Tateinheit bei Konkursdelikten: Buchführungspflicht als „Klammer“ genügt nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 492/60
- Datum
- 10.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bloße Gleichzeitigkeit mehrerer strafbarer Handlungen begründet keine Tateinheit; erforderlich ist regelmäßig eine einheitliche Ausführungshandlung, die mehrere Strafgesetze verletzt.
Eine sich über längere Zeit erstreckende Verletzung der Buchführungspflicht vermag andere in demselben Zeitraum begangene Delikte nicht allein durch ihre zeitliche Überlagerung zu einer Tateinheit „zusammenzuklammern“.
Eine natürliche Handlungseinheit setzt einen einheitlichen, auf einen Erfolg in der Außenwelt gerichteten Willen und einen engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang der Teilakte voraus; ein bloßer Gesamtzweck (z.B. Mittelbeschaffung) genügt nicht.
Für die Täterstellung bei Konkursdelikten kommt es nicht entscheidend auf die rechtliche Gesellschaftsform an; Schuldnereigenschaft kann auch auf einem bloß tatsächlichen Gesellschaftsverhältnis beruhen und ist nach den tatsächlichen Verhältnissen umfassend zu würdigen.
Bei Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Konkursstrafrecht reicht bedingter Vorsatz (Billigung der unvermeidlichen Folge) nicht aus; erforderlich ist das tatsächliche Wollen der Benachteiligung.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 19. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
█████ ███ ███████, den ████████████ █████████ █, geboren am ██ in ████, den Bauunternehmer ████████ █████ aus ████, dort geboren am ██ ███████, wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. März 1961 in der Sitzung vom 17. März 1961, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ als Vertreter der ██████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 19. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, jedoch mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen fahrlässigen Falscheids.
Auch die gegen die Angeklagten ausgesprochene Gesamtstrafe wird aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum einfachen Bankrott gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und zur Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO, mit Vergehen gegen §§ 533, 534 RVO, § 152 AngVersG und §§ 213, 221 AVAVG sowie mit Vergehen gegen § 4 UWG zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten ███████ wegen einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO, mit fortgesetztem Betrug, mit Vergehen gemäß § 4 UWG sowie wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit Ausnahme des Urteilsspruchs wegen fahrlässigen Falscheids mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts an. Auch ███ hat Revision eingelegt. Er beruft sich auf angebliche Verfahrensverstöße und Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben, die Revision des Angeklagten ist dagegen im Ergebnis unbegründet.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht hinsichtlich sämtlicher den Angeklagten nachgewiesener Vergehen Tateinheit angenommen hat.
Die Strafkammer stützt ihre Auffassung in erster Linie darauf, dass sich die rechtlich als fortgesetztes Vergehen zu würdigende Verletzung der Buchführungspflicht nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO auf die ganze Zeit der geschäftlichen Tätigkeit der Firma ██ erstreckt. Diese Tat bilde daher, so führt das Urteil aus, „die Klammer, die auch alle anderen Taten umfasse und als rechtliche Einheit erscheinen lasse.“
Wie schon das Reichsgericht entschieden hat, genügt die bloße Gleichzeitigkeit verschiedener strafbarer Handlungen nicht, um zwischen ihnen Tateinheit herzustellen (RGSt 32, 137, 139; 54, 288, 289 unter Nr. 3). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die sich auf einen längeren Zeitraum erstreckende Verletzung der Buchführungspflicht und die in der gleichen Zeit begangenen sonstigen strafrechtlichen Verfehlungen (5 StR 37/58 vom 3. Juni 1958 – S. 9). Selbst die Zahlungseinstellung kann eine solche rechtliche Einheit nicht einmal zwischen verschiedenen Konkursverbrechen (oder Konkursvergehen) begründen, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden hat (BGHSt 1, 186, 190; 3, 24, 26).
Ebensowenig kann der Senat der Auffassung des Landgerichts zustimmen, nach der die Tatsache, „dass sämtliche Straftaten aus der verhältnismäßig kurzen geschäftlichen Tätigkeit der Firma ███ entsprungen sind oder doch mit ihr im engsten Zusammenhang stehen und damit bei einer natürlichen Betrachtungsweise für den dritten Beobachter der Eindruck der Einheitlichkeit aller dieser Handlungen besteht“, die Annahme einer rechtlichen Einheit begründen soll. Eine natürliche Handlungseinheit im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn der Täter einen einheitlichen, auf Erzielung eines Erfolges in der Außenwelt gerichteten Willen durch mehrere Handlungen betätigt hat und diese einzelnen Betätigungsakte auf Grund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs äußerlich erkennbar derart zusammengehören, dass sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (vgl. BGHSt 10, 230, 231). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Es mangelt sowohl an einem bei sämtlichen Straftaten vorliegenden einheitlichen, auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Willen als auch an dem engen zeitlichen Zusammenhang. Um ein einheitliches natürliches Band zwischen den verschiedenen strafbaren Handlungen des Angeklagten herzustellen, könnte weder die Vorstellung, seine Pläne nur auf diese Weise durchführen zu können, noch der einheitliche Zweck der Straftaten, Geldmittel für die Firma ███████ und damit auch für sich selbst zu beschaffen, noch ihr Nebeneinander während eines längeren Zeitraums genügen (vgl. BGHSt 3, 289, 295).
In allen übrigen Fällen, mit Ausnahme der fortgesetzten Handlung, setzt der Begriff der Tateinheit voraus, dass ein und dieselbe Ausführungshandlung mehrere Strafgesetze – wenigstens teilweise – verletzt (BGHSt 1, 186, 192; RGSt 56, 329, 350 Nr. 2 b).
Der erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen, soweit die Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Vergehen verurteilt worden sind.
2. Rechtliche Bedenken bestehen aber auch gegen die Auffassung der Strafkammer, dass ███ sich nur der Beihilfe zu den von ███████ begangenen Konkursvergehen schuldig gemacht habe.
a) Die Beurteilung der Frage, ob ███ als Mittäter an diesen Straftaten teilgenommen hat, hängt nicht entscheidend davon ab, ob das Handelsgewerbe unter „gemeinschaftlicher Firma“ betrieben werden sollte, also eine offene Handelsgesellschaft gegründet worden ist. Vielmehr wäre es ausreichend, wenn die Beteiligten das Geschäft nur in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben hätten (vgl. RGSt 65, 411, 414 unten, 415). Um Schuldner im Sinne der §§ 239 ff. KO zu sein, genügt auch ein bloß tatsächliches Gesellschaftsverhältnis. Maßgebend sind daher die tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall in jeder Richtung geklärt und erschöpfend gewürdigt werden müssen. Als Anzeichen kann insoweit nicht bloß der Umstand verwertet werden, wer die Wechselzeichnung übernommen hat. Vielmehr muss das gesamte Handeln und Auftreten ███ für das Unternehmen nach außen gegenüber den Kreditgebern, Lieferern und Kunden in Betracht gezogen werden. Von wesentlicher Bedeutung wird dabei sein, wer die Bestimmung über Waren und Geld des Betriebes hatte, insbesondere, wer für die eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen hatte, wobei auch Schadensersatzpflichten aus gemeinschaftlich mit dem Firmeninhaber verübten Betrugshandlungen eine Rolle spielen können (vgl. BGH 2 StR 248/53 vom 28. August 1953 unter Bezugnahme auf RGSt 31, 407; 5 StR 52/52 vom 10. April 1952 zu Nr. 2 unter Berufung auf RGSt 69, 65, 71).
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, den Sachverhalt in dieser Hinsicht unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der Staatsanwaltschaft nochmals eingehend zu erforschen.
b) Die Urteilsausführungen lassen auch eine Erörterung der nach den bisherigen Feststellungen naheliegenden Frage vermissen, ob ███ den Firmeninhaber ███████ zu den beiden Konkursvergehen nicht mindestens angestiftet hat.
Nach der Sachverhaltsschilderung war ███ die treibende Kraft bei der Geschäftsgründung und in Wirklichkeit auch der Leiter des Betriebs. Er veranlasste die unrichtige Aufstellung der Eröffnungsbilanz und die Führung dementsprechender unrichtiger Kontenkarten sowie die Übernahme falscher Buchungsposten in die Jahresschlussbilanz für 1957. Trotz Übernahme der Buchführungspflicht unterließ er es, rechtzeitig für die Einrichtung der Geschäftsbücher und nach dem 1. Januar 1958 für die Fortführung der Bücher zu sorgen. Durch Zurückhalten der erforderlichen Belege und unvollständige Auskünfte über die Geschäftsvorfälle verhinderte er eine ordentliche Buchführung sogar bewusst. Als die Buchhalterin █████ den Mitangeklagten ███████ darum bat, die Vorlegung der Unterlagen zu veranlassen, blieben ihre Bemühungen erfolglos. Ob diese Untätigkeit des Firmeninhabers während der Zeit der Geschäftstätigkeit ███ etwa auf dessen Veranlassung zurückzuführen ist, obwohl sich ██ ███ nach Einstellen der Geschäftstätigkeit der Firma um die Nachholung der Buchführung bemühte (UA 31), wird im Urteil nicht dargelegt.
Vor der Gläubigerbegünstigung durch Abtretung von Kundenforderungen an die Möbellieferer übte ███ nach den Feststellungen auf ███████ einen entscheidenden Einfluss aus, indem er ihm vorspiegelte, er habe bei der Industrie- und Handelskammer die Auskunft erhalten, derartige Abtretungen seien zulässig. Daraufhin hat es ███████ unterlassen, sich selbst über die Zulässigkeit der Abtretungen anderweitig zu unterrichten. Das Landgericht meint, darin liege zumindest eine Bestärkung des Vorhabens des ███████, die Abtretung zu erteilen (UA 61). Der Sachverhalt legt jedoch die Vermutung nahe, dass ███ hier bestimmenden Einfluss auf den Willensentschluss des Firmeninhabers ausgeübt habe. Zudem weist die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung selbst darauf hin, dass „auch hinsichtlich der Konkursdelikte ███ der aktivere Teil war“ (UA 173). Sie ist davon überzeugt, „dass ███████ der Versuchung, sich auf die verschiedenste Weise strafbar zu machen, nicht erlegen wäre, wenn er hierzu nicht immer wieder durch das Verhalten ███ veranlasst worden wäre“ (UA 172).
3. Die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO auf die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hat das Landgericht dagegen ohne Rechtsirrtum abgelehnt, weil weder █████████ noch ███ nachgewiesen werden konnte, dass sie den „bestimmten Willen“ hatten, der Gläubigerschaft vorzuenthalten, was ihr zustand.
Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Dass die Strafkammer die Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei den Forderungsabtretungen im Gegensatz zur Buchführungspflichtverletzung für erwiesen erachtet hat, nötigte sie nicht dazu, dies auch bezüglich des anders gearteten Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu tun. Denn dieses letzte Vergehen spielte sich zum großen Teil in einer Zeit ab, als die Firma ihre Zahlungen noch nicht eingestellt hatte und die Aussicht auf Kreditgewährungen noch nicht ausgeschlossen war. Später war eine ordnungsmäßige Buchführung wegen des Fehlens ausreichender Unterlagen als Folge der früheren Säumnis schon nicht mehr möglich.
Zur Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht wäre es entgegen der Ausführung der Revision auch nicht ausreichend, wenn die Angeklagten „den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung“ bloß als sichere Folge ihres Handelns vorausgesehen hätten. Es genügt nämlich nicht, wenn sie diesen Erfolg als unvermeidlich in Kauf genommen, also nur gebilligt hätten. Vielmehr muss hinzukommen, dass sie ihn auch tatsächlich herbeiführen wollten (RGSt 39, 136, 140; 66, 88, 90; BGHSt 8, 55, 56; LM Nr. 14 zu §§ 239 KO, Nr. 2 zu § 241 KO und viele andere).
4. Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO schließt die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO wegen betrügerischen Bankrotts ohnehin aus. Nur im Falle der übermäßigen Begünstigung eines Gläubigers, also bei Zuwendung eines seine Forderung übersteigenden Vermögenswertes, kann Tateinheit mit dieser Vorschrift begründet sein (RGSt 6, 94, 96; 66, 88, 91; 68, 368; BGH LM Nr. 14 zu § 239 KO; BGHSt 8, 55). Feststellungen in dieser Richtung konnten indessen nicht getroffen werden (UA 60).
Das Landgericht hat hiernach mit Recht auf den festgestellten Sachverhalt nur § 241 KO angewandt (UA 60). Hierzu hat die Staatsanwaltschaft auch keinen Angriff erhoben.
B. Revision des Angeklagten ███
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO ist nicht nachgewiesen.
Die Revision rügt, dass die Zeugen ██, ████████ und █████ vernommen worden sind, obwohl sie der Beteiligung an der von den beiden Angeklagten verübten Gläubigerbegünstigung verdächtig seien. ███████ habe darauf hingewirkt, dass die Vertreter der Lieferer ██ und ████████ Abtretungen von Forderungen erhielten. Er habe zusammen mit der ████████████ ██ dafür Forderungen ausgesucht und die Abtretungsurkunden vorbereitet, während ██████ sich darum bemüht habe, dass ███ und ████ gleichfalls für ihre Forderungen Abtretungen erhielten.
Darüber, ob ein Zeuge der Teilnahme an der den Gegenstand der Aburteilung bildenden Tat verdächtig ist, hat der Tatrichter grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen allein zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob ihm bei dieser Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGHSt 9, 72). Ein solcher kann im vorliegenden Falle jedoch nicht festgestellt werden.
Eine strafbare Beteiligung, die in § 60 Nr. 3 StPO vorausgesetzt ist, kommt nur dann in Betracht, wenn der Zeuge die Tat des Beschuldigten wenigstens in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt erkannt hat (vgl. Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., § 60 Anm. 5 a II). Das traf hier nach der Überzeugung des Landgerichts nicht zu, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt; denn die Zeugen hielten die Abtretungen für statthaft.
Soweit █████████ und █████ Abtretungen für ihre eigenen Forderungen erhielten, kommt nur eine straflose Selbstbegünstigung in Betracht, weil dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ein darüber hinausgehender Tatbeitrag, etwa in der Form der Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung (BGHSt 5, 76, 81), nicht entnommen werden kann.
Dass █████████, wie die Revision zur Begründung der Verfahrensrüge weiter geltend macht, an dem Entwurf der Werbeantwortkarten mitgewirkt hat, ergibt das Urteil nicht. Auch die Hauptverhandlung hat gemäß der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden in dieser Hinsicht nichts Belastendes gegen diesen Zeugen ergeben.
2. Die Aufklärungsrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Die Strafkammer konnte den „Juristen der Industrie- und Handelskammer“ Dr. █████ nicht als Zeugen über die von dem Angeklagten behauptete Auskunft hinsichtlich der Zulässigkeit von Forderungsabtretungen vernehmen, weil der Angeklagte diesen Zeugen in der Hauptverhandlung nicht benannt und sich auch nicht einmal darauf berufen hat, dass er sich bei einem Juristen erkundigt habe. Das hat der Strafkammervorsitzende ebenfalls dienstlich erklärt.
b) Die Einholung einer Auskunft des Landesausgleichsamts darüber, ob das Amt bereit war, dem Zeugen ███ ein Darlehen zur Beteiligung an der Firma ████ zu geben, war nicht geboten, weil nach den Urteilsfeststellungen ein solches Darlehen von ███ erst kurz vor dem Abschluss des Beteiligungsvertrages vom 17. Februar 1958 beantragt und deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt erwartet werden konnte, während die Firma ███ ihre Zahlungen schon spätestens am 14. Februar 1958 eingestellt hatte (UA 13). Der Zeuge ███ hat nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden auch die grundsätzliche Bereitschaft des Landesausgleichsamts zur Darlehensgewährung nicht bestätigt.
c) Ebenso erübrigte sich die Vernehmung des Rechtsanwalts ███, weil dieser nach dem Revisionsvorbringen nicht selbst Zeuge der Vorgänge bei den Forderungsabtretungen an ██ war, sondern erst später die Vertretung der Angeklagten in dem Rechtsstreit mit Anderssohn übernommen hat und mithin nur bekunden konnte, was die Angeklagten selbst ihm über jene Vorgänge mitgeteilt haben.
d) Der Zuziehung eines Buchsachverständigen bedurfte es gleichfalls nicht, weil keine zur Begutachtung geeignete Buchführung vorhanden war. Bücher sind überhaupt nur während einiger Monate (vom 1. Oktober 1957 bis Januar 1958) geführt worden; ausreichende Belege waren nicht vorhanden, wie sich im März 1958 herausstellte (UA 31, 44). Der Verbleib der eingegangenen Gelder hätte nur geklärt werden können, wenn die vorgefundenen Belege vollständig gewesen wären.
Die Rechtsfrage, ob ███████ zur Aufnahme seines Privatvermögens in die Jahresschlussbilanz 1957 verpflichtet war, konnte der Tatrichter ohne Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden. Die Nichtaufnahme dieses Vermögenswerts ist indes nicht Gegenstand des Schuldvorwurfs (UA 40).
Die Warenbestände von etwa 20.000 DM sind in der Bilanz für 1957 als Aktivposten aufgeführt. Was die Revision weiter zu der im Urteil festgestellten Falschbuchung auf dem Fahrzeugkonto in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Das Landgericht hat aufgrund der Aussage der Buchhalterin █████ festgestellt, dass die Angabe einer Forderung von 1.000 DM als „Differenz aus Rücknahme ███“ falsch war (UA 26, 28). Dem Tatrichter brauchte sich bei dieser Sachlage die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, noch einen Sachverständigen hierüber zu hören. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bewertung der wenigen von der Firma ██████ übernommenen Einrichtunggegenstände. Insoweit durfte der Tatrichter die Schätzung der Büroeinrichtung durch den erfahrenen Helfer in Steuersachen, den Zeugen ███, zugrunde legen (UA 7, 23).
II. Auch die sachlich-rechtlichen Rügen greifen nicht durch.
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtabführung von Sozialabgaben und Betrugs gegenüber der Buchhalterin █████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass ███ den Arbeitnehmeranteil der Buchhalterin ████ zu den Sozialabgaben bei den Lohnzahlungen für Dezember 1957 einbehalten, aber nicht an die Barmer-Ersatzkasse abgeführt hat, obwohl ihm dies angesichts der Geringfügigkeit des Betrages möglich gewesen wäre (UA 154). Die Revision greift insoweit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die indes rechtlich möglich ist. Der Grundsatz „Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt, weil sich das Landgericht von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt hat (RGSt 52, 319).
2. Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung ███ wegen Betrugs zum Nachteil des Firmeninhabers ███████.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte ███ den Bauunternehmer ███████ durch unwahre Angaben über die Verdienstmöglichkeiten im Möbelhandel, durch pflichtwidriges Verschweigen seiner Offenbarungseidsleistung sowie durch Vorspiegelung einer festen Kreditzusage der Kundenkreditbank in ███ getäuscht und dadurch zur Gründung eines Möbelversandgeschäfts mit einer beiderseitigen Gewinnbeteiligung von 50 % und zur alsbaldigen Aufnahme der Geschäftstätigkeit ohne ausreichende Sicherung des für die Durchführung eines Abzahlungsunternehmens im Möbelhandel erheblichen Geldbedarfs bewogen (UA 6 ff., 59, 163). Die den Firmeninhaber ███████ schädigende Vermögensverfügung erblickt die Strafkammer darin, dass dieser in Erwartung des Geschäftsgewinns laufend Gelder in das einer ausreichenden Kapitalgrundlage entbehrende und deshalb aussichtslose Unternehmen steckte, indem er sie ███ für die Führung der Geschäfte zur Verfügung stellte.
Dabei kam es ███ darauf an, so führt das Urteil aus, dass ███████ die Gelder in die Firma einbringen werde; auch war ihm daran gelegen, auf diese Art und Weise die erforderlichen Mittel zu erhalten, aus denen er sein monatliches Gehalt von 450,– DM entnehmen konnte, wenn er auch glauben mochte, dass in späterer Zeit die Einnahmen und Gewinne der Firma ███ hierzu ausreichen würden (UA 164).
Daraus ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass ███ von vornherein darauf ausgegangen ist, sich trotz seiner bisherigen geschäftlichen Fehlschläge mit Mitteln seines in dem gewählten Geschäftszweig unerfahrenen Vertragspartners ohne eigenes Risiko wieder die Möglichkeit zu verschaffen, als Betriebsleiter eines kaufmännischen Unternehmens zu wirken, anstatt durch eine Tätigkeit in abhängiger Stellung bloß einen angemessenen Arbeitslohn zu verdienen, und auf diese Weise ein gewinnabwerfendes Geschäft aufzubauen, an dessen Ertrag er im Falle des Gelingens zur Hälfte teilnehmen wollte. Während diese Geschäftsgründung für ███████ ein gefährliches wirtschaftliches Wagnis bedeutete, opferte ███ so gut wie nichts; denn er selbst brachte nur einen gemessen an den später erzielten, allerdings mangels ausreichender Mittel nicht ausführbaren Kundenaufträgen von 160.000,– DM geringen Auftragsbestand von 6.000,– DM und einige Büromöbel im Werte von wenigen hundert DM in die Firma ein.
Schon die Übernahme eines solchen wirtschaftlichen Risikos bedeutete für den völlig gutgläubigen, insoweit geschäftlich unerfahrenen und deshalb die Gefahr nicht erkennenden Firmeninhaber ███████ einen erheblichen Vermögensschaden, der sich mit der Einbringung der vereinbarten Einlage und der weiter unter dem Druck der sich ständig verschlechternden Geschäftslage notwendig werdenden Zuschüsse immer mehr vertiefte. Dem stand als erstrebter rechtswidriger Vermögensvorteil des Beschwerdeführers die von ihm auch tatsächlich erlangte Stellung als Betriebsleiter gegenüber, mit der Befugnis, über die von ███████ aufgewendeten Geldbeträge in dem Unternehmen nach seinem Belieben zu verfügen, so dass er nicht nur vorab sein Geschäftsführergehalt entnehmen, sondern auch durch gewagte Geschäfte eine unsichere Gewinnaussicht verfolgen konnte, für die er selbst als erfahrener Geschäftsmann eigenes Geld keinesfalls aufs Spiel gesetzt haben würde.
Die Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteils hat der Beschwerdeführer als erfahrener Geschäftsmann nach den Feststellungen auch erkannt. Das entspricht so sehr aller Erfahrung, dass es angesichts der umfangreichen, lebensvollen Sachverhaltsschilderung insoweit keiner weiteren Darlegungen bedurfte. Die entfernte, allerdings aller Vernunft zuwiderlaufende Hoffnung, dass seine Bemühungen auch ohne genügende wirtschaftliche Grundlage vielleicht doch einmal erfolgreich sein würden, schließt das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ███ nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters nicht aus.
Da auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils im ganzen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler ergeben hat, muss die Revision verworfen werden.
Rothberg Sauer Krumme
Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rothberg | |
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