Doppelbestrafungsverbot: Betrug und Steuerhinterziehung keine „dieselbe Tat“ (§ 264 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 37/58
- Datum
- 03.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs setzt voraus, dass der neue Anklagevorwurf dieselbe „Tat“ im Sinne des § 264 StPO betrifft wie die bereits rechtskräftig abgeurteilte Tat.
„Tat“ im Sinne des § 264 StPO bezeichnet den historischen Lebensvorgang nach der Auffassung des Lebens und ist nicht mit dem materiellrechtlichen Begriff der „Handlung“ gleichzusetzen.
Mehrere strafbare Handlungen bilden nur dann Tateinheit aufgrund natürlicher Handlungseinheit, wenn eine Mehrzahl gleichartiger Akte in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang einen einheitlichen, nach außen erkennbaren Lebensvorgang bildet; bloße Zielgleichheit oder Gleichzeitigkeit genügt nicht.
Nicht jede zu Täuschungszwecken gegenüber einem Kreditgeber erstellte Jahresbilanz ist Teil der Handelsbücher; unordentliche Buchführung i.S.d. Konkursdelikte setzt voraus, dass die Bilanz Teil der zusammenhängenden Buchführung ist, die bei Konkurseröffnung maßgeblich ist.
Das zeitliche Zusammentreffen einer anderweitigen Handlung mit einem Dauerdelikt (fortgesetztes Unterlassen ordnungsgemäßer Buchführung) begründet für sich genommen keine Tateinheit mit dieser Handlung.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 9. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann (Handelsvertreter) Dr.-Ing. Fritz aus ████████ an der Weser, geboren am ████████ 1901 in ██ ███████, wegen übermäßigen Aufwandes nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9. September 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es das Verfahren wegen Betruges zum Nachteil der Braunschweigischen Staatsbank eingestellt hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten ist durch Beschluss vom 12. Juli 1957 (Ba. I Bl. 254 d. A.) das Hauptverfahren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig erschien, durch vier selbständige Handlungen ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, je ein Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KO und einen Betrug zum Nachteil der Braunschweigischen Staatsbank (§ 263 StGB) begangen zu haben.
Das Landgericht hat ihn nur wegen übermäßigen Aufwandes nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt, für dieses Vergehen eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten für ausreichend gehalten und hieraus unter Einbeziehung und Auflösung einer aus drei Einzelstrafen gebildeten, durch Urteil vom 25. Januar 1957 – 7 KMs 3/55 erkannten Gesamtgefängnisstrafe eine neue Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis gebildet. Im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt, weil die Strafklage insoweit durch das genannte frühere Urteil verbraucht worden sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Urteils nur insoweit, als die Strafkammer das Verfahren auch wegen der Anklage des Betruges eingestellt hat. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensrüge macht sie geltend, das Landgericht habe den verfahrensrechtlichen Tatbegriff des § 264 StPO verkannt und sich deswegen rechtsirrig durch das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) gehindert gesehen, das Verfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Braunschweigischen Staatsbank fortzusetzen.
Diese Rüge greift durch.
Das Landgericht war durch das Verbot der Doppelbestrafung nicht gehindert, den Angeklagten wegen des ihm zur Last gelegten Betruges zu verurteilen. Denn Gegenstand dieser Anklage war nicht dieselbe „Tat“ im Sinne des § 264 StPO, wie diejenige, wegen deren der Angeklagte am 25. Januar 1957 verurteilt worden ist.
„Tat“ im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gleichbedeutend mit dem sachlichrechtlichen Begriff der „Handlung“, wie er sich aus den im Eröffnungsbeschluss genannten Gesetzestatbeständen ergibt; der Begriff der „Tat“ ist vielmehr weiter. Gegenstand der Urteilsfindung in dem früheren, durch das Urteil vom 25. Januar 1957 abgeschlossenen Verfahren war der gesamte historische Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen. In welchem Umfange das Verhalten des Angeklagten in die Anklage einbezogen worden ist, richtet sich nach der Auffassung des Lebens (BGHSt 6, 92, 96; 9, 10, 11; BGH 1 StR 710/52 vom 13. Oktober 1953, angeführt bei Dallinger MDR 1954, 17; 5 StR 587/52 vom 14. September 1954; RGSt 72, 339, 340). Eine allgemeine Regel darüber, wann dies der Fall ist, lässt sich nicht aufstellen; das entscheidet sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles (RGSt 12, 187, 189). Der sogenannte Verbrauch der Strafklage reicht so weit, wie sich umgekehrt das Recht und die Pflicht des Richters erstrecken, auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt rechtlich umgestaltend andere als die im Eröffnungsbeschluss genannten Strafnormen anzuwenden (RGSt 72, 99, 105).
Die getrennte Durchführung der beiden hier in Betracht kommenden Verfahren wäre unzulässig gewesen und hätte gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen, wenn sie, soweit sie hier dargestellt sind, ein rechtlich als Tateinheit im Sinne des § 73 StGB zu bewertendes Verhalten des Angeklagten zum Gegenstand gehabt hätten (vgl. Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil I Nr. 261; BGH 3 StR 150/53 vom 24. September 1953). Diese rechtliche Würdigung hat auch das Landgericht zur Einstellung des Betrugsverfahrens veranlasst. Ihr vermag der Senat nicht beizutreten.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte als Geschäftsführer der „Mühlenwerke GmbH Dr. Thönebe“ mit der Braunschweigischen Staatsbank im Herbst 1948 einen Kreditvertrag geschlossen (UA S. 5). In diesem verpflichtete sich die Bank, der GmbH einen Kredit bis zu 500.000 DM, jeweils in Höhe von 80 % des Wertes der bei der GmbH lagernden und ihr gehörenden Getreide- und Mehlmengen einzuräumen. Auf dieser Vertragsgrundlage wurde der Kredit von dem Angeklagten in Anspruch genommen. Dabei gab er schon seit 1949 in den der Bank monatlich einzureichenden Bestandsmeldungen, die für die Höhe des jeweils zu gebenden Kredits maßgebend waren, die eingelagerten Waren allmählich immer höher an, als der tatsächliche Bestand ausmachte. Auch in den jährlichen Bilanzen, die sich die Bank vorlegen ließ, führte er entsprechend den falschen Bestandsmeldungen die Warenbestände höher als vorhanden auf, indem er kurzlebige Verbrauchsgüter unzulässig aktivierte und Kundenforderungen zugunsten des Warenbestandes verringerte. Durch die falschen Bestandsmeldungen und die frisierten Jahresbilanzen veranlasste er die Bank zur Hingabe erhöhter, dem Wert des Sicherungsgutes nicht mehr entsprechender Kredite, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gegeben haben würde.
So war schließlich bei Abgabe der letzten Bestandsmeldung des Angeklagten vom 22. Oktober 1952, die einen Warenbestand im Werte von 496.617,50 DM ausweist, tatsächlich nur ein Bestand von 94.808 DM vorhanden. Damals hatte die Bank unter Zugrundelegung der falschen Bestandsangaben einen Kredit von etwa 335.000 DM gewährt. Dafür standen außer den vorhandenen, der Bank übereigneten Waren abgetretene Kundenforderungen in Höhe von nur 150.000 DM zur Verfügung. Das Landgericht sieht in diesem Verhalten des Angeklagten zutreffend den äußeren und inneren Tatbestand des § 263 StGB. Es meint aber, es bestehe Tateinheit mit den bereits rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Umsatz- und Körperschaftssteuerhinterziehungen. Das gelte zunächst für die nicht ordnungsgemäße Buchführung. Es möge sein, dass unvollständige oder sonst unrichtige Buchführung, die dem Zweck der Steuerhinterziehung dienen soll, nur Vorbereitungshandlung für das Steuerdelikt sei. Der Angeklagte habe aber bewirkt, dass durch die auf den unvollständigen Aufzeichnungen (Nichterscheinen von Schwarzgeschäften in der Buchführung) beruhenden Meldungen und Zahlungen an das Finanzamt auch die entsprechenden Steuerbeträge verkürzt worden seien. Darüber hinaus habe er „als Teilakt der fortgesetzten strafbaren Steuerhinterziehung“ die unvollständigen Bücher der GmbH den Beamten des Finanzamts bei der Steuerprüfung im Jahre 1953 vorgelegt und damit versucht, die Steuerhinterziehung fortzusetzen. Da die einzelnen Verstöße gegen die Buchführungspflicht nur eine gesetzliche Einheit bildeten (BGHSt 3, 26), stehe das gesamte Delikt der unordentlichen Buchführung mit den genannten Steuerhinterziehungen in Tateinheit. Tateinheit bestehe aber auch zwischen der unordentlichen Buchführung und dem Betrug zum Nachteil der Braunschweigischen Staatsbank. Denn die falschen Jahresbilanzen, die zur Buchführung gehörten, stellten „einen Teil der Täuschungshandlung des Angeklagten“ dar. Durch die Tateinheit der unordentlichen Buchführung mit der Steuerhinterziehung einerseits und der unordentlichen Buchführung mit dem Betrug andererseits werde auch die Steuerhinterziehung mit den übrigen Delikten tateinheitlich verbunden. Wegen der Steuerdelikte aber sei er durch das Urteil vom 25. Januar 1957 rechtskräftig bestraft worden. Eine nochmalige Bestrafung „wegen derselben Tat“ sei unzulässig.
Diese Betrachtungsweise enthält mehrere Rechtsfehler.
Jede Einzelhandlung des von der Strafkammer offensichtlich als eine fortgesetzte Tat beurteilten Betruges begann damit, dass der Angeklagte bei der Braunschweigischen Staatsbank unrichtige Warenbestandsmeldungen und „frisierte“ Bilanzen vorlegte oder vorlegen ließ. Diese seine Willensbetätigungen sieht auch die Strafkammer nicht als Ausführungshandlungen der Steuerhinterziehung oder der unordentlichen Buchführung an. Den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO hält das Landgericht durch „die falschen Jahresbilanzen“, die „Nichtverzeichnung der Einnahmen aus den jahrelangen Schwarzgeschäften“ und die „in den Büchern der GmbH nicht verzeichneten Ausgaben der aus den Schwarzgeschäften gewonnenen Gelder“ für verwirklicht (UA S. 8). Die Steuerhinterziehungen hat der Angeklagte ausgeführt durch die auf der unvollständigen Buchführung beruhenden „Meldungen und Zahlungen an das Finanzamt“ und die Vorlegung der unvollständigen Bücher bei der Steuerprüfung, welche Beamte des Finanzamts im Januar 1953 bei der GmbH vornahmen. Da es sich hier bei der Verwirklichung der verschiedenen gesetzlichen Straftatbestände jedesmal um verschiedene Willensbetätigungen handelt, kommt Tateinheit der anderen Straftaten mit den betrügerischen Täuschungshandlungen gegenüber der Staatsbank nur unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „natürlichen Handlungseinheit“ in Betracht. Eine solche wird aber nicht schon durch etwaige Gleichzeitigkeit der Willensbetätigungen hergestellt, wenn jede von ihnen wie hier ihren besonderen ursächlichen Verlauf nimmt (RGSt 32, 139; 57, 177, 178). Auch die Zielgleichheit mehrerer strafbarer Handlungen verbindet sie nicht zu einer Tateinheit, wenn sie zeitlich auseinanderfallen und in sich wesensverschieden sind (RGSt 58, 113, 116). Von einer Tat im Sinne des § 73 StGB kann nur die Rede sein, wenn der Täter den auf die Erzielung eines Erfolges in der Außenwelt gerichteten einheitlichen Willen durch eine Mehrzahl gleich gearteter Akte betätigt und diese einzelnen Betätigungen auf Grund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges für einen Außenstehenden erkennbar derart zusammengehören, dass sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (BGHSt 4, 219; 10, 230).
Legt man diese Maßstäbe hier an, so wird schon zweifelhaft, ob das Beruhen der Meldungen und Zahlungen an das Finanzamt auf der unvollständigen Buchführung und das ersichtlich einem ganz neuen Entschluss entspringende Vorlegen der unvollständigen Geschäftsbücher bei der Steuerprüfung im Januar 1953 zur Annahme einer Tateinheit zwischen den Steuerhinterziehungen des Angeklagten und einem etwaigen Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ausreichen. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil der festgestellte Sachverhalt auf keinen Fall ausreicht, um die unordentliche Buchführung und den Betrug zum Nachteil der Staatsbank als eine natürliche Handlungseinheit aufzufassen. Die dazu von der Strafkammer gegebene Begründung, dass „die falschen Jahresbilanzen, die zur Buchführung gehören, einen Teil der Täuschungshandlung des Angeklagten darstellten“, ist aus mehreren Gründen bedenklich.
1. Nicht jede Jahresbilanz, die einem Kreditgeber vorgelegt und nur zu diesem Zwecke hergestellt wird, gehört zu den Handelsbüchern im Sinne der §§ 239 ff. KO. Nach §§ 38 und 6 HGB war die GmbH verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Für eine Verletzung dieser Pflicht wäre der Angeklagte nach § 83 GmbHG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO strafrechtlich verantwortlich. Er wird wie der Gemeinschuldner für die von ihm zu vertretenden Mängel der Buchführung zu dem Zweck strafrechtlich haftbar gemacht, die Gläubiger der GmbH vor den Nachteilen zu schützen, die ihnen aus der mangelnden Übersicht über den Vermögensstand der GmbH zur Zeit der Konkurseröffnung erwachsen können (BGH 3 StR 434/53 vom 26. Mai 1954; 5 StR 128/55 vom 12. Juli 1955). Die Anfertigung einer zur Täuschung eines Kreditgebers bestimmten Jahresbilanz, die niemals oder zur Zeit der Konkurseröffnung nicht mehr ein Teil der Gesamtbuchführung war, ist keine unordentliche Buchführung im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Ob die „jährlichen Bilanzen, die sich die Bank vorlegen ließ“, in diesem Sinne zur Zeit der Konkurseröffnung ein Teil der zusammenhängenden Buchhaltung der GmbH waren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
2. Sollte dies aber der Fall sein, so wird das Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den innerbetrieblichen Anordnungen des Angeklagten, solche falschen Bilanzen als Teil der in sich zusammenhängenden Buchführung anzufertigen, und der Vorlage dieser Bilanzen auf Anforderung der Bank aus tatsächlichen Gründen sehr zweifelhaft. Es fehlt jede Feststellung über einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Willensbetätigungen des Angeklagten. Wenn er etwa, wie nach den Gründen des Urteils vom 25. Januar 1957 (UA S. 3, 5 und 11) möglich ist, in seinen Bilanzen seit der Währungsumstellung des Jahres 1948 höhere Warenbestände als vorhanden angab, um den aus der Vorratszeit stammenden Mehrbestand von 1.100 Doppelzentnern Getreide und dessen wiederholten Umsatz in den Jahren von 1948 bis 1952 zu verheimlichen und dadurch Umsatzsteuer zu hinterziehen, so würde schon dieser völlig andere Zweck der falschen Bilanzierung es bei natürlicher Betrachtungsweise ausschließen, dass das spätere Vorlegen dieser Bilanzen bei der Bank damit in natürlicher Handlungseinheit stünde.
3. Tateinheit des Vergehens der unordentlichen Buchführung ergibt sich entgegen der Meinung des Landgerichts auch weder mit den Steuerhinterziehungen noch mit dem Betrug daraus, dass die einzelnen Verstöße nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 26) eine gesetzliche Einheit bilden. Der Bundesgerichtshof nimmt dies an, weil mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht in ihrer Gesamtheit die Buchführung unordentlich machen und darüber hinaus der Täter hierfür durch ein fortgesetztes Unterlassen bis zum Tage der Konkurseröffnung verantwortlich ist. Der Täter hat durch Eintragung unrichtiger oder Unterlassung der Eintragung richtiger Buchungen einen andauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen, den er bewusst aufrechterhält. Das zeitliche Zusammenfallen andersartiger strafbarer Handlungen mit einem Dauerdelikt solcher Art genügt nicht, um eine Tateinheit zwischen ihnen herzustellen. Das hat schon das Reichsgericht in Fällen entschieden, in denen während der Dauer der Begehung eines Hausfriedensbruchs eine Nötigung oder ein Sittlichkeitsverbrechen begangen wurde (RGSt 32, 137; 54, 288, 289 unter 3).
4. Dass die monatlichen, bei der Bank eingereichten, überhöhten Bestandsmeldungen Teil der Buchhaltung der GmbH gewesen seien, scheint auch das Landgericht nicht anzunehmen. Dafür spricht auch tatsächlich nichts. Diese Täuschungshandlungen sind also schon aus diesem Grunde nicht geeignet, den Betrug des Angeklagten und sein etwaiges Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO als tateinheitlich begangen zu bewerten.
Es ist allerdings, wie schon ausgeführt, der Begriff der „Tat“ im Sinne des § 264 StPO weiter als der sachlichrechtliche Begriff der „Handlung“ im Sinne des § 73 StGB. In Ausnahmefällen kann die „Tat“ im Sinne eines innerlich zusammenhängenden historischen Vorgangs rechtlich mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB umfassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Bei natürlicher Betrachtungsweise besteht kein Sinneszusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Finanzamt, das zu seiner Bestrafung wegen Steuerhinterziehung geführt hat, und seinen betrügerischen Handlungen gegenüber der Braunschweigischen Staatsbank.
Nach alledem ist das Urteil des Landgerichts in dem durch die Revisionsanträge beschränkten Umfang aufzuheben.
Sollte die Strafkammer nach erneuter Hauptverhandlung zur Bestrafung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Braunschweigischen Staatsbank kommen, so wäre gemäß § 79 StGB mit der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen übermäßigen Aufwandes eine Gesamtstrafe zu bilden. Dass die Vollstreckung dieser Strafe im Urteil vom 9. September 1957 zur Bewährung ausgesetzt worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 7, 180; 9, 385).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Dr. Koffka | Borker |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 710/52 · 13.10.1953Revision gegen Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verworfen
- BGH · 5 StR 128/55 · 12.07.1955Betrügerischer Bankrott: Kongruente Deckung nach Zahlungseinstellung ist nicht § 239 KO
- BGH · 3 StR 434/53 · 26.05.1954BGH: Vorsatzanforderungen bei Konkursvergehen und Untreue (Kurzarbeiterunterstützung)
- BGH · 3 StR 150/53 · 24.09.1953§ 170d StGB: „Kind“ nur unter 14 Jahren; Anklageumfang bei Tateinheit
- BGH · 5 StR 587/52 · 14.09.1954Revision bei unterlassener Hilfeleistung: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben