Revision wegen versuchter Listverschleppung: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/58
- Datum
- 16.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit im Sinne des § 73 StGB ist nur zwischen mehreren selbständigen strafbaren Handlungen denkbar; zeitlich auseinanderfallende und sachlich verschiedene Tatbestände werden durch die bloße Einheit des Ziels nicht zu einer Tat verbunden.
Für den Versuch, einen anderen zur Rückkehr in ein Gebiet zu veranlassen (Listverschleppung), genügt es, wenn der Täter dem Angeredenen Umstände verschweigt, die für dessen Entscheidungsbildung von wesentlicher Bedeutung sein können; es kommt nicht auf das tatsächliche Vorliegen der Gefährdung an.
Auch der Versuch mit einem zur Herbeiführung des strafbaren Erfolges offensichtlich untauglichen Mittel ist strafbar, sofern der Täter das Mittel für geeignet hält und mit dessen Hilfe den Erfolg herbeiführen will.
Die bloße Ausführung eines umfassenden Auftrags und das Vorliegen dolosen Vorsatzes für dessen vollständige Erledigung begründen nicht ohne weiteres eine fortgesetzte Handlung oder natürliche Handlungseinheit für verschiedene, inhaltlich unterschiedliche Tatbestände.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Landarbeiterin Ingrid X ███████████████ ███, zuletzt wohnhaft gewesen in █, geboren ██████████ 1935 in ████████████, wegen politischer Denunziation u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es von der Verurteilung der Angeklagten wegen der im September 1954 versuchten Listverschleppung als einer selbständigen Handlung absieht.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte nahm im September 1954 unter anderem den Auftrag der Dienststelle des „Staatssicherheitsdienstes“ in Tangermünde an, in West-Berlin nach einem ehemaligen Angehörigen der Volkspolizei mit Vornamen „Horst“ und einem früheren Angehörigen der Reichsbahn namens ████ zu fahnden. Sie sollte versuchen, diese beiden Männer, von denen ihr Lichtbilder mitgegeben wurden, zur Rückkehr in die Sowjetzone zu veranlassen. Entsprechend diesem Auftrag ließ sie sich unter falschen Angaben als angeblicher Ostflüchtling in ein Flüchtlingslager in West-Berlin aufnehmen und nahm mit „Horst“ und █████ Verbindung auf. Den ersteren lernte sie beim Essen im Flüchtlingslager kennen, während sie █████ in der Bahn traf. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe muss angenommen werden, dass sie diese Bekanntschaften mit Hilfe der Lichtbilder und zu dem Zweck anknüpfte, die ihr aufgetragene Aufforderung zur Rückkehr an die beiden Männer zu richten. Das tat sie dann auch, wobei sie aufragsgemäß hinzufügte, ihnen werde in der sowjetischen Besatzungszone kein Nachteil wegen Republikflucht drohen. Erfolg hatte sie damit nicht. „Horst“ durchschaute sie sofort, sagte ihr auf den Kopf zu, dass sie für den SSD arbeite, und fügte hinzu, er warte auf seine Frau, die sich schon auf dem Wege nach West-Berlin befinde, und werde dann nach Westdeutschland gehen. █████ lehnte eine Rückkehr mit der Begründung ab, dass er drüben wegen der Entgleisung eines Rohölzuges bereits zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Nach ihrer Rückkehr nach Tangermünde berichtete die Angeklagte dem SSD, sie habe „Horst“ und █████ ermittelt und bezüglich einer Rückkehr in die Sowjetzone angesprochen; diese hätten aber abgelehnt. Sie teilte dem SSD weiter mit, dass █████ zum Ausflug nach Wentorf (Nordrhein-Westfalen) vorgesehen sei; „Horst“ rechne ebenfalls mit seinem Ausflug, erwarte aber noch seine in der Sowjetzone zurückgebliebene Ehefrau.
Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage einer im März 1954 versuchten, im Vorstehenden nicht dargestellten politischen Denunziation freigesprochen. Wegen ihres Verhaltens im September 1954 bezeichnete der Eröffnungsbeschluss die Angeklagte als hinreichend verdächtig, durch mehrere selbständige Handlungen
1. zu Berlin sich in zwei Fällen aus Gewinnsucht der versuchten Listverschleppung, 2. zu Tangermünde der politischen Denunziation
schuldig gemacht zu haben.
Das Landgericht hat die Angeklagte nur wegen des in Tangermünde erstatteten Berichts zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, von einer Verurteilung wegen ihrer Versuche, „Horst“ und █████ zur Rückkehr zu überreden, aber abgesehen, weil es ihn nicht für strafbar hielt. Insoweit hat es die Angeklagte aber auch nicht freigesprochen, weil es im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss meinte, es bestehe „Tateinheit“ zwischen den zu 1. und 2. bezeichneten Handlungen der Angeklagten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt das Urteil nur insoweit, als nicht auch Verurteilung wegen versuchter Listentführung in zwei Fällen erfolgt ist. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Der Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil die Sachrüge Erfolg hat.
1. Tateinheit im Sinne des § 73 StGB ist nur zwischen mehreren strafbaren Handlungen denkbar. Wenn die Ansicht des Landgerichts richtig wäre, dass die Angeklagte wegen ihres Verhaltens gegenüber „Horst“ und █████ bestraft werden könnte, hätte diese von der insoweit erhobenen Anklage der Listverschleppung freigesprochen werden müssen.
2. Es ist aber auch nicht richtig, dass § 2 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 und § 43 StGB auf jenes Verhalten der Angeklagten nicht anwendbar wären. Die Strafkammer hält dies Tun nicht für strafbar, weil die Angeklagte bei ihrem Verhalten gegenüber den Flüchtlingen keine List angewendet habe. Als sie diesen erklärt habe, dass sie bei ihrer Rückkehr keine Bestrafung als „Republikflüchtlinge“ zu erwarten hätten, seien die Flüchtlinge vom Gegenteil überzeugt gewesen und hätten sich darauf nicht eingelassen; „Horst“ habe die Angeklagte sofort durchschaut und █████ habe ohnehin Angst vor einer Rückkehr gehabt. Die Angeklagte habe keine konkreten Angaben gemacht, die für die Flüchtlinge maßgebend für die Annahme sein konnten, dass eine Bestrafung bei der Rückkehr in die sowjetisch besetzte Zone nicht erfolgen würde. Das Tatbestandsmerkmal „List“ bedeute ein methodisches, durch geschickt vorgespiegelte Mittel emotional wirkendes Handeln. Ein solches würde nach der Auffassung der Kammer vorliegen, wenn die Angeklagte den Flüchtlingen z. B. gesagt hätte, der SSD habe ihr Zusicherungen für eine derartige Straffreiheit gegeben, oder dass sie dahingehende schriftliche Anordnungen gesehen hätte, obwohl das nicht der Fall war. Sie habe hingegen ihre den Flüchtlingen gegenüber abgegebene Erklärung, dass sie bei einer Rückkehr nichts zu befürchten hätten, durch keine konkreten Angaben gestützt.
