Treffer
BGH Urteil

Revision bei unterlassener Hilfeleistung: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 587/52
Datum
14.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB a.F.) verurteilt, nachdem er trotz erkannter Lebensgefahr für seine gasvergiftete Ehefrau keinen Arzt rief. Mit der Revision rügte er u.a. einen Verstoß gegen § 264 StPO und sachlich-rechtliche Fehler. Der BGH verwarf die Revision im Schuldspruch und hielt die Aburteilung wegen § 330c StGB trotz ursprünglicher Anklage wegen versuchten Mordes für vom Verfahrensgegenstand gedeckt. Aufgehoben wurde nur der Strafausspruch wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderung mit abgesenkter Höchststrafe; insoweit wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Tat“ i.S.d. § 264 StPO ist der vom Eröffnungsbeschluss erfasste geschichtliche Vorgang einschließlich aller zusammenhängenden Umstände, die eine Strafbarkeit unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt tragen können.

2

Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung ist trotz ursprünglicher Anklage wegen eines Tötungsdelikts zulässig, wenn beide Vorwürfe denselben einheitlichen Lebensvorgang betreffen und ein gerichtlicher Hinweis erteilt wurde.

3

Bleiben bei unaufgeklärtem Sachverhalt mehrere Entstehungsvarianten der Gefahrenlage möglich, ist eine Verurteilung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Tatbestands bei allen ernsthaft in Betracht kommenden Varianten vorliegen.

4

Unterlassene Hilfeleistung setzt nicht voraus, dass die Hilfe den Erfolg tatsächlich verhindert hätte; es genügt, dass der Verpflichtete eine zumutbare Hilfehandlung als möglicherweise hilfreich erkennt und gleichwohl unterlässt.

5

Eine Gesetzesänderung, die den Strafrahmen nach der Tat mildert, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs bei sonst tragfähigem Schuldspruch führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 27. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Giovanni ████ aus K___, geboren ███████████ ███ in ██████, Bezirk Br___ ████████, wegen unterlassener Hilfeleistung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Richter als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. März 1952 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen bleiben jedoch bestehen, auch soweit sie den Strafausspruch betreffen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Der Angeklagte, der Italiener ist, ist mit Gertrud █████ verheiratet. Zwischen den Eheleuten bestand schon seit längerer Zeit eine erhebliche Spannung. Frau █████ unterhielt ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Zeugen ████████; beide Angeklagten haben sich häufig erheblich gegenseitig beschimpft. Sie lebten seit längerer Zeit in der gleichen Wohnung im Wesentlichen getrennt; insbesondere hatten sie getrennte Schlafzimmer; seit Februar 1951 hatten sie keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander. Am 30.9.1951 wurden dem Angeklagten 800 DM gestohlen; es besteht erheblicher Verdacht, dass seine Frau die Täterin war.

Am 2.10.1951 morgens kurz nach 9 Uhr benachrichtigte der Angeklagte die Hauswartsfrau ████, die mit Frau █████ befreundet war, dass er in der Küche die drei Gashähne geöffnet gefunden habe, und dass das Schlafzimmer seiner Frau verschlossen sei, sie ihm auch auf Rufen keine Antwort gegeben habe. Auf Veranlassung der Frau ██████ ließ er dann einen Schlosser holen, der die Tür zum Schlafzimmer seiner Frau öffnete. Frau █████ wurde bewusstlos vorgefunden; in ihrem Zimmer war erheblicher Gasgeruch. Später wurde festgestellt, dass sie eine Kohlenoxydvergiftung hatte.

Frau ██████ kümmerte sich um Frau █████, war aber völlig kopflos. Der Angeklagte erkannte, dass es erforderlich sei, einen Arzt zu holen, und dass Frau ██████ diese Maßnahme unterließ. Trotzdem verließ er gegen Mittag das Haus, ohne für Herbeiholung eines Arztes zu sorgen, und begab sich in die Eisdiele, in der er arbeitete. Erst auf Wunsch der Frau ████████ gab er ihr die Telefonnummer dieser Eisdiele.

