Revision wegen möglicher Notwehrüberschreitung bei tödlichem Faustschlag - Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 451/75
- Datum
- 12.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr rechtfertigt eine Verteidigung nur, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig ist; eine Verurteilung wegen Überschreitung des Notwehrrechts setzt unmissverständliche Feststellungen zum zulässigen Abwehrmaß voraus.
Die dem Provokateur gebotene Zurückhaltung des Verteidigers ist zeitlich und inhaltsmäßig begrenzt; bleiben mildere Abwehrformen nachhaltig ohne Wirkung, kann nicht weiter verlangt werden, auf wirkungsvollere Verteidigung zu verzichten.
Bei der Prüfung einer Notwehrüberschreitung sind die körperlichen und fachlichen Überlegenheit des Verteidigers sowie dessen Bewusstsein hierüber festzustellen; fehlende Feststellungen zur inneren Tatseite (z. B. Verbotsirrtum) rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Verfügt der Verteidiger über Waffen oder über erkennbare Kampffertigkeiten, ist in der Regel zu erwarten, dass er vor dem Einsatz eines gefährlicheren Abwehrmittels eine Androhung oder sonstige Warnung ausspricht, sofern dies nach der Kampflage möglich und taktisch sinnvoll ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 26. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 451/75 in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Werner K. aus ██████████, geboren █████████ 1948 in ██████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 12. Dezember 1975
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 26. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Am 15. Juni 1970 nahm der vierunddreißigjährige Stukkateur Hermann Josef F. bei einem Abendspaziergang daran Anstoß, dass der damals knapp fünfundzwanzig Jahre alte Angeklagte ein sich straubendes sechzehnjähriges Mädchen an dessen Arm vorbeiführte und es mit schmerzhaftem Griff an dessen Arm festhielt. Er forderte den Angeklagten auf, das Mädchen in Ruhe zu lassen, und versetzte ihm eine Ohrfeige. Der Angeklagte widersprach mit den Worten, das gehe ihn nichts an, und setzte seinen Weg fort, ohne den Griff um den Arm des Mädchens zu lösen. Der Angeklagte wandte sich, um das Mädchen loszulassen, und fasste F. am Arm. Dieser ging ihm darauf nach und forderte ihn auf, das Mädchen in Ruhe zu lassen. Bei dem nachfolgenden Handgemenge zog der Angeklagte F. an dessen Arm mit sich, während dieser ihn zum Mitkommen aufforderte. Als F. weiterging, sprang der Angeklagte auf und griff den Angeklagten an. Während der Angeklagte mit F. rückwärtsgehend und sich duckend erneut mit den Armen zuschlug, forderte er ihn dabei mehrfach zum Aufhören auf. Als das nicht fruchtete, versetzte er dem Angreifer mit der linken Faust einen schnellen gezielten Schlag ins Gesicht, der diesen zu Boden streckte und die tödlichen Verletzungen herbeiführte.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und unter Einbeziehung weiterer rechtskräftiger Strafen aus früheren Verurteilungen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten hat mit sachlichem Erfolg.
Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, als er den ihn beharrlich angreifenden F. durch den Faustschlag zu Boden streckte. Es ist jedoch der Ansicht, dass der Angeklagte mit diesem Schlag über das zulässige Maß der erforderlichen Abwehr hinausging, und begründet dies an sich auch zutreffend, indem es die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Kräfteverhältnisse des Angreifers und des Angeklagten in Vergleich stellt, da der Angeklagte als trainierter, auch in Wettkämpfen geübter Boxer die Lage beherrschte und die Möglichkeit gehabt hätte, den Angriff (etwa auf Brust oder Arme des Angreifers) durch einen weniger gefährlichen Schlag ein Ende zu setzen. Es lässt es jedoch an der klaren und unzweideutigen Feststellung fehlen, dass der Angeklagte, was nach den mitgeteilten Umständen naheliegt, sich dieser Lage auch bewusst war. Die unklaren, von einem Verbotsirrtum ausgehenden Darlegungen zur inneren Tatseite sind ersichtlich von der Annahme beeinflusst, der Angeklagte sei auch in dem hier wesentlichen Stadium des Geschehens noch durch das vorausgehende provozierende Verhalten zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Damit hat das Schwurgericht jedoch außer Acht gelassen, dass die dem Provokateur gebotene Zurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff nicht von unbegrenzter Dauer sein kann. Wie der Senat schon in BGHSt 24, 356 zum Ausdruck gebracht hat, darf dieser in solchen Fällen das wirksamere und gefährlichere Abwehrmittel nicht sogleich einsetzen. Hat er jedoch, wie es hier mit dem abwehrenden Zurückweichen des Angeklagten und der gleichzeitigen wiederholten Aufforderung zur Einstellung des Angriffs geschah, sich gemessene Zeit mit seiner Abwehr zurückgehalten und fruchtet das nichts, so kann ihm eine längere Beschränkung auf eine weniger wirksame und zur Beendigung des Angriffs ersichtlich unzureichende Verteidigung nicht mehr abverlangt werden. Die dem Angreifer auf Grund der Provokation zukommende Bevorzugung dauert nicht unbegrenzt an, sondern wird gleichsam verbraucht, wenn die vom Verteidiger geübte mildere Form der Abwehr nachhaltig ohne Wirkung bleibt. Das wird das Schwurgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. Hingewiesen wird weiter auf folgendes: Verfügt der Verteidiger über eine Waffe und ist dies dem Angreifer unbekannt, so wird von dem Verteidiger je nach Kampflage häufig zu erwarten sein, dass er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie zum Einsatz bringt. Nicht anders wird es regelmäßig zu beurteilen sein, wenn der Verteidiger als ausgebildeter Boxer oder Ringer einem ungelibten Angreifer weit überlegen ist und damit rechnen kann, dass schon der bloße Hinweis auf die eigene Fertigkeit ihre Wirkung haben und den Angreifer zur Aufgabe veranlassen wird.
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