Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung wegen Tateinheit von Verschleppung und Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 600/54
Datum
08.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen Verschleppung; der BGH stellt fest, dass die tatsächliche Freiheitsentziehung vorlag und daher Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) in Betracht kommt. Eine eigenmächtige Umqualifikation darf das Urteil nicht ohne Belehrung nach § 265 StPO herbeiführen. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2 Abs. 1 FreihSchutzG genügt für die Verurteilung wegen Verschleppung, dass das Opfer in Gefahr gebracht wird, seiner Freiheit beraubt zu werden; tritt die Freiheitsentziehung tatsächlich ein und war sie vom Vorsatz umfasst, kann Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) vorliegen.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatvorsatzes und der Motive gebunden, soweit der Angriffsunterricht sich ausschließlich gegen diese Feststellungen richtet.

3

Das Gericht darf den Schuldspruch nicht zuungunsten des Angeklagten in einen anderen rechtlichen Tatbestand ändern, ohne den Angeklagten gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen.

4

Tritt bei Prüfung der Rechtslage eine mögliche schwerere strafrechtliche Bewertung (z. B. Freiheitsberaubung mit längerer Dauer oder schweren Folgen) hervor, hat die Vorinstanz in der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zu Dauer und Folgen der Freiheitsentziehung zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Günther ███ aus ██, dort geboren am ██████, wegen fortgesetzter politischer Verdächtigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Mai 1954, soweit es den Angeklagten wegen Verschleppung verurteilt, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter politischer Verdächtigung (§ 1 Abs. 1 und 3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 4.6.1951) und wegen Verschleppung (§ 2 Abs. 1 FreihSchutzG) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Fall der Verschleppung. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 2 Abs. 2 FreihSchutzG. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Soweit die Revision freilich beanstandet, dass die Strafkammer ein Handeln aus Gewinnsucht verneint hat, richten sich die Angriffe nur gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tatbestand. Das Urteil stellt fest, das Entgelt sei nicht der Beweggrund des Angeklagten gewesen; vielmehr habe er die Beziehungen zum SSD nicht abreißen lassen wollen, weil er noch nicht wusste, „in welcher Machtsphäre er sich in Zukunft aufhalten werde“; auch habe er auf seine im sowjetischen Sektor lebende Adoptivmutter Rücksicht genommen. Daran ist das Revisionsgericht gebunden.

Auf die allgemeine Sachrüge musste jedoch das Urteil, soweit es sich auf die Verschleppung bezieht, auch im übrigen nachgeprüft werden. Das führte in einem anderen Punkte zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers. Das Urteil stellt fest, dass ███ festgenommen worden ist, also seine Freiheit verloren hat. Das gehört nicht zum Tatbestand des § 2 Abs. 1 FreihSchutzG, weil es hiernach zur Verurteilung genügt, dass das Opfer der Verschleppung in Gefahr kommt, seiner Freiheit beraubt zu werden. Verliert es seine Freiheit wirklich, widerspricht das dem Recht und erstreckt der Vorsatz des Täters sich hierauf, so steht die Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).

So verhält es sich im vorliegenden Fall schon nach den bisherigen Feststellungen. Denn danach war es der Angeklagte selbst, der ███ festnehmen ließ. Gleichwohl kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst ändern, weil erstens der Angeklagte nicht gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtpunkts hingewiesen worden ist (Anklage war nur nach dem Freiheitsschutzgesetz erhoben), und weil zweitens das Urteil nicht feststellt, ob die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert oder die in § 239 Abs. 2, 3 StGB erwähnten schweren Folgen gehabt hat. Dem wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung nachzugehen haben.

Wird der Angeklagte wegen Verschleppung in Tateinheit mit einfacher oder schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, 2 StGB) verurteilt, so ist zwar die Strafe, wie bisher, dem § 2 Abs. 1 FreihSchutzG zu entnehmen. Innerhalb des in dieser Vorschrift gegebenen Strafrahmens kommt aber eine tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung als Strafschärfungsgrund in Betracht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtDr. Borker
Dr. RotbergSchmidt

Zitiert von (2)