei Teilakten zu wertenden Tötungsversuch vom 8. Juli 1989 gemäß § 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sind.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass die Angeklagten sämtlich freiwillig die weitere Ausführung der nach ihrer Vorstellung noch ausführbaren und aus ihrer Sicht nicht sinnlos gewordenen Tat für den Abend des 8. Juli 1989 aufgegeben haben. Der die Tatvollendung hindernde Rücktritt kann auch bei mehreren Tätern in einem Nichtweiterhandeln liegen, wenn sie mit dem Verhalten der jeweils anderen einverstanden waren (BGHR StGB § 24 II Verhinderung 2). Das Vorhaben einer Wiederholung am nächsten Abend steht der endgültigen Aufgabe des bestimmten abgeschlossenen Geschehens am 8. Juli 1989 nicht entgegen. Bei der Wiederholung hätte es sich um eine neue Straftat gehandelt (vgl. BGHSt 33, 142, 144). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass ein fehlgeschlagener Versuch nicht vorliegt, wenn der Täter „ohne zeitliche Zäsur sofort ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen“ kann (BGHSt 34, 53, 57; BGH NStZ 1986, 264). In diesen Fällen werde im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang bei der Annahme, es lägen zwei Taten vor, der einheitliche Lebensvorgang willkürlich auseinandergerissen (BGHSt aaO). Auf der anderen Seite darf ein Verhalten, das der Täter nach seiner Vorstellung für diesen Tag aufgegeben hat, nicht willkürlich mit einem 24 Stunden später ins Auge gefassten gleichen Vorgehen nur wegen dieses Vorhabens zu einer einheitlichen Tat verknüpft werden. Vielmehr ist Tatmehrheit anzunehmen, wenn ein Täter aufgrund eines neuen Entschlusses am nächsten Tag zur Verwirklichung des Tatbestandes erneut unmittelbar ansetzt. Das gilt umso mehr, als hier ein neuer Versuch vom Mitwirken des Opfers abhängig und unklar war, ob dieses, nachdem es bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert worden war, sich nicht schon anders entschieden hatte oder im Laufe des nächsten Tages anders entscheiden würde. Hinzu kommt, dass der Angeklagte RC nach seiner Einlassung nicht mehr mitmachen wollte (UA S. 8). Dahingestellt kann bleiben, wie die Frage eines „fortgesetzten“ unbeendeten Versuchs (vgl. BGHSt 21, 319) nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung (vgl. BGHSt 36, 105 und 320; 37, 45) zu beurteilen ist. Es ist nicht festgestellt, dass die Angeklagten zur Tat am nächsten Abend bereits entschlossen waren, schon gar nicht in dem Zeitpunkt, als sie den Versuch am 8. Juli 1989 abbrachen (vgl. BGHSt 21, 319, 322; 33, 142, 146).
Weil es an einem von ernstlichem Willen getragenen Entschluss, Dirk GC am 9. Juli 1989 zu töten, fehlte, entfällt auch eine Bestrafung der Angeklagten wegen der Verabredung eines Verbrechens des Totschlags nach §§ 212, 30 Abs. 2 StGB. Ob das Verbrechen tatsächlich durchgeführt werden sollte, blieb nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nämlich noch vorbehalten (vgl. BGHSt 12, 306, 309).
Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass sich schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG aus den bisherigen Feststellungen nicht ergeben und dass die Annahme schwerer Schuld nach der bezeichneten Vorschrift der Prüfung bedarf. Darüber hinaus ist zu bemerken: Anders als nach der Auslegung von § 22 StGB-DDR (vgl. Kommentar zum StGB-DDR 5. Aufl. 1987, § 22 Anm. 5) braucht ein Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB die im gesetzlichen Tatbestand genannten Merkmale nicht unmittelbar selbst zu verwirklichen. Es genügt, wenn er die Tat als eigene wollte und Tatherrschaft hatte (vgl. die vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift genannte Rechtsprechung und die in BGHR zu § 25 II StGB abgedruckten Entscheidungen).
| RuB | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan |