Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch auf versuchte Listverschleppung beschränkt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 488/56
Datum
05.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter Listverschleppung und Aufforderung zu einem Verbrechen verurteilt. Die Revision hatte teilweise Erfolg: der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung wegen versuchter Listverschleppung, hebt jedoch die Verurteilung wegen Aufforderung zu einem Verbrechen auf. Die Gründe: List kann auch in wesentlichem Verschweigen bestehen; die erfolglose Fortsetzung stellte keinen selbstständigen Tatbestand dar. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

List umfasst nicht nur positive Täuschung, sondern auch das verschweigende Zurückhalten wesentlicher Umstände, die die Entscheidung des Getäuschten beeinflussen können.

2

Ist der Täter entschlossen, einen anderen durch List in ein gefährliches Gebiet zu veranlassen, beginnt der Versuch bereits mit Ausführungshandlungen wie der Aufforderung, die Teil der Tatplanung sind.

3

Mehrere erfolglose Handlungen, die denselben einheitlichen Tatentschluss und dasselbe Rechtsgut verfolgen, bilden keine selbstständigen Straftaten, sondern sind als einheitlicher Versuch zu behandeln.

4

Stellt die Revision fest, dass mehrere als selbständige Taten angenommene Handlungen rechtlich eine einheitliche Straftat bilden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die neu zu verhängende Strafe darf die frühere Gesamtstrafe nicht übersteigen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, den berufslosen Einzelhändler dort geboren am [REDACTED] 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Listverschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. August 1956 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Verschleppung verurteilt wird; b) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Listverschleppung und wegen Aufforderung zu einem Verbrechen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Gegen den Strafausspruch erhebt sie außerdem Bedenken verfahrensrechtlicher Art. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen versuchter Listverschleppung (§ 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951, § 43 StGB) ist, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, im Ergebnis ohne Rechtsirrtum.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der in Westberlin wohnende Angeklagte den 16 Jahre alten Sowjetzonenflüchtling Dieter ██ bei sich aufgenommen. Um ████ loszuwerden, entschloss er sich, ihn unter dem Vorwand, ein Kino mit ihm besuchen zu wollen, in den Sowjetsektor Berlins zu locken und ihn dort von der Volkspolizei festnehmen zu lassen. Diesem Entschluss entsprechend forderte er ██ zu einem gemeinschaftlichen Kinobesuch im Sowjetsektor auf. Dieser lehnte die Aufforderung jedoch entschieden ab.

Die vom Angeklagten geplante Tat würde, wenn sie zur Durchführung gelangt wäre, die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14. Juni 1951 erfüllt haben. Nach Absatz dieser Vorschrift ist u. a. strafbar, wer einen anderen durch List veranlasst, sich in ein Gebiet außerhalb des Bereiches der in Berlin (Westberlin) geltenden Gerichtsverfassung zu begeben, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden bestimmter Art zu erleiden. Das wollte der Angeklagte mit der geplanten Tat bewirken.

Zu Unrecht meint die Revision, es fehle am Tatbestandsmerkmal der List, weil der Angeklagte seinem Opfer offen gesagt habe, dass er mit ihm ein Kino besuchen wolle, das im Sowjetsektor Berlins liege, und weil ██ sich der Gefahren, die ein Aufenthalt in diesem Gebiet für ihn als Sowjetzonenflüchtling bedeutete, bewusst gewesen sei. Durch List veranlasst, sich in ein Gebiet außerhalb der in Westberlin geltenden Gerichtsverfassung zu begeben, wird nicht nur, wer sich auf Grund einer Täuschung in ein solches Gebiet begibt, ohne zu wissen, dass es nicht zu Westberlin gehört und dass ihm dort Gefahren der in § 2 Abs. 1 aaO bezeichneten Art drohen. Genügend ist, dass der Täter einen anderen veranlasst, ein Gebiet außerhalb Westberlins aufzusuchen, und dass er ihm dabei Umstände geflissentlich verschweigt, die für dessen Entscheidung darüber, ob er der Veranlassung folgen will oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. So liegt es hier. Für ██ hätte bei dem vom Angeklagten geplanten gemeinschaftlichen Kinobesuch im Sowjetsektor Berlins nicht nur die allgemeine Gefahr bestanden, die jeder Besuch im Sowjetsektor für einen Sowjetzonenflüchtling wie ██ mit sich bringt und die ██ bekannt war. ██ wäre einer besonderen, erhöhten Gefahr ausgesetzt worden, weil der Besuch des Sowjetsektors zusammen mit dem Angeklagten erfolgen sollte, der entschlossen war, ██ dort durch die Volkspolizei festnehmen zu lassen. Dass dies ein Umstand war, der für ██s Entscheidung darüber, ob er der Aufforderung nachkommen sollte oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sein konnte, liegt auf der Hand. Gerade diesen Umstand wollte der Angeklagte aber seinem Plan entsprechend ████ geflissentlich verschweigen und hat ihn auch verschwiegen. Er hat es ████ gegenüber so dargestellt, als sei der Zweck des gemeinschaftlichen Aufsuchens des Sowjetsektors ein Kinobesuch, während er in Wahrheit darauf abzielte, █████ verhaften zu lassen. Das war listig.