Gegenüber dem von der Strafkammer aufgestellten Erfordernis „konkreter Angaben“ ist auf das Urteil des Senats vom 5. Februar 1957 (5 StR 488/56) zu verweisen, wonach es genügt, dass der Täter einen anderen veranlasst, ein Gebiet außerhalb West-Berlins aufzusuchen, und dass er ihm dabei Umstände verschweigt, die für dessen Entscheidung darüber, ob er der Veranlassung folgen will oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können; darauf, ob er in Wirklichkeit gefährdet war, kommt es für den Versuch nicht an.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte „den umfassenden Auftrag bekommen, die Flüchtlinge zu ermitteln, zur Rückkehr zu überreden und über ihre Bemühungen zu berichten“. Die Strafkammer geht ersichtlich auch davon aus, dass die Angeklagte diesen Auftrag vollständig „erledigen“ wollte und im Bewusstsein dieser Erledigung dem SSD berichtet hat (UA 9). Der Sinn ihres Auftrages war, „zu versuchen, die ihr genannten Personen zu veranlassen, nach der Sowjetzone zurückzukehren“ (UA 4). Sie hat danach alles getan, was nach ihrer Vorstellung diesem Zweck dienen sollte. Wenn die Angeklagte die ihr zum Zwecke der Überredung aufgetragene Erklärung, die beiden hätten bei ihrer Rückkehr keine Bestrafung zu erwarten, für geeignet gehalten hat, sie zur Rückkehr zu bewegen, so handelte sie listig, indem sie gleichzeitig verschwieg, dass sie im Auftrage des SSD sprach und die beiden zur Rückkehr veranlassen sollte. Ob ihr Überredungsversuch keinen Erfolg hatte, weil sie dabei vielleicht plump und ungeschickt vorging, ist für ihre Verurteilung nach § 43 StGB ohne Bedeutung, wenn sie selbst ihr Vorgehen für geeignet hielt und sich bewusst war, dabei Umstände zu verschweigen, welche die angeredeten Männer davon abhalten konnten, ihrem Vorschlage zu folgen. Von solcher Bedeutung für einen etwaigen Entschluss der Angeredeten, in die Sowjetzone zurückzukehren, war die Tatsache zweifellos, dass die Angeklagte sich im Auftrage des SSD und von ihm mit Geldmitteln ausgestattet an die beiden Männer herangemacht hatte und sie zur Rückkehr veranlassen sollte.
Dass die beiden Männer bei Befolgung ihres Rates keine Bestrafung als „Republikflüchtlinge“ zu erwarten hatten, war nach der Feststellung des Landgerichts auch nicht etwa der Ausdruck einer persönlichen Meinung der Angeklagten, sondern die Weitergabe einer ihr vom SSD aufgetragenen Vorhersage, wobei sie möglicherweise bei den angeredeten Männern den Anschein erwecken wollte, es handele sich um ihre eigene, auf irgendeine Erfahrung gestützte Beurteilung der Lage in der sowjetisch besetzten Zone. Dass die Angeklagte sich hier möglicherweise über die Urteilsfähigkeit der von ihr angeredeten Männer täuschte, mag das von ihr angewendete Überredungsmittel als untauglich erscheinen lassen; aber selbst der Versuch mit einem zur Herbeiführung des strafbaren Erfolges schlechthin untauglichen Mittel ist nach ständiger Rechtsprechung strafbar.
3. Der festgestellte Rechtsfehler würde zur Aufhebung auch der Verurteilung der Angeklagten wegen politischer Denunziation führen, wenn diese „Tat“ im Sinne des § 73 StGB dieselbe wäre wie die Listverschleppung. Das trifft aber nicht zu. Der entgegen der Meinung des Landgerichts „umfassende Auftrag“, den die Angeklagte bekommen hatte, und ihr die restlose Erfüllung des ganzen Auftrages umfassender Vorsatz reichten nicht aus, um den Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung auf die zu verschiedener Zeit ungleichartig verwirklichten, sachlich verschiedenen Tatbestände der Listverschleppung nach § 2 Abs. 1 und der Denunziation nach § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1951 anzuwenden. Aber auch gegen die Annahme einer sogenannten „natürlichen Handlungseinheit“ bestehen rechtliche Bedenken; jedenfalls genügt die Einheit des Zieles nicht, mehrere zeitlich auseinanderfallende und in sich wesensverschiedene strafbare Handlungen zu einer Tateinheit zu verbinden (RGSt 58, 113, 116; BGH 5 StR 37/58 vom 3. Juni 1958).
Da der Eröffnungsbeschluss somit mehrere selbständige Handlungen betrifft, bleibt die schon ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen politischer Denunziation bestehen.
Die Mängel des Schuldspruchs zwingen das Revisionsgericht, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es die Anklage zu 1) des Eröffnungsbeschlusses betrifft.
Der Generalbundesanwalt hat das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel nicht vertreten.
| Siemer | Sarstedt | Hoepner | |||
| Schmidt | Schmitt |