Revision: Schuldspruch von versuchtem Mord zu versuchtem Totschlag geändert, Rechtsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 535/90
- Datum
- 21.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist das anzuwendende Strafgesetz milder, ist dieses anzuwenden (Günstigkeitsprinzip).
Fehlen Feststellungen für Merkmale des Mordes, ist nicht wegen Mordes, sondern gegebenenfalls wegen (versuchten) Totschlags zu verurteilen.
Ein Rücktritt vom Versuch mit befreiender Wirkung setzt voraus, dass der Täter durch eigene, auf die Verhinderung der Tatvollendung gerichtete Tätigkeit den Erfolgseintritt verhindert; bloßes Davon-Ausgehen genügt nicht.
Wird der Schuldspruch geändert, sind die Rechtsfolgen und die Strafzumessung neu zu prüfen; dabei sind mögliche minder schwere Fälle und einschlägige Vorschriften zu beachten.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Cottbus, 29. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ████, Cordula, dort geboren am ██████████████████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 29. August 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des versuchten Totschlags schuldig ist, b) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts Cottbus zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Bezirksgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes, begangen im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit, unter Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß §§ 112 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1, 62 Abs. 2 StGB-DDR zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen fachärztliche Heilbehandlung (§ 27 StGB-DDR) angeordnet.
Die Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die Tat ist als versuchter Totschlag nach § 212 Abs. 1, 22 StGB zu beurteilen. Diese Vorschriften sind milder als das angewendete Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB). Für das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinn des § 211 Abs. 2 StGB bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt.
Im Übrigen begegnet die Annahme eines versuchten Totschlags keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte ist insbesondere von dem Totschlagsversuch nicht mit befreiender Wirkung zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB). Sie ging bei dem Stich und ersichtlich auch unmittelbar danach „davon aus, dass sie das Herz trifft und dadurch ihr Ziel, Tod [des Zeugen], erreicht“ (UA S. 5). Da der Versuch hiernach beendet war, konnte sie nur durch eigene, auf Verhinderung der Tatvollendung abzielende Tätigkeit von ihm zurücktreten. Daran fehlt es hier.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat. Das Bezirksgericht muss daher erneut über die Strafe befinden. Es wird dabei zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, und bejahendenfalls die Vorschrift des § 50 StGB beachten müssen.
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