Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei Listverschleppung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 439/61
Datum
06.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Listverschleppung (§ 2 Berliner Freiheitsschutzgesetz) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen, sieht jedoch rechtliche Bedenken bei der Strafzumessung und hebt den Strafausspruch auf. Insbesondere sei der Zweck der Strafnorm nicht als pauschales Strafschärfungsmerkmal und das bloße Leugnen ohne nähere Feststellungen nicht verwertbar. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafe und Revisionskosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung bleibt auch dann überprüfbar, wenn das Gericht mittelbare Zeugen verwertet; die Pflicht zur Amtsbergung unmittelbarer Zeugen nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur bei besonderen Anhaltspunkten, die deren Vernehmung notwendig machen.

2

Die Einholung eines Strafregisterauszugs ist zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit nicht grundsätzlich geboten; sie bleibt eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, soweit keine besondere Veranlassung besteht.

3

Der Zweck einer Strafnorm darf nicht generell als Strafschärfungsgrund verwertet werden; Strafzumessung darf auf diesem Zweck allein nicht basieren.

4

Das Leugnen der Tat oder mangelnde Einsicht des Angeklagten darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn aus Prozessverhalten und Persönlichkeit konkrete Anhaltspunkte für Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder Rückfallgefahr folgen; ansonsten sind hierzu Feststellungen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metallpresser Hans ███ aus ██, geboren am ████ 1921 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Listverschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Listverschleppung (§ 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Der Zeuge K[REDACTED], eines der Opfer des Angeklagten, ist versehentlich nicht zur Hauptverhandlung geladen worden, obwohl seine Anschrift in der Bundesrepublik ermittelt und seine Ladung angeordnet war. In der Hauptverhandlung hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Antrag auf Ladung und Vernehmung des Zeugen gestellt. Die Revision meint zu Unrecht, dass das Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Zeugen von sich aus zu laden und zu vernehmen. Die Feststellungen im Fall K[REDACTED] beruhen auf den Aussagen der Zeugen ███████ und ████████. ████████ war zwar nicht selbst dabei, als ██████ im Ostsektor von Berlin festgenommen wurde. Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen, obwohl ein unmittelbarer Zeuge vorhanden ist, verstößt nicht unter allen Umständen gegen § 244 Abs. 2 StPO, sondern nur dann, wenn besondere Umstände es nahelegen, den unmittelbaren Zeugen zu vernehmen (BGHSt 6, 209). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte bestreitet nicht, dass K[REDACTED] einer der Männer war, die er am 6. September 1951 veranlasst hat, sich in den Ostsektor von Berlin zu begeben; er bestreitet auch nicht, dass K[REDACTED] dort festgenommen und etwa vier Wochen lang vom SSD festgehalten worden ist. Die Vernehmung ██ ███ drängte sich unter diesen Umständen nicht auf.

Auch dadurch hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, dass es keinen Strafregisterauszug für den Zeugen ███████ eingeholt hat. Dies war auch dadurch nicht veranlasst, dass andere Teilnehmer der Aktion vom 6. September 1951 vorbestraft waren. Es kann nicht anerkannt werden, dass zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen grundsätzlich die Einholung eines Strafregisterauszuges notwendig sei. Übrigens stützen sich die Feststellungen im Falle K[REDACTED] nicht nur auf die Aussagen des Zeugen ███, sondern vor allem auf die beeideten Aussagen des Zeugen ████.

2. Der Schuldausspruch begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die vom Senat für die Anwendung des § 2 des Freiheitsschutzgesetzes entwickelten Grundsätze beachtet (s. insbesondere 5 StR 488/56 vom 5. Februar 1957; 5 StR 584/57 vom 11. Februar 1958; 5 StR 202/60 vom 12. Juli 1960; 5 StR 600/54 vom 8. Februar 1955).

Die Einzelangriffe der Revisionsbegründung richten sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer, die jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind.

3. Rechtlich bedenklich sind jedoch zum Teil die Ausführungen zur Strafzumessung.

Der Satz, der Angeklagte habe den Umstand der unsicheren politischen Verhältnisse in Berlin dazu ausgenutzt, um den Machthabern der Sowjetzone auf raffinierte Art und Weise Menschen in die Hände zu spielen, lässt besorgen, dass das Landgericht den Zweck der Strafbestimmung des § 2 des Freiheitsschutzgesetzes als Strafschärfungsgrund verwertet hat.

Rechtlich bedenklich ist es auch, dass das Landgericht das uneinsichtige Leugnen des Angeklagten ohne nähere Feststellungen über seine Beweggründe als Strafschärfungsgrund verwertet hat. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren veröffentlichten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass das Leugnen eines Angeklagten schlechthin und seine mangelnde Einsicht nur dann als Strafschärfungsgrund verwertet werden dürfen, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGHSt 1, 103, 105; NJW 1955, 1158). Da die Urteilsgründe hierüber keine Feststellungen enthalten, lassen sie nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Strafbemessung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

Das Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaSchmitt

Zitiert (4)