Rechtlich bedenkenfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte seinen Entschluss, ████ durch List zu einem Besuch des Sowjetsektors Berlins zu veranlassen und ihn dadurch einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 aaO auszusetzen, im Sinne des § 43 StGB durch Handlungen betätigt hat, die einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthielten. Durch die Aufforderung an ██ hat der Angeklagte bereits das Tatbestandsmerkmal der List verwirklicht, durch die er █████ zu einem Besuch des Sowjetsektors veranlassen wollte. Diese Aufforderung war schon ein Teil der Ausführungshandlung des beabsichtigten Verbrechens.

Ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, ██ sei durch die Aufforderung des Angeklagten gefährdet gewesen, oder ob die Erwägungen, von denen sich die Strafkammer ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 UA hierbei hat leiten lassen, der an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellung widersprechen, dass der Angeklagte ██ gesagt hat, sie wollten ein Kino im Sowjetsektor besuchen, bedarf hiernach keiner Erörterung. Darauf, ob ██ gefährdet war, kommt es nicht an.

Auch sonst lässt die Verurteilung wegen versuchter Listverschleppung nach § 2 Abs. 1 und 2 aaO im Schuldspruch keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Verurteilung wegen Aufforderung zu einem Verbrechen (§ 49a StGB in Verbindung mit § 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14. Juni 1951) hat dagegen keinen Bestand.

Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem ██ die Aufforderung des Angeklagten zu einem gemeinschaftlichen Kinobesuch im Sowjetsektor Berlins abgelehnt hatte, bat der Angeklagte seinen Vermieter ███, er solle nach Kräften auf ██ einwirken und dessen Bedenken gegen den Kinobesuch ausräumen. ███ lehnte das Ansinnen entschieden ab.

Dieser Sachverhalt kann die Verurteilung wegen einer selbständigen Straftat nach § 49a StGB nicht rechtfertigen.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte nach dem Scheitern seiner Aufforderung an ██ seinen Entschluss, diesen durch List zu einem Kinobesuch im Sowjetsektor Berlins zu veranlassen und ihn dort einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14. Juni 1951 auszusetzen, nicht aufgegeben (S. 11 UA). Die erfolglose Aufforderung an ███ war hiernach nur eine Fortsetzung des Verbrechens nach § 2 aaO., mit dessen Ausführung der Angeklagte durch seine unmittelbare Aufforderung an ████ bereits begonnen hatte. Durch hierdurch begangene Versuch und die erfolglose Aufforderung an █████, die sich beide gegen dasselbe Rechtsgut richteten, sind eine einheitliche Straftat, die nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Versuchs bestraft werden kann.

Soweit dieser Mangel die Schuldfrage betrifft, hat das Revisionsgericht ihn durch entsprechende Änderung des Schuldspruchs behoben. Den Strafausspruch hat es aufgehoben, weil der Tatrichter nunmehr statt einer Gesamtstrafe für zwei selbständige Strattaten eine Strafe für eine einheitliche Straftat verhängen muss. Sie darf die Gesamtstrafe des angefochtenen Urteils nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).

Die Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerBorker

Zitiert von (2)