Revision verworfen; Schuldspruch auf versuchte schwere Freiheitsberaubung abgeändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 600/58
- Datum
- 27.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verschleppung durch gewaltsame Verbringung in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB ist ein einschlägiges Spezialgesetz (hier: Berliner Freiheitsschutzgesetz) zu beachten; Tateinheit mit Freiheitsberaubung liegt nur vor, wenn die durch die Verschleppung begründete Gefahr einer weitergehenden Freiheitsentziehung verwirklicht wird.
Besteht ein Plan und bedingter Vorsatz, das Opfer dem Entführer dauerhaft zu überlassen (z. B. Freiheitsentziehung länger als eine Woche), begründet dies den Tatbestand des Versuchs schwerer Freiheitsberaubung.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch von Amts wegen berichtigen, sofern die Berichtigung die Verteidigung des Angeklagten nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt und dieser sich hiergegen nicht anders verteidigen konnte.
Die Rechtfertigung nach § 54 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Tat objektiv und subjektiv zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Berechtigten oder eines Angehörigen erforderlich war; bloße seelische Belastung, ideologische Motive oder wirtschaftliche Erwägungen schließen § 54 aus.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz █████, geboren ███████ 1926 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom ███████ 1958 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte nicht wegen „Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“, sondern wegen „Verschleppung in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung“ verurteilt ist.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
III. Die nach dem 24. Juni 1958 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen politischer Denunziation zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Zu Unrecht verurteilt das Landgericht den Angeklagten allerdings wegen einer mit der Verschleppung in Tateinheit stehenden vollendeten Freiheitsberaubung (§ 239 StGB; in den Urteilsgründen ist von vollendeter schwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB die Rede).
Zwar kann das Verbrechen der Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung stehen, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1955 (5 StR 600/54) ausgesprochen hat. Besteht aber die Verschleppung darin, dass der Verschleppte mit Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches gebracht wird, so liegt in ihr notwendig eine Freiheitsberaubung. Zu dieser Freiheitsberaubung ist § 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes ein Spezialgesetz. Verschleppung durch gewaltsame Verbringung in das im Gesetz bezeichnete Gebiet kann daher nur dann mit Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen, wenn die durch die Verschleppung begründete Gefahr einer weitergehenden Freiheitsberaubung verwirklicht wird. Das ist hier nicht der Fall. Es lag aber im Plan des Angeklagten, den Stroh dem SSD zu übergeben, und er hatte nach den Feststellungen mindestens den bedingten Vorsatz, dass die dadurch bewirkte Freiheitsberaubung länger als eine Woche dauern sollte. Der Angeklagte hat sich daher der Verschleppung in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung schuldig gemacht.
Der Senat konnte diesen Fehler von sich aus berichtigen. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass er auch wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung verurteilt werden könne.
Auch den Strafausspruch kann dieser Fehler nach Überzeugung des Revisionsgerichts nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Die Strafe ist dem Freiheitsschutzgesetz entnommen; in den Strafzumessungsgründen ist ausdrücklich zugunsten des Angeklagten darauf hingewiesen worden, dass „das Opfer, wenn auch mit Verletzungen, West-Berlin wieder erreichen konnte, bevor es in die Fänge des SSD geriet“.
II.
Die übrigen Beanstandungen der Revision sind unbegründet:
1. Die Verschleppung war vollendet in dem Augenblick, als Stroh gegen seinen Willen über die Sektorengrenze verbracht worden war.
2. Dass der Angeklagte Täter der Verschleppung war, kann nicht zweifelhaft sein; er hat sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Ob Angehörige des SSD Mittäter waren, ist unerheblich.
3. Die Anwendung des § 54 StGB zugunsten des Angeklagten scheidet schon deshalb aus, weil er nach den Urteilsfeststellungen die Verschleppung nicht begangen hat, um seine Ehefrau aus Leibes- oder Lebensgefahr zu retten. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte zwar bei seinem Versuch, mit seiner inhaftierten Ehefrau eine Rücksprache zu erlangen, mit dem SSD in Verbindung gekommen. Beweggrund für die Verschleppung war aber nicht die Abwendung der seiner Frau drohenden Gefahren, sondern nur die Überzeugung von der Richtigkeit der kommunistischen Ideologie und der Wunsch des Angeklagten, im sowjetisch besetzten Gebiet eine gutbezahlte Stellung zu bekommen. Der seelische Druck, in dem sich der Angeklagte durch das Schicksal seiner Ehefrau und seine wirtschaftliche Notlage befand, hat bei seinen Straftaten nur insoweit mitgewirkt, als er ihn für die Einflüsterungen des SSD von der Richtigkeit ihrer Gesellschaftsordnung und ihrer Methoden leichter zugänglich machte. Die Strafkammer hat diesen seelischen Druck bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt; mit Notstand hat er nichts zu tun. Der Angeklagte selbst hat nach den Urteilsfeststellungen sein Handeln lediglich mit seiner Halt- und Mutlosigkeit und als Ergebnis der Überredungskünste des ████ hingestellt.
4. Auch die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die nicht einschlägigen und verhältnismäßig geringen Vorstrafen des Angeklagten erwähnt die Strafkammer nur bei den einleitenden Ausführungen zur Strafzumessung. Dass sie ihnen keinen wesentlichen Wert zu Ungunsten des Angeklagten beigemessen hat, ergibt sich aus den Ausführungen, mit denen das Urteil einen „minder schweren Fall“ ablehnt. Bei ████, nicht bei ████ wird diese Ablehnung mit den Vorstrafen begründet.
Was die Revision im Übrigen gegen die Strafzumessung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision war daher mit der zu erwähnenden Maßgabe zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |