Treffer
BGH Urteil

Revision ändert Mordvorwurf in Totschlag, Rechtsfolgen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 493/90
Datum
24.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Mordes ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in Totschlag (§ 212 StGB), hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung über Strafzumessung und Nebenfolgen zurück. Begründend führte der Senat aus, dass bedingter Vorsatz vorliegt, aber kein Mordmerkmal nach § 211 StGB; die Frage milderer Fälle und verminderter Schuldfähigkeit ist neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz kann bejaht werden, wenn der Täter durch offensichtlich gefährliche Gewaltanwendung den Eintritt tödlicher Verletzungen für möglich erkennt und sein Verhalten trotz dieser Erkenntnis fortsetzt.

2

Bei besonders gefährlichen Schlägen auf den Kopf bedarf es zur Annahme bedingten Vorsatzes keiner weitergehenden Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen, wenn die Umstände den Todeseintritt als möglich erscheinen lassen.

3

Das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes erfüllt nicht zwingend ein Mordmerkmal; für die Qualifikation als Mord ist die subjektive Seite gesondert zu prüfen (§ 211 StGB).

4

Bei Feststellungs- und Strafnachprüfung ist zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) wegen Alkoholisierung vorliegt; ggf. ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.

5

Bei gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer Taten sind die Einzelstrafen unter Berücksichtigung der Tatmehrheit zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen oder gegebenenfalls nebeneinander anzuerkennen (§§ 53, 54 StGB).

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Leipzig, 17. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 493/90 in der Strafsache gegen ██ ██████ ████ aus [REDACTED] geboren ██ in am ██ [REDACTED] wegen Totschlags u.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1991, an der teilgenommen haben: _Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ███ ████ ██ ███ aus als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 17. August 1990 dahin geändert, dass der Angeklagte statt wegen Mordes wegen Totschlags verurteilt wird, und im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Verurteilung zur Zahlung an Karsten ██████. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten am 17. August 1990 wegen Mordes gemäß § 112 Abs. 1 StGB-DDR und wegen Diebstahls in der Alternative der Unterschlagung gemäß §§ 177 Abs. 1, 180 StGB-DDR vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988 (DDR-GBl. 1989 S. 33) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie zu Geldleistungen verurteilt und ihm die staatsbürgerlichen Rechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der DDR bei Wirksamwerden des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte.

Die Berufung, in deren Begründung die Rüge der Verletzung materiellen Rechts liegt, ist nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 i des Einigungsvertrages als Revision aufzufassen.

Das auf die Verfolgung wegen Mordes und den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Zahlung an Karsten ██████ wirksam beschränkte Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Verlaufe eines Streites mit wechselseitigen Beschimpfungen „auf dem Höhepunkt seines Affektes“ mit einer leeren Bierflasche so kräftig auf den Kopf der später Verstorbenen schlug, dass die Flasche zersplitterte. Als die Geschädigte ihre Androhung, ihn in den Strafvollzug zu bringen, wiederholte, ergriff er eine Schnapsflasche, die er in gleicher Weise auf dem Kopf seines Opfers zerschlug. Die Schläge führte er aus, um ihr Schmerzen zu bereiten und um zu erreichen, dass sie „die Schnauze hielt“.

Der Angeklagte sah, dass sie am Kopf blutete, und „erkannte, dass sie schwer verletzt ist und sterben könnte“.

Das Opfer starb in weniger als einer Stunde an einem „Schädel-Schädelbasisbruch mit wahrscheinlicher Hirnprellungsblutung“.

Aus der Intensität der Schläge hat das Bezirksgericht gefolgert, dass der geistig normal entwickelte Angeklagte die Möglichkeit lebensgefährlicher Verletzungen erkannt hat. Weil er von seinem Handeln nicht Abstand genommen habe, habe „er sich in seiner Erregung bewusst mit dem Tod abgefunden“.

Anhaltspunkte dafür, dass die Tötung trotz der schwerwiegenden Einwirkungen auf das Opfer hätte vermieden werden können, habe es für den Angeklagten zur Zeit der Tatausführung nicht gegeben.

Diese Feststellungen tragen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Schuldspruch wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte hat einen Menschen bedingt vorsätzlich getötet. Zwar mag die Feststellung, der Angeklagte habe geschlagen, um seinem Opfer Schmerzen zu bereiten, für einen bloßen Körperverletzungsvorsatz sprechen. Aber diese Feststellung darf nicht isoliert gesehen werden. Vielmehr ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte darüber hinaus wollte, dass sein Opfer „die Schnauze hielt“, und dass er nach Würdigung des Bezirksgerichts den Eintritt des Tötungserfolges als möglich erkannt und ihn gebilligt hat. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich beim Zuschlagen zur Verwirklichung seiner vorrangig verfolgten Handlungsziele, dem Opfer Schmerzen zuzufügen und es wirksam zum Schweigen zu bringen, damit abgefunden, dass es aufgrund seiner Schläge sterben könnte. Gerade bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 3, 7-9, 12, 15). Bei den ersichtlich wuchtigen Schlägen auf den Kopf der Geschädigten, mit der Folge des Todeseintritts in weniger als einer Stunde, sind zur Annahme eines (zumindest) bedingten Tötungsvorsatzes keine weiteren Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1991 – 2 StR 333/90).

Nachdem der Angeklagte der Geschädigten die schweren Verletzungen beigebracht hatte, hat er nach den Feststellungen darüber hinaus erkannt, dass der von ihm von vorneherein billigend in Kauf genommene Tötungserfolg jetzt auch tatsächlich eintreten könnte.

Mit Recht hat das Bezirksgericht auch bedacht, dass der Schluss auf den bedingten Vorsatz nicht ausnahmslos geboten ist, es vielmehr von den jeweiligen Umständen abhängt, ob dieser Schluss gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.). Es hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei den Schlägen ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, der Erfolg werde dennoch nicht eintreten.

Der Schuldspruch ist zu ändern. § 212 Abs. 1 StGB ist milder als § 112 Abs. 1 StGB-DDR (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1990 – 5 StR 535/90 – und Urteil vom 7. Februar 1991 – 4 StR 544/90). Nach den getroffenen Feststellungen ist ein Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2 StGB jedenfalls zur subjektiven Seite hin nicht erfüllt.

Der Strafausspruch ist allerdings aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB gegeben ist.

Die Voraussetzungen der ersten Alternative liegen nach den Ausführungen des Bezirksgerichts zu § 113 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB-DDR fern. Zu erwägen bleibt die zweite Alternative dieser Vorschrift im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens (§ 21 StGB) aufgrund der genauer festzustellenden Alkoholisierung des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration – 20) in Verbindung mit seiner hochgradigen Erregung.

Insoweit erscheint auch eine Milderung des Regelstrafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung unvollständige 1, 5, 7 und BGHR StGB § 213 Abs. 2, 2). Zu prüfen ist, ob zur Frage einer möglicherweise erheblich verminderten Schuldfähigkeit (vgl. auch BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 4, 9, 11) das Einholen eines Sachverständigengutachtens angezeigt ist.

Das Aberkennen der staatsbürgerlichen Rechte und die ohne erkennbare Anspruchsgrundlage durch nichts belegte Verurteilung zur Zahlung von 923,64 DM an Manfred █████████ haben keinen Bestand.

Nach der wirksamen Beschränkung der Revision ist der Schuldspruch wegen Diebstahls in der Alternative der Unterschlagung nach §§ 177 Abs. 1, 180 StGB-DDR zum Nachteil von ████ und die Verurteilung des Angeklagten, an Karsten █ ██ Zinsen seit dem 1. September 1989 zu zahlen, rechtskräftig. Die Strafe für diese Tat muss allerdings neu zugemessen werden. Der Totschlag und die Unterschlagung stehen in Tatmehrheit zueinander, so dass zwei Einzelstrafen verwirkt sind, aus denen entweder nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden oder gegebenenfalls neben einer Freiheitsstrafe auf eine gesonderte Geldstrafe zu erkennen ist. Ob die Einzelstrafe für den vom Beschwerdeführer im Schuldspruch nicht angefochtenen Diebstahl in der Alternative der Unterschlagung aus §§ 177 Abs. 1, 180 StGB-DDR alter Fassung oder aus § 158 StGB-DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl.-DDR I S. 526) oder aus dem ebenfalls verwirklichten § 246 StGB (etwa im Fall des § 44 Abs. 1 StGB-DDR) zu entnehmen ist, hat das Bezirksgericht danach zu entscheiden, welche Regelung für den Einzelfall nach seinen besonderen Umständen die mildere Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zulässt (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74, 75 und 121, 124; BGH NStZ 1983, 80 und 268).

ZschockeltRufBlauth
Rissing-van SaanMiebach

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