Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen doppelter Verwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/86
- Datum
- 16.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf nicht zu Lasten des Täters eine Tatsache berücksichtigt werden, die bereits als Tatbestandsmerkmal zur Begründung der Verurteilung gedient hat; eine solche doppelte Verwertung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Erweist sich ein Rechtsfehler in der Begründung des Strafausspruchs als möglich einflussreich für die Höhe der Strafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Die Überprüfung der Schuldsprüche in der Revision ist zu unterscheiden von der Prüfung des Strafausspruchs; ein Mangel in der Strafzumessung berührt nicht notwendigerweise die Feststellung der Schuld.
Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als ein Rechtsfehler in der Strafzumessung nachgewiesen wird; nicht beanstandete Feststellungen und rechtlich einwandfreie Würdigungen verbleiben bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 457/86 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ███ 1958, Uwe H. ███ in M., wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. April 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Zwar sind die Darlegungen der Strafkammer zur Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit und zur Ablehnung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB rechtsfehlerfrei. Das gilt aber nicht für die Erwägungen zur Bemessung der Strafhöhe. Das Landgericht hat „in erheblichem Umfang strafschärfend ... den unbedingten Vernichtungswillen des Angeklagten berücksichtigt, der der Frau ████ als er diese mit großer Kraft würgte, keine Chance zum Überleben ließ“ (UA 21). Damit hat es das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten doppelt verwertet und gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht ausschließen, dass sich dieser sachlichrechtliche Fehler auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.
| Knoblich | Salger | Goydke | |||
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