Einige Zeit nachdem der Angeklagte das Haus verlassen hatte, veranlasste ein anderer Hausbewohner die Frau ███, einen Arzt zu holen. Dieser versprach nach Untersuchung der Frau █████ am Abend wiederzukommen. Gegen 6 Uhr abends ließ dann der Zeuge ████████ Frau █████ in ein Krankenhaus bringen. Nach 10-tägigem Krankenhausaufenthalt wurde sie als geheilt entlassen.

Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es lasse sich dem Angeklagten nicht nachweisen, dass er selbst die Gashähne in der Absicht geöffnet habe, um seine Frau zu ermorden. Es erörtert in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, ob Frau █████ selbst die Gashähne in der Absicht geöffnet habe, sich zu töten. Diese Möglichkeit will es offenbar ausschließen. Denn die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ergibt, dass es der Frau █████ eine wissentlich falsche Zeugenaussage über die Ursache der Gasvergiftung – und nur eine solche käme bei Vorliegen eines Selbstmordversuchs in Betracht – nicht zutraut.

Objektiv geht also offenbar das Schwurgericht davon aus, dass entweder der Angeklagte die Gashähne in Mordabsicht geöffnet habe, oder dass er oder seine Frau dies versehentlich getan habe.

Darüber, welche Vorstellung sich der Angeklagte über die Ursache der Gasvergiftung gemacht hat, enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Es ergibt sich zwar aus ihm, dass das Schwurgericht es für möglich hält, der Angeklagte habe mit einem Selbstmordversuch seiner Frau gerechnet. Dagegen lässt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen, ob nach Ansicht des Schwurgerichts der Angeklagte daneben auch andere Entstehungsursachen für möglich gehalten hat. Das Gericht hat die Frage, von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausgegangen ist, offenbar deshalb nicht näher erörtert, weil es dies für unerheblich gehalten hat.

II.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330c StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es führt aus, da Frau █████ besinnungslos und röchelnd im Bett gelegen habe, habe ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB vorgelegen. Hierfür sei es unerheblich, wer die Unglückslage verschuldet habe, insbesondere, ob etwa der Angeklagte dies getan habe. Der Angeklagte habe den Unglücksfall auch erkannt, ja sogar damit gerechnet, dass seine Frau sterben werde. Er sei sich auch der Notwendigkeit bewusst gewesen, dass sofort, und zwar durch Herbeirufen eines Arztes, Hilfe geleistet werden müsse. Das zeige seine Einlassung, er habe drei- oder viermal zu Frau █████ davon gesprochen, er müsse einen Arzt holen. Er habe gesehen, dass Frau █████ die von ihm für notwendig gehaltene Maßnahme nicht von sich aus vornehme.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist nur zum Teil begründet.

III.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 264 StPO. Sie meint, eine Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung sei nicht durch den Eröffnungsbeschluss gedeckt. Dieser Auffassung der Revision vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten dem Angeklagten versuchten Mord an seiner Frau vorgeworfen, der dadurch begangen sei, dass er die Gashähne in Mordabsicht geöffnet habe. In der Anklageschrift war im Wesentlichen auch das Verhalten des Angeklagten geschildert, in dem das Schwurgericht ein Vergehen nach § 330c StGB sieht. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden könne, und es ist ihm auch insoweit Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben worden. Das genügt. Eine Nachtragsanklage brauchte nicht erhoben zu werden. „Tat“ im Sinne des § 264 StPO ist der vom Eröffnungsbeschluss betroffene Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Gegenstand des Verfahrens ist also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit den durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten Vorkommnissen nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung dieses geschichtlichen Vorgangs eine oder mehrere selbständige Handlungen im Sinne des sachlichen Strafrechts statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben (vgl. RGSt 71, 339 [340] und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Von dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass.

Im vorliegenden Fall bildet der gesamte Vorgang vom Öffnen der Gashähne bis zum Verbringen der Frau █████ in das Krankenhaus eine natürliche Einheit. Aus diesen Gründen konnte auch das Verhalten des Angeklagten am 2.10.1951 mit in die Aburteilung einbezogen werden.

IV.

Auch sachlich-rechtlich bestehen im Ergebnis gegen den Schuldspruch keine Bedenken.

1. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (BGHSt 1, 266 u. 2, 150) ausgesprochen und der Große Senat für Strafsachen in der hier zu entscheidenden Sache bestätigt hat (GSSt 4/53 vom 10. März 1954 = NJW 1954, 1049), war der § 330c StGB auch vor Inkrafttreten des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes gültig. Er ist durch dieses Gesetz, das nach der Tat und nach Erlass des angefochtenen Urteils erlassen ist, neu gefasst worden. Eine Bestrafung des Angeklagten nach dieser Bestimmung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Tat des Angeklagten sowohl unter die alte als auch unter die neue Bestimmung fällt. Beide Tatbestände unterscheiden sich aber in Wahrheit nicht voneinander, zum mindesten nicht für die Fälle, in denen die Polizei den Täter nicht zur Hilfeleistung aufgefordert hat. Wie der 4. Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 266 (268) ausgesprochen hat, hing auch nach der früheren Fassung die Strafbarkeit desjenigen, der bei einem Unglücksfall untätig geblieben war, davon ab, ob ihm die Hilfeleistung zuzumuten war. Dass es hierfür allgemein, und nicht nur in den Fällen, wo die Polizei zur Hilfeleistung aufgefordert hatte, eine wesentliche Rolle spielte, ob der Täter ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten zur Hilfeleistung in der Lage war, war auch für die frühere Fassung anerkannt (vgl. RG DR 1942, 1787). Die Neufassung des § 330c StGB bedeutet also im Wesentlichen nur den gesetzgeberischen Niederschlag der bisherigen Auslegung.

2. Da das Schwurgericht den Sachverhalt nicht völlig hat aufklären können, sondern verschiedene Möglichkeiten offen gelassen hat, konnte eine Verurteilung aus § 330c StGB nur dann erfolgen, wenn seine äußeren und inneren Voraussetzungen bei allen in Betracht kommenden Möglichkeiten vorlagen. Das ist auch der Fall.

a) Kein Zweifel kann daran bestehen, dass der Angeklagte sich aus § 330c StGB strafbar gemacht hätte, wenn entweder er selbst oder seine Frau versehentlich die Gashähne geöffnet hätte und der Angeklagte wenigstens mit dieser Möglichkeit gerechnet hätte. In diesen Fällen lag zweifelsfrei ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB vor, und der Angeklagte hätte insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Dass ein Unglücksfall jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein plötzliches, von dem Betroffenen nicht vorsätzlich herbeigeführtes Ereignis erheblichen Schaden an Personen oder Sachen angerichtet hat und weiteren Schaden anzurichten droht, ist allgemein anerkannt (vgl. RGSt 75, 68 [162]; 77, 303; BGHSt 2, 150).

aa) Die Anwendung des § 330c StGB wäre auch nicht ausgeschlossen, wenn den Angeklagten eine Pflicht zur Abwendung des drohenden Erfolges (Tod seiner Frau) getroffen hätte, bei deren vorsätzlicher Nichterfüllung er sich des versuchten Totschlags schuldig gemacht haben könnte. Die Pflicht zur Abwendung des drohenden Schadens geht weiter als die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 330c StGB, schließt sie aber nicht aus. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, der nach deutschem Recht wegen der erheblichen Eheverfehlungen seiner Frau berechtigt war, von ihr getrennt zu leben, der seit längerer Zeit keine Geschlechtsgemeinschaft mehr mit ihr hatte und der, soweit ersichtlich, auch keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit ihr führte, mit Rücksicht auf die noch bestehende Ehe eine besondere Pflicht zur Abwendung des drohenden Schadens auch dann hatte, wenn er selbst die Gefahr nicht herbeigeführt hatte (vgl. BGHSt 2, 150).

bb) Zu Unrecht meint der Angeklagte, andere Personen hätten bereits die erforderliche Hilfe geleistet. Wie das Schwurgericht mit Recht ausführt, gehört es zu den nächstliegenden Hilfeleistungen gegenüber einem Bewusstlosen, einen Arzt herbeizurufen. Dass Frau ███████, die sich um Frau █████ bemühte, keinen Arzt holte, hatte der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, erkannt.

cc) Der Angeklagte war also zur Hilfeleistung verpflichtet. Einen Arzt zu holen, war für ihn ohne besondere Mühe möglich und daher auch ohne weiteres zumutbar. Dass er Frau ███████ herbeiholte und die Fenster öffnete, genügte bei Lage der Sache nicht. Dass der Angeklagte dies erkannt hat, ergibt das Urteil.

dd) Schließlich ist es auch unerheblich, dass der später auf Veranlassung eines anderen Hausbewohners herbeigerufene Arzt zunächst nicht die Überführung der Frau █████ in ein Krankenhaus angeordnet hat. Wenn der Angeklagte einen Arzt herbeigerufen hätte, so trug dieser die Verantwortung für das, was mit der Kranken zu geschehen hatte. Der Angeklagte durfte aber von sich aus nicht die Zuziehung eines Arztes unterlassen und die Dinge laufen lassen. Gerade mit Rücksicht darauf, dass § 330c StGB nicht die unterlassene Erfolgsabwendung, sondern die unterlassene Hilfeleistung bestraft, ist es für seine Anwendung unerheblich, welche Wirkung die Hilfeleistung gehabt hätte; es genügt, wenn der Verpflichtete damit gerechnet hat, durch eine ihm zumutbare Tätigkeit dem Verunglückten möglicherweise Erleichterung verschaffen zu können (vgl. RGSt 77, 301 [305]). Dass aber der Angeklagte das Herbeirufen eines Arztes für erforderlich hielt, stellt das Urteil ausdrücklich fest.

Der Angeklagte wäre also unter der erwähnten Voraussetzung, dass er oder seine Frau versehentlich die Gashähne geöffnet hatte und der Angeklagte wenigstens mit dieser Möglichkeit gerechnet hatte, zu Recht aus § 330c StGB bestraft worden.

b) Das gleiche würde auch für den Fall gelten, dass der Angeklagte selbst die Gashähne in Tötungsabsicht geöffnet hatte. Auch in diesem Falle läge ein Unglücksfall vor (vgl. RGSt 71, 187 [189]). Die unterlassene Hilfeleistung würde allerdings dann nicht neben dem versuchten Tötungsdelikt noch besonders bestraft werden. Das schließt aber nicht aus, dass der Täter wegen unterlassener Hilfeleistung dann bestraft wird, wenn ihm der vorangegangene Tötungsversuch nicht nachgewiesen werden kann.

c) Schließlich wäre die Bestrafung des Angeklagten aus § 330c StGB auch dann zu Recht erfolgt, wenn der Angeklagte mit Sicherheit angenommen hätte, seine Frau habe in Selbstmordabsicht die Gashähne geöffnet. Dass auch die durch einen Selbstmordversuch herbeigeführte Gefahrenlage ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB ist, hat der Große Senat für Strafsachen in der angeführten Entscheidung in dieser Sache ausführlich dargelegt.

V.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben. Die Fassung des § 330c StGB, die zur Tatzeit und bei Erlass des angefochtenen Urteils galt, sah als Höchststrafe zwei Jahre Gefängnis vor, während nach der jetzt geltenden Fassung höchstens ein Jahr Gefängnis zulässig ist. Diese Herabsetzung der Höchststrafe auf die Hälfte zeigt, dass der heutige Gesetzgeber die unterlassene Hilfeleistung nicht unerheblich milder beurteilt; das kann für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Da der Strafausspruch nur wegen dieser Gesetzesänderung aufgehoben wird, bleiben die tatsächlichen Feststellungen bestehen, auch soweit sie ihn betreffen.

Die Strafkammer wird ferner zu erwägen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 23 ff. StGB zu bewilligen ist, falls die neue Strafzumessung nicht zur Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17.7.1954 führt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Justizangestellte GawensSchmidtDr. Birker
Dr. KoffkaSarstedtSchmitt

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