Notwehrprovokation: Kein vollständiger Notwehrverlust; Grenzen der Nothilfe mit Messer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 297/88
- Datum
- 18.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei (leichtfertiger) Provokation einer Notwehrlage führt dies nicht zu einem vollständigen Verlust des Notwehrrechts; vielmehr ist das Notwehrrecht grundsätzlich nur eingeschränkt (Ausweich- und Schutzwehrgebot).
Wer einen Angriff verschuldet provoziert, darf zu lebensgefährlichen Verteidigungsmitteln erst greifen, wenn Ausweichen und weniger gefährliche Schutzwehr nicht möglich oder ausgeschöpft sind.
Der in einer Notwehrlage Angegriffene darf Hilfe herbeirufen; der Helfer ist zur Nothilfe berechtigt und darf körperliche Gewalt sowie erforderlichenfalls auch ein Messer einsetzen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Ist dem Angreifer die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, kann eine Pflicht bestehen, den Einsatz einer Waffe zunächst anzudrohen, sofern die Kampflage dies zulässt.
Für eine fahrlässige Zurechnung tödlicher Folgen durch das Verhalten eines Dritten genügt nicht die abstrakte Vorhersehbarkeit eines Waffeneinsatzes; vorhersehbar sein muss auch ein außerhalb des Erforderlichen liegender Exzess, sofern keine Anhaltspunkte für dessen Eintritt bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 26. Februar 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Go, Klaus, geboren am █████████████████ in B ██████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Steindorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und sein früherer Mitangeklagter HC die Reifen am Pkw des Milan ███, der mit der Ehefrau des █████ zusammenlebte, durchstechen und den Lack des Pkw mit einem Lösungsmittel beschädigen. Zu diesem Zweck nahmen sie ein dem Angeklagten gehörendes Fischmesser, „das eine sehr stabile, ca. 15 cm lange, äußerst spitze, scharf geschliffene Klinge besitzt“, und eine Dose mit einem halben Liter Nitroverdünnung mit. Sie konnten den Pkw KC, den sie in der Nähe von dessen Wohnung suchten, jedoch nicht finden. Milan ██ bemerkte KC, als er Müll zu einem Müllcontainer brachte. Er vergewisserte sich dabei, dass sein in der Nähe des Müllcontainers stehender Pkw unbeschädigt war. Er ging in seine im 4. Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung hinauf und kam kurz darauf in Begleitung von Barbel ███ herunter, um zu sehen, ob etwas mit seinem Wagen passiert sei. „Im Vordergrund stand zwar der Wille, sein Eigentum zu schützen, es ist aber nicht auszuschließen, dass es ihm zugleich nicht ungelegen kam, den Angeklagten HC bei dieser ‚passenden‘ Gelegenheit zu verprügeln“ (UA 28).
Der Angeklagte und HC hatten sich „entschieden, die Örtlichkeiten nicht zu verlassen“, obwohl sie bemerkt hatten, dass sie von Milan ██ gesehen worden waren und obwohl sie diesen als „eine Person kannten, die einem Streit nicht ausweicht“. Die Beteiligten gingen aufeinander zu, blieben aber in einer Entfernung von einem bis eineinhalb Metern voreinander stehen. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen. Milan ██████ hielt die Situation für bedrohlich. Um einem von ihm für möglich gehaltenen Angriff zuvorzukommen, ergriff er den Angeklagten SC und brachte ihn zu Fall, indem er ihm „die Füße wegtrat“. SC erlitt durch den Sturz leichte Verletzungen. Milan █████ stand über ihm gebeugt, hielt ihn „an den Händen fest und stieß ihn mit dem Oberkörper gegen den Boden“, währenddessen schlug Barbel HC mit einem Schirm auf ihren Ehemann ein, wodurch dieser seine Brille verlor.
Der am Boden liegende SC rief HC zu Hilfe. Dieser versuchte KC „durch Schläge und Ziehen“ von SC abzubringen. Als ihm dies nicht gelang, besann er sich auf das Fischermesser in seiner Hosentasche, holte es heraus und stach zunächst dreimal von hinten auf KC ein; ein Stich traf KC in der Lende, zwei Stiche durchtrennten die Kopfschwarte am Hinterkopf, wobei einer zu einer leichten Schürfung im Schädelknochen führte. Daraufhin drehte sich KC zu SC, wobei er noch über SC stehen blieb. HC versetzte KC nunmehr weitere neun Stiche; diese führten zu massiven inneren Blutungen, an denen KC noch in derselben Nacht verstarb.
Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen, ob SC, als er HC zu Hilfe rief, „auch an das Messer und dessen Einsatz dachte und diesen auch billigte“. Sie ist aber der Ansicht, dass „ein solcher Messereinsatz“ für ihn „durchaus vorhersehbar“ war. Sie meint, er „hätte deshalb erkennen können und müssen, dass in dieser Situation der Angeklagte HC, wenn der Einsatz körperlicher Mittel nicht ausgereicht hätte, auch das Messer zum Einsatz bringen würde“ (UA 68).
In der rechtlichen Bewertung der Tat geht die Strafkammer davon aus, dass sich beide Angeklagten „zwar in einer objektiven Notwehrsituation befunden“ hätten. Ihre Tat sei aber nicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil sie die Notwehrlage schuldhaft provoziert hätten, indem sie sich „zum Tatort begeben hatten, um eine Sachbeschädigung zum Nachteil des Angreifenden zu begehen“, und indem sie „am Tatort verblieben, obwohl sie wussten, dass dies unweigerlich eine körperliche Auseinandersetzung nach sich ziehen würde, wenn sie nicht die Flucht ergriffen“. Sie hätten daher „jedwedes Notwehrrecht verwirkt“ (UA 74/75).
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
a) Ob der Ausgangspunkt der Strafkammer, der Angeklagte und HC hätten die Notwehrlage schuldhaft provoziert, zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Die Urteilsgründe sind insofern nicht eindeutig. Auch in diesem Falle hätten SC und HC nämlich nicht „jedwedes Notwehrrecht verwirkt“. Die von der Strafkammer vertretene Auffassung würde auf die Anerkennung der Rechtsfigur der „actio illicita in causa“ hinauslaufen, die der Bundesgerichtshof verworfen hat (BGH NJW 1983, 2267 m. w. Nachw.). Wie der Senat erst kürzlich dargelegt hat (BGHR StGB § 32 I Verteidigung 1 = BGH bei Holtz MDR 1987, 978), darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, zwar nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (BGHSt 26, 143, 145). Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt (BGHSt 24, 356, 359; 26, 256, 257). Kann der Täter dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Fall der verschuldeten Provokation eine rechtsmissbräuchliche Verteidigung nicht vor (BGH, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 StR 702/74).
Demnach war der wehrlos auf dem Boden liegende SC berechtigt, HC um Hilfe zu bitten. HC war berechtigt, Nothilfe zu leisten. Er durfte insoweit körperliche Gewalt anwenden und, falls sich ihm keine andere Möglichkeit bot, den Angriff des KC auf SC zu beenden, auch das Messer einsetzen. Allerdings wäre er, falls dies die Kampflage zuließ, zunächst verpflichtet gewesen, den Einsatz des Messers anzudrohen, da KC nichts davon wusste, dass HC über eine Waffe verfügte (vgl. BGHSt 26, 256, 258).
Dem Angeklagten SC kann aber deshalb, dass er HC zu Hilfe rief, der Vorwurf einer rechtswidrigen Körperverletzung nicht gemacht werden.
Eine andere Beurteilung der Rechtslage lässt sich auch nicht aus den Entscheidungen BGH GA 1975, 305 und BGH JZ 1975, 449 herleiten, auf die sich die Strafkammer zur Begründung ihrer Ansicht, den Angeklagten habe kein Notwehrrecht zugestanden, beruft. Die dort behandelten Fälle sind dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar:
In dem der Entscheidung GA 1975, 305 zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte mit seinem Gegner bereits eine tödliche Auseinandersetzung gehabt. Während dieser seine blutende Nase zu stillen versuchte, war der Angeklagte erneut mit einem Messer auf den ihm daraufhin entgegentretenden Mann losgestürzt und hatte ihm einen lebensgefährlichen Stich versetzt. Diese Tat hat der Bundesgerichtshof für „unter keinem irgendwie gearteten rechtlichen Gesichtspunkt entschuldbar“ angesehen, weil der Angeklagte selbst „wie ein rechtswidriger Angreifer in den Thekenraum gestürzt“ war und den anderen dadurch „zum Aufstehen und Zutreten veranlasst und so selbst die (vermeintliche) Notwehrlage herbeigeführt“ hatte (aaO S. 306). Im vorliegenden Fall hatte hingegen Milan KC den Angeklagten SC selbst angegriffen, um einem von ihm vermuteten Angriff zuvorzukommen.
Der Entscheidung JZ 1975, 449 (= BGHSt 26, 143) lag ebenfalls ein Fall zugrunde, in dem sich der Angeklagte an einer Schlägerei beteiligt hatte. Der Angeklagte suchte später erneut den Tatort auf; dabei traf er auf einen Beteiligten der vorangegangenen Schlägerei, der ihn packte und gegen einen Pkw drückte, woraufhin ihm der Angeklagte einen Messerstich in den Bauch versetzte. Der Bundesgerichtshof hat dem Angeklagten in dieser Situation keineswegs ein Notwehrrecht versagt; er hat lediglich gerügt, dass das Landgericht nicht geprüft hatte, ob der Angeklagte dem Angriff nicht hätte ausweichen können und ob ein Einsatz des Messers überhaupt zur Abwehr erforderlich war.
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte SC aber keine Möglichkeit, dem Angriff des Milan KC auszuweichen, da dieser ihm überraschend „die Füße wegtrat“. Eine rechtliche Verpflichtung des Angeklagten und des HC, vor dem auf sie zukommenden KC auf der Straße davonzulaufen, wie sie offenbar die Strafkammer hier annehmen will, bestand für diese aber nicht; denn sie hatten zwar einen rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum des KC beabsichtigt, ihn jedoch noch nicht durchgeführt.
b) Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist rechtsfehlerhaft. Zwar musste SC möglicherweise damit rechnen, dass HC bei der erbetenen Nothilfe auch sein Messer einsetzen würde. Dass dies aber in einer im Rahmen der Nothilfe nicht gebotenen und über diese weit hinausgehenden Weise erfolgen würde, war hingegen für SC nicht vorhersehbar. Dies beruhte allein auf dem Entschluss des HC, bei dem eine affektiv bedingte Bewusstseinseinengung vorlag und dessen „affektive Irritation“ bei seiner Entscheidung, auf KC einzustechen, eine Rolle spielte (UA 66/67). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass SC mit einem derartigen Exzess seines Begleiters rechnen musste, ergeben sich aus den Feststellungen nicht.
Das Urteil kann deshalb, soweit es den Angeklagten SC betrifft, keinen Bestand haben. Die Aufhebung des Urteils ist nicht gemäß § 357 StPO auf den früheren Angeklagten HC zu erstrecken. Zwar hat das Landgericht auch ihm zu Unrecht ein Notwehr-, d. h. hier ein Nothilferecht, versagt. HC hat aber die Grenzen der Verteidigung bereits dadurch überschritten, dass er den Einsatz des Messers nicht zuvor angedroht hat (vgl. oben 2 a). In jedem Fall waren die nach den drei ersten Messerstichen gegen Milan KC geführten weiteren neun Messerstiche, die zu dessen Tod führten, nicht mehr durch das Nothilferecht nach § 32 StGB gerechtfertigt, da damit die Grenzen der Erforderlichkeit der Abwehrhandlung nicht beachtet wurden. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat sich daher nicht zum Nachteil des HC ausgewirkt.
Der Senat hat den Angeklagten SC nicht freigesprochen, sondern insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil es nicht ausgeschlossen erscheint, dass in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen getroffen werden. Die Anklage hatte dem Angeklagten SC vorgeworfen, er habe HC mit den Worten „Stech doch zu“ oder „Stech die Sau ab“ zum Gebrauch des Messers aufgefordert. Die Strafkammer hat diese – von SC und HC bestrittene – Äußerung nicht für erwiesen erachtet, obwohl sie von den Zeugen Barbel und Alexander █████ bestätigt worden ist. Die Strafkammer hat die Zeugin Barbel HC jedoch für insgesamt nicht glaubwürdig angesehen und hinsichtlich dieses Teils seiner Aussage Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Alexander HC nicht überwinden können. Sie ist aber andererseits der Meinung, dass SC und HC „sichtlich bemüht waren, die jeweils eigene Tatbeteiligung herunterzuspielen oder angeblich aus verschiedensten Gründen nichts wahrgenommen zu haben oder sich nicht mehr erinnern zu können“ (UA 52). Es erscheint daher möglich, dass die neu entscheidende Strafkammer auf Grund der erneuten Beweisaufnahme zu anderen Feststellungen gelangt. Sollte sich hiernach die in der Anklage behauptete Äußerung des Angeklagten SC doch erweisen, käme dessen Verurteilung wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung oder zum Totschlag in Betracht.
Goydke Knoblich Salger Steindorf RiBGH Dr. Meyer-Goßner
ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.