§ 170d StGB: „Kind“ nur unter 14 Jahren; Anklageumfang bei Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 150/53
- Datum
- 24.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 StPO) wird durch den im Eröffnungsbeschluss zur Aburteilung gestellten geschichtlichen Vorgang bestimmt; eine unrichtige Datumsangabe in der Anklage begrenzt ihn nicht.
Wird ein Verhalten in Gegenwart mehrerer Schutzbefohlener verwirklicht, kann bei natürlicher Handlungseinheit gleichartige Tateinheit vorliegen; die strafrechtliche Würdigung darf dann nicht künstlich nach einzelnen Betroffenen aufgespalten werden.
§ 170d StGB verwendet den Begriff „Kind“ als Bezeichnung einer Altersstufe und erfasst nur Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Eine am Einzelfall orientierte, über feste Altersgrenzen hinausgehende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Kind“ widerspricht dem Bestimmtheits- und Rechtssicherheitsgebot im Strafrecht.
Unterbleibt die Aburteilung eines von der Anklage umfassten Teilgeschehens, beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 264 StPO und ist auf Revision aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 11. Dezember 1952
Rubrum
Für die amtliche Sammlung!
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ geb. ████, aus █████, die Hausfrau Margarete ██, geboren am ████ ██, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Kind im Sinn des § 170d StGB ist nur eine Person unter 14 Jahren.
Aktenzeichen: 3 StR 150/53 Urteil des BGH vom 24. September 1953
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist eines Vergehens gegen § 170d StGB beschuldigt. Nach dem Inhalt von Anklage und Eröffnungsbeschluss hat sie in der Nacht vom 25./26. Februar 1952 das sittliche Wohl ihres am 31. März 1936 geborenen Sohnes Horst dadurch gefährdet, dass sie in gewissenloser Weise ihre Erziehungs- und Fürsorgepflichten gröblich vernachlässigte. Sie hat nämlich in ihrer Wohnung eine Fastnachtsfeier veranstaltet, während der es zwischen einzelnen daran beteiligten erwachsenen Personen zu unzüchtigen Handlungen kam. Sie soll dieses Treiben trotz der Anwesenheit ihres Sohnes geduldet, teilweise sogar gefördert haben.
Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen mit der Begründung, dass § 170d StGB nur Kinder bis zu 14 Jahren schütze. Außerdem hat es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Standpunkt vertreten, dass ein weiterer ähnlicher Vorfall, der sich anlässlich der Geburtstagsfeier der Angeklagten am 1. März 1952 in Gegenwart ihrer sämtlichen, zum Teil noch nicht 14-jährigen Kinder ereignet habe, nicht unter Anklage gestellt sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des § 264 StPO und des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 170d StGB geltend. Sie führt zum Erfolg.
1.) Die Beschwerdeführerin behauptet, die Strafkammer habe nicht über den gesamten unter Anklage gestellten Sachverhalt entschieden. Das trifft zu.
Anklage und Eröffnungsbeschluss warfen der Angeklagten vor, das sittliche Wohl ihres Sohnes Horst gefährdet zu haben. Dass sie sich derselben Verfehlung hinsichtlich ihrer unter 14 Jahre alten Kinder Ursula und Rolf schuldig gemacht haben soll, ist weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt. Daraus hat der Erstrichter gefolgert, dass insoweit keine Anklage erhoben sei. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.
In der Anklage sind nämlich auch Unzuchtshandlungen aufgeführt, die nach Meinung der Staatsanwaltschaft am 25./26. Februar 1952 in Gegenwart des Horst ███ vorgekommen sein sollen, in Wirklichkeit aber sich am 1. März 1952 in Gegenwart der drei Kinder Horst, Ursula und Rolf ███ ereignet haben. Diese Handlungen hat die Strafkammer nur bezüglich des Horst ███ rechtlich gewürdigt. Die Vernachlässigung der Pflicht zur Erziehung der beiden anderen Kinder ist in die Entscheidung nicht mit einbezogen worden.
Gegen dieses Verfahren bestehen rechtliche Bedenken. Im Eröffnungsbeschluss war zum Gegenstand der Aburteilung gemacht der gesamte geschichtliche Vorgang, der die Person des Horst ███ betraf. Er umfasste die beiden Fälle vom 25./26. Februar und vom 1. März 1952. Es ist ohne Bedeutung, dass sie in der Anklage irrtümlich als am erstgenannten Tag begangen bezeichnet worden sind. Für die Frage, wie weit der von der Anklage umfasste geschichtliche Vorgang reicht, sind die darin aufgeführten Tatsachen maßgebend. Eine unrichtige Angabe über die Zeit, in der sie eingetreten sind, ist ohne Einfluss.
Demnach war das von der Angeklagten am 1. März 1952 an den Tag gelegte Verhalten zum Gegenstand der Anklage gemacht worden. Sie soll sich damals durch Duldung unzüchtiger Handlungen in Gegenwart ihrer drei Kinder in gewissenloser Weise einer gröblichen Vernachlässigung ihrer Erzieherpflichten schuldig gemacht und dadurch deren sittliches Wohl gefährdet haben. Ist das der Fall, so wirkte ihre Unterlassung nicht nur gegenüber ihrem Sohn Horst, sondern auch gegenüber den beiden jüngeren Kindern Ursula und Rolf. Insoweit liegt dann infolge natürlicher Handlungseinheit gleichartige Tateinheit vor. Deshalb ist eine Trennung der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten hinsichtlich ihrer drei Kinder nicht möglich. Das gilt auch für den Fall, dass bezüglich des Horst die sachliche Entscheidung anders zu lauten hat als bezüglich der beiden anderen Kinder.
Die verfahrensrechtliche Behandlung durch die Strafkammer würde dazu führen, dass die Angeklagte im Falle einer gesonderten Anklageerhebung wegen des Vorfalls vom 1. März 1952 unter Beschränkung auf die Gefährdung des sittlichen Wohls der Kinder Ursula und Rolf wegen der bestehenden Tateinheit mit Erfolg den Verbrauch der Strafklage einwenden könnte. Ein solches Ergebnis kann nicht gebilligt werden.
Da § 264 StPO verletzt ist und das Urteil erkennbar auf dem Verstoß beruht, kann es nicht aufrechterhalten werden.
2.) Die Sachrüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Frage, ob § 170d StGB auch auf Kinder über 14 Jahre anwendbar ist, im Anschluss an die überwiegende Meinung in Rechtsprechung (so insbesondere BayObLG 1, 10 im Gegensatz zu einer unveröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. November 1944 – 2 D 286/44) und Rechtslehre verneint. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft. Sie vertritt die Ansicht, für die Auslegung des Begriffs „Kind“ müsse von dem Zweck der genannten Strafvorschrift ausgegangen werden. Dieser sei darauf gerichtet, die der Fürsorge und Erziehung anvertrauten jugendlichen Personen zu schützen. Die Schutzbedürftigkeit in sittlicher Hinsicht bestehe bei Kindern über 14 Jahren nicht minder als bei denen, die dieses Alter noch nicht erreicht hätten. Infolgedessen könne eine bestimmte Altersgrenze nicht festgelegt werden.
Dem kann im Hinblick auf die Entwicklung, aus der heraus § 170d StGB Gesetz geworden ist, nicht gefolgt werden.
Der dort verwendete Begriff „Kind“ ist hinsichtlich der Altersgrenze nicht eindeutig. Er bedarf daher der Auslegung, da das Strafgesetzbuch keine allgemeine Begriffsbestimmung enthält. Die Erläuterung in § 239a Abs. 2 StGB gilt nur für die dort geregelte Sondertat. Es muss daher versucht werden, aus den neuerdings zum Schutze der Jugend erlassenen Vorschriften des Strafgesetzbuches einen Anhalt dafür zu gewinnen, was mit dem Ausdruck „Kind“ gemeint ist. Ausscheiden müssen dabei diejenigen Tatbestände, in denen das Wort „Kind“ nur zur Bezeichnung der Abstammung gebraucht ist wie in den §§ 181 Abs. 1 Nr. 2, 221 Abs. 2 StGB. Auch den aus älterer Zeit stammenden § 361 Nr. 4 und Nr. 9 StGB ist nichts zu entnehmen, weil dort das Wort „Kind“ ebenso auslegungsbedürftig ist wie im Falle des § 170d StGB.
Es können nur diejenigen Tatbestände zur Beurteilung herangezogen werden, bei denen in jüngerer Zeit die Verletzung der Pflicht zur Fürsorge, Obhut oder Aufsicht unter Strafe gestellt ist. Sie sind in den §§ 223b, 361 Nr. 6a, b und vor allem in § 139b StGB enthalten. Diese Strafbestimmungen beruhen auf Änderungen des Strafgesetzbuches, die eine Verstärkung des Jugendschutzes zum Ziele hatten. Sie alle gebrauchen die Ausdrücke „Kind“ und „Jugendlicher“.
Eine Begriffsbestimmung für „Jugendliche“ findet sich schon im amtlichen Entwurf eines allgemeinen deutschen Strafgesetzbuchs von 1925. Dort ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 als Jugendlicher bezeichnet, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. In der Begründung dazu ist darauf hingewiesen, dass der Entwurf (in anderen Bestimmungen) noch von Kindern spreche. Dieser Ausdruck werde in einem doppelten Sinn gebraucht: einmal zur Bezeichnung der Altersstufe bis zu 14 Jahren, sodann aber auch zur Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses von Abkömmlingen ersten Grades. In welcher Bedeutung der Ausdruck in den einzelnen Paragraphen gebraucht sei, ergebe sich aus dem Zusammenhang.
Aus dieser Fassung ist ersichtlich, dass der Begriff „Kind“, soweit er nicht ein Verwandtschaftsverhältnis ausdrückte, im Entwurf 1925 nicht weiterreichen sollte als bis zu 14 Jahren. Die Worte, dass der Ausdruck „Kind“ in einem doppelten Sinn gebraucht werde, machen das klar, zumal dieser doppelte Sinn in unmissverständlicher Weise erläutert ist.
Die Ausdrücke „Kind“ und „Jugendliche“, die schon in § 9 des Vorentwurfs zu einem deutschen Strafgesetzbuch von 1909 verwendet worden sind, sind in § 9 der Entwürfe von 1927 und 1930 unter der Überschrift „Sprachgebrauch“ näher bestimmt. Danach ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, sofern dieses Wort die Altersstufe bezeichnet. Unter Jugendlichen wird eine Person zwischen 14 und 18 Jahren verstanden. Aus der Begründung zu § 9 des Entwurfs von 1927 ist zu ersehen, dass dort gewisse, im Strafrecht häufig wiederkehrende Begriffe so festgelegt sind, dass ihnen ein genau umschriebener Inhalt gegeben wird. Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Anschluss an das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923 zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden wird. Dabei ist bemerkt, dass unter Kindern die noch nicht 14 Jahre alten Personen zu verstehen sind, unter Jugendlichen die Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Weiter sagt die Begründung, von Kindern im Sinne einer Altersstufe sei die Rede im § 299 des Entwurfs. Diese Vorschrift betraf unzüchtige Handlungen vor Kindern. Sie fallen heute unter § 170d StGB.
Im Hinblick auf diese Entwicklung wird kaum bezweifelt werden können, dass das Wort „Kind“ in § 170d eine Altersstufe bezeichnet. Durch diese Strafdrohung sollten Personen geschützt werden, die wegen ihres geringen Alters erhöhten Schutzes bedürfen. Sie ist aus § 265a des Entwurfs von 1930 herausgebildet worden. Dort ist von der Gefährdung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen die Rede, ferner von der Gefährdung der Gesundheit einer Person, für die der Täter zu sorgen hat. Die Aufführung von Kindern und Jugendlichen nebeneinander deutet darauf hin, dass damit die Altersverschiedenheit zum Ausdruck gebracht werden sollte, wie sie sich aus § 9 desselben Entwurfs ergab. Andernfalls wäre die Beifügung des Wortes „Jugendlichen“ überflüssig gewesen. Die Weglassung dieses Wortes im Gesetz rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber in § 170d StGB nicht so weit greifen wollte, wie es der Entwurf tat, und mit dem Ausdruck „Kindern“ nur solche bis zu 14 Jahren gemeint hat.
Dasselbe kann aus §§ 223b, 139b, 361 Nr. 6a, b StGB gefolgert werden.
§ 223b StGB ist durch Gesetz vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 298) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Er entspricht im Wesentlichen dem § 265 des Entwurfs von 1927 und wörtlich dem § 265 des Entwurfs von 1930. Beide Entwürfe verstanden unter „Kind“ eine Person unter 14 Jahren. Nach der Begründung zu dem Entwurf von 1927 bedeutet das Wort „Kind“ in dessen § 265 die Altersstufe. Die Aufführung beider Gruppen – Kinder und Jugendliche – in § 223b StGB lässt erkennen, dass unter „Kind“ nur Personen unter 14 Jahren gemeint sind. Sonst hätte das Wort „Jugendliche“ weggelassen werden können.
Nichts anderes ergibt sich aus § 139b StGB (Abs. 1, 2 StGB seit 1. Oktober 1953), der durch Verordnung vom 6. November 1943 (RGBl. I S. 635) eingefügt worden ist. Er führt in Abs. 1 eine noch nicht 18-jährige Person an, die infolge ungenügender Beaufsichtigung eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. In Abs. 2 werden diese Personen als Kinder oder Jugendliche gekennzeichnet. Daraus ist zu ersehen, dass diese beiden Worte bestimmte, einander nicht gleiche Altersgruppen umfassen sollen. Sonst hätte eines von ihnen und zwar das Wort „Kind“ genügt. Daher liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 139b StGB dem in der damaligen Jugendgesetzgebung geübten Sprachgebrauch gefolgt ist. Dieser verstand aber unter „Kind“ eine Person unter 14 Jahren (vgl. § 1 JGG vom 6. November 1943; § 1 Abs. 2 JugendschutzG vom 30. April 1938, RGBl. I S. 437).
Die Vorschriften in § 361 Nr. 6a, b StGB gehen zurück auf § 373 Abs. 1 des Entwurfs von 1927. Da dort unter Kindern Personen unter 14 Jahren verstanden sind, hat der Gesetzgeber die Worte „oder Jugendliche“ hinzugefügt, um auch sie zu schützen.
Es ist nicht zu verkennen, dass im Einzelfall eine Gefährdung wenigstens des sittlichen Wohls von Kindern auch nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres durch Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten eintreten kann. Denn die Zeit der geschlechtlichen Entwicklung erstreckt sich in der Regel über diese Altersgrenze hinaus. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Gesetzgeber den Schutz der im kindlichen Alter stehenden Personen über diese Grenze hinaus hat ausdehnen wollen, zumal vor der Einführung des § 170d StGB ein derartiger Schutz überhaupt nicht bestand.
Dazu kommt, dass ohne die einschränkende Auslegung des Begriffs „Kind“ die Schwierigkeit entsteht, in welcher Weise die Abgrenzung erfolgen soll. Wird auf die Schutzbedürftigkeit des Kindes im Einzelfall abgestellt, so könnte es sein, dass die Altersgrenze unter Umständen über das 18. oder sogar über das 21. Lebensjahr ausgedehnt wird. Das wäre der gleichmäßigen Behandlung der wegen Vergehens gegen § 170d StGB beschuldigten Personen und damit der Rechtssicherheit abträglich. Eine solche Folge wäre mit der rechtsstaatlichen Forderung nach Bestimmtheit der strafrechtlichen Tatbestände kaum vereinbar. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber das gewollt hat.
Aus diesen Erwägungen kann die Sachrüge nicht durchdringen.
Damit scheidet die Handlungsweise der Angeklagten gegenüber ihrem Sohn Horst für die strafrechtliche Beurteilung aus. Das Verfahren bleibt aber anhängig wegen der Vernachlässigung ihrer beiden anderen noch nicht 14 Jahre alten Kinder.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| LG Wuppertal | Koeniger | Dr. Schalscha | |||
| Baldus | Rotberg | Maaß |