Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 710/52
Datum
13.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Landshut wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung Revision eingelegt. Der BGH verwirft die Revision und prüft insbesondere die Reichweite der Urteilsgegenstände nach der Anklage, das Verbot strafschärfender Neuerungen nach § 358 Abs.2 StPO sowie die Kostenverteilung bei Teilerfolg. Das Gericht bestätigt die rechtliche Würdigung des zusammenhängenden Tatbestands und ändert die Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse nur insoweit, als der Angeklagte nicht verurteilt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt; das Gericht darf alle Handlungen, die nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen geschichtlichen Hergang bilden, verurteilen.

2

Ist ein zusammenhängender geschichtlicher Hergang Gegenstand der Anklage, kann das Gericht nicht zugleich wegen desselben in der Anklage angegebenen Vorwurfs verurteilen und diesen durch eine pauschale Freisprechung aufheben.

3

Das in § 358 Abs. 2 StPO normierte Verbot der Strafschärfung bei Entscheidung in zweiter Instanz ist dann gewahrt, wenn keine der neu festzusetzenden Einzelstrafen und auch die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe die frühere einheitliche Strafe übersteigen; einzelne neue Einzelstrafen dürfen jedoch bis zur Höhe der früheren Strafe festgesetzt werden.

4

Führt ein Rechtsmittel teilweise zur Freisprechung oder Einstellung einzelner Taten, ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemeinen Regeln der §§ 465, 467 StPO zu entscheiden; der Verurteilte hat die Kosten insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen der Taten entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 22. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergarbeiter Franz ███, geboren am ██ in ███, wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

- Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, - Bundesrichter Glanzmann, - Bundesrichter Dr. Jagusch, - Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, - Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter, - Amtsgerichtsrat ██ ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, - ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Juli 1952 wird verworfen; jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geändert, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich des ersten Revisionsverfahrens dem Angeklagten auferlegt werden, soweit er verurteilt ist, und im Übrigen der Staatskasse.

Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verletzung des § 264 StPO

Die nach Art. II Nr. 114 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 dem Verfahren zugrunde liegende Anklage warf dem Angeklagten vor, er habe den Professor Dr. ███ durch Täuschung bewogen, für ████ im April 1949 eine Zweitfertigung einer ███ herzustellen, obwohl eine Erstfertigung nie bestanden und der Angeklagte nie promoviert hatte; darin sah die Anklage ein vollendetes Verbrechen der schweren mittelbaren Falschbeurkundung nach §§ 271, 272 StGB. Das Urteil stellt denselben Sachverhalt fest, verneint jedoch insoweit ein Verbrechen nach §§ 271, 272 StGB; Professor Dr. ███ habe nicht als Amtsperson gehandelt. ██ habe aber wenige Tage später die erschlichene █████████████████ dem Bayerischen Staatsministerium des Innern eingereicht, um damit eine ärztliche Approbationsurkunde zu erlangen, was ihm indes nicht gelungen sei. In diesem Verhalten des Angeklagten liege ein versuchtes Verbrechen der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, weil der Angeklagte nie zum Arzt bestellt worden sei und auch nie eine entsprechende Prüfung abgelegt habe.

Hiernach beschränkt sich das Urteil allerdings nicht darauf, allein das in der Anklage als strafbar bezeichnete Handeln des Angeklagten rechtlich zu würdigen. Dadurch wird aber nicht der § 264 StPO verletzt. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach dieser Vorschrift die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Das ist nicht eine bestimmte einzelne Betätigung des Angeklagten, vielmehr ein zusammenhängender geschichtlicher Hergang; das erkennende Gericht hat somit alle die mit dem in der Anklage als strafbar bezeichneten Verhalten des Angeklagten nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen geschichtlichen Hergang bildenden Handlungen des Angeklagten abzuurteilen. Dem Grundsatz entspricht das angefochtene Urteil. Der Angeklagte ist planmäßig vorgegangen. Er erschlich sich die Promotionsurkunde zu dem Endzweck, das Ministerium damit zu täuschen, um sich die ihm nicht zustehende Approbationsurkunde zu verschaffen und auf diese Weise die Möglichkeit der Niederlassung zu erlangen. Seine Absicht setzte er alsbald nach Erhalt der Promotionsurkunde in die Tat um. Die und ihr sogleich folgende Herstellung dieser Urkunde und ihr Gebrauch sind demnach nach natürlicher Auffassung Bestandteile desselben geschichtlichen Hergangs. Die Strafkammer war deshalb berechtigt und verpflichtet, auch über den übrigen Teil dieses Hergangs zu urteilen, den die Anklage erläuternd dargelegt hat.

a) Aus dem Dargelegten folgt, dass das Gericht den Beschwerdeführer nicht von der Anklage freisprechen durfte durch „Pauschung des Dr. ██“. Die Anklage hatte in dem Hergang, zu dem dieses Verhalten des Angeklagten gehört, nur eine strafbare Handlung gefunden. In einem solchen Falle ist eine gleichzeitige Verurteilung wegen des Anklagevorwurfs und Freispruch nicht möglich. § 260 StPO ist somit nicht verletzt.

b) Dasselbe gilt von der Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht nicht von der Anschuldigung eines versuchten Betrugs freigesprochen. Ein früheres, in der Revisionsinstanz aufgehobenes tatrichterliches Urteil hatte eine solche Straftat – in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung u. a. – in dem Versuch des Angeklagten gefunden, sich beim Gesundheitsamt eine Niederlassungsgenehmigung zu erschleichen. Der jetzt erkennende Tatrichter hat einen Betrugsversuch verneint, von einer Freisprechung jedoch abgesehen, weil der Sachverhalt nun unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt worden sei. Dem ist beizutreten; das früher als versuchter Betrug gewertete Handeln des Angeklagten ist von den Vorgängen nicht zu lösen, in denen das Gericht die schon 1946 begangene schwere mittelbare Falschbeurkundung gefunden und wegen deren es das Verfahren nach dem Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 eingestellt hat. Übrigens hatte die Anklage dem Angeklagten jenen versuchten Betrug jedenfalls nicht zur Last gelegt; sie führt nur zwei andere Fälle des Betrugs (z. B. des Krankenhauses und des █████████████) an.

II. Verletzung des § 358 Abs. 2 StPO

Hiernach trifft es zwar zu, dass der jetzt erkennende Tatrichter insgesamt 9 Monate 14 Tage Gefängnis für ein Verhalten als angemessen angesehen hat, das der frühere Tatrichter mit nur 8 Monaten Gefängnis gesühnt hatte. Das verstößt aber schon deshalb nicht gegen das in § 358 Abs. 2 StPO enthaltene Verbot der Strafschärfung, weil die eine der nunmehr festgestellten Taten unter das Straffreiheitsgesetz gefallen ist. Die dafür verwirkte Strafe von 5 Monaten 14 Tagen Gefängnis ist gegen den Angeklagten gar nicht festgesetzt worden; sie hatte nur die Bedeutung einer Rechnungsgröße, von der die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes abhing.

Im Ergebnis ist der Angeklagte also für Handlungen, die im ersten Urteil mit 8 Monaten Gefängnis bestraft worden waren, nur noch zu 3 Monaten 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Selbst wenn man hiervon absieht, ist § 358 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Aus § 358 Abs. 2 StPO ergibt sich nicht, dass die Summe der nunmehr festzusetzenden Einzelstrafen nicht über die eine frühere Strafe hinausgehen dürfe; sonst ergäbe sich im zweiten Urteil zwangsläufig aus den Grundsätzen des § 74 StGB eine Strafmilderung; § 358 Abs. 2 will aber nur eine Strafschärfung verhindern. Dieser Vorschrift ist vielmehr Genüge getan, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der aus diesen zu bildenden Gesamtstrafe überschritten wird; jede der neuen Einzelstrafen darf aber für sich die frühere Strafe erreichen (RGSt 67, 236, 241). Gegen diese Grundsätze hat der Tatrichter hier nicht verstoßen.

III. Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO

Die Revision rügt, der Hilfsantrag des Verteidigers auf Zubilligung mildernder Umstände sei im Urteil nicht beschieden worden. Allerdings enthält das Urteil keine Ausführungen dazu. Der Antrag des Verteidigers ist aber nach der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nur auf die Taten gerichtet worden, auf die das Bayerische Straffreiheitsgesetz angewendet ist. Insoweit hat das Gericht dem Antrag, soweit das überhaupt gesetzlich zulässig war, nämlich beim Verbrechen nach § 272 StGB, offensichtlich stattgegeben, denn sonst hätte es ein Jahr Zuchthaus erkennen müssen und es auf das Straffreiheitsgesetz nicht anwenden können.

Im Übrigen fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. Es ist indes zu bemerken, dass auch die Annahme mildernder Umstände beim Verbrechen nach § 272 StGB das Urteil nicht auf einem Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO beruhen könnte. Bei Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) kennt das Gesetz keine mildernden Umstände, vielmehr nur minder schwere Fälle. Die Höhe der für die versuchte Fremdabtreibung ausgesprochenen Strafe und ihre Begründung zeigen, dass der Tatrichter einen minder schweren Fall angenommen hat. Es bedarf daher der Anwendung des § 244 Abs. 2 StPO.

IV. Sachrüge

Die gegen die Strafzumessung vorgebrachten Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet.

V. Kostenentscheidung

