Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Anwendbarkeit milderen Rechts bei Tötungsdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 20/91
Datum
26.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an einen anderen Strafsenat zurück. Anlass ist die unklare Anwendung des milderen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) auf zwei Tötungshandlungen sowie offene Feststellungen zur Schuldfähigkeit und den Beweggründen des Täters. Es ist zu prüfen, ob statt Mord Totschlag anzuwenden ist und welche Strafrahmenregelungen einschlägig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ein milderes Gesetz anwendbar, ist dieses nach § 2 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen (Lex mitior).

2

Bei der Prüfung des Mordtatbestands müssen tatsächliche Feststellungen zu niedrigen Beweggründen und zur Beherrschbarkeit des Handelns vorliegen; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Liegt beim Täter nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder hochgradiger Affekt vor, ist zu prüfen, ob statt Mord Totschlag (§ 212 StGB) Anwendung findet oder eine Strafrahmenverschiebung (§ 213 2. Alt.) bzw. Milderungsregelung (§ 49 Abs. 1 StGB) geboten ist.

4

Bei mehreren bewusst getroffenen Tötungshandlungen ist in der Regel für jedes Delikt eine Einzelstrafe festzusetzen und nach § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

5

Sind für Nebenstraftaten Zweifel an der Schuldfähigkeit infolge Rauscheinflusses oder Alkoholgenuss möglich, muss das Gericht ermitteln, welche gesetzlichen Regelungen für die Einzeltat die mildere Bewertung erlauben.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Leipzig, 20. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 20/91 in der Strafsache gegen Detlef ███ aus ██████, geboren am ██████ 1960 in ████, wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 20. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen „mehrfachen Mordes“ (§ 112 Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB-DDR), „vorsätzlicher Körperverletzung“ (§ 115 Abs. 1 StGB-DDR) und „unbefugter Benutzung eines Fahrzeugs“ (§ 201 Abs. 1 und 4 StGB-DDR) zu „lebenslänglicher Freiheitsstrafe“ und zur Zahlung von 109,92 DM an den Fahrzeugbesitzer verurteilt sowie dem Angeklagten die staatsbürgerlichen Rechte für dauernd aberkannt. Die nach der DDR-StPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Revision zu behandeln. Das mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründete Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte nach übermäßigem Alkoholgenuss am 9. September 1989 die Mutter seiner Lebenspartnerin an den Haaren ergriffen, geschüttelt und mindestens zweimal gegen die Kinnpartie und die Brust geschlagen hat; danach kam er zur Ausnüchterung in Polizeigewahrsam. Am 24. September 1989 tötete der minderbegabte, affektiv hochgradig erregte und bewusstseinsgestörte Angeklagte seine Lebenspartnerin durch Drosseln mit einem Kabelstrick und durch elf Stiche mit einem Küchenmesser in die linke Brustregion. Der gemeinsamen gerade zweijährigen Tochter durchtrennte er mit einem 11 cm langen quergestellten Schnitt „fast alle“ Halsorgane und versetzte ihr einen Messerstich in die linke Brust. Anschließend benutzte er unbefugt einen Betriebs-Pkw und versuchte, sich mit diesem das Leben zu nehmen.

Das Urteil hat keinen Bestand, weil der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ob das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland für die beiden Tötungshandlungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine mildere Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zulässt (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74, 75; 20, 121, 125; BGH NStZ 1983, 80; 1983, 268). Nach Sachlage liegt es nicht fern, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern wegen Totschlags in zwei Fällen nach § 212 StGB zu bestrafen ist. Für den Mordtatbestand nach § 211 StGB scheiden Heimtücke (die ruhenden Opfer waren nicht arglos) und grausame Begehungsweise ersichtlich auch aus subjektiven Gründen aus. Der Senat vermag allerdings nicht auszuschließen, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen, etwa aus hemmungsloser und triebhafter Eigensucht, gehandelt hat (vgl. BGHSt 3, 132; BGH bei Holtz MDR 1980, 985; BGHR StGB § 211 II niedr. Beweggr. 16–18 m. w. N.). Offen bleibt auch insoweit, ob sich der nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls zur Tatzeit nur erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte, der darüber hinaus im Urteil als „schwerwiegend abnorme Persönlichkeit“ gekennzeichnet ist (UA S. 8), bei der Begehung der Taten der Umstände bewusst war, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich machten, und ob er sie gedanklich beherrschen und sie willensmäßig steuern konnte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 629; BGHR aaO 14, 15). Sollte dies im Hinblick auf den hochgradigen Affekt des Angeklagten nicht gegeben sein, dann wäre § 212 StGB als das mildere Gesetz anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1990 – 5 StR 595/90 und Urteil vom 7. Februar 1991 – 4 StR 544/90).

Falls aufgrund der neuen Verhandlung wieder festgestellt wird, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat, müsste dies zur Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 213 2. Alternative StGB oder gemäß § 49 Abs. 1 StGB führen (vgl. die Hinweise im Senatsurteil vom 24. April 1991 – 3 StR 493/90 S. 6 ff. sowie BGHSt 35, 143). Da eine natürliche Handlungseinheit bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie der Tötung zweier Menschen aufgrund – wie ersichtlich hier – mehrerer Willensbetätigungen in der Regel nicht anzunehmen ist (vgl. BGHSt 16, 397; BGH NStZ 1984, 311), ist für jedes Tötungsdelikt eine Einzelstrafe festzusetzen und gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Sofern die nicht im Vordergrund stehenden Vergehen der – möglicherweise wegen des Alkoholgenusses nicht schuldhaft begangenen – Körperverletzung und des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs nicht auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, hat das Bezirksgericht auch insoweit zu ermitteln, welche gesetzliche Regelung für die Einzeltat nach ihren besonderen Umständen die mildere Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zulässt.

RußRissing-van SaanMiebach
ZschockeltBlauth

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