Abgelehnter Antrag auf Pauschvergütung; Reise zur Haftanstalt für Hauptverhandlung anerkannt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 544/90
- Datum
- 26.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verteidigers erstreckt sich auf die vom zuvor beigeordneten Verteidiger bereits vorgenommenen Tätigkeiten; dieser erwirbt insoweit einen Gebühren- und Auslagenanspruch gegenüber der Landeskasse nach § 103 BRAGO.
Eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für Vorbereitung und Wahrnehmung einer Hauptverhandlung kommt nur in Betracht, wenn die Sache besonders umfangreich oder von besonderer Schwierigkeit ist; fehlt dies, ist die gesetzliche Gebühr ausreichend.
Die Notwendigkeit einzelner Reiseaufwendungen zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung ist gesondert zu prüfen und vom Gericht festzustellen; nicht erforderliche Reisen sind nicht anzuerkennen und können ggf. in der weiterzuentscheidenden Hauptsache überprüft werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 544/90 in der Strafsache gegen ███ ███, geboren am ██ 1963 in ██ (MQ), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1991
Tenor
1. Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt ███████, auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
2. Es wird festgestellt, dass die Reise am 7. Januar 1991 zur Haftanstalt in Halle zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof notwendig war.
Gründe
Rechtsanwalt ███████ ist dem Angeklagten am 27. Dezember 1990 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte durch den vom Bezirksgericht Halle beigeordneten Rechtsanwalt K___ vertreten, der das Rechtsmittel auch eingelegt und begründet hat. Da dessen Beiordnung sich auch auf diese Tätigkeiten erstreckt (vgl. Hartmann Kostengesetze, 23. Aufl. Anm. 1 Dc zu § 97 BRAGO), hat Rechtsanwalt K___ insoweit einen Gebühren- und Auslagenanspruch gegenüber der Landeskasse erworben (§ 103 Abs. 1 BRAGO). Hierunter fällt auch die Informationsreise vom 19. Oktober 1990, über deren Notwendigkeit der Senat nicht zu entscheiden hat.
Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 23, 324; hier insbesondere auch Zeitpunkt und Umfang der Beiordnung) kam eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht. Die Sache war weder besonders umfangreich noch von besonderer Schwierigkeit; die gesetzliche Gebühr in Höhe von 560,-- DM erscheint dem Senat hier durchaus angemessen und ausreichend.
Der Senat hat die Notwendigkeit der Reise am 7. Januar 1991 festgestellt. Eine weiter beantragte Reise am 8. Februar 1991 zur Besprechung des Terminsergebnisses erschien dagegen nicht erforderlich. Ob sich ein derartiges Erfordernis ergibt, mag in dem zurückverwiesenen Verfahren geprüft werden, wenn auch die vollständigen Entscheidungsgründe bekanntgemacht sind.
Der Vertreter der Bundeskasse ist gehört worden; sein Antrag deckt sich mit der vorstehenden Entscheidung.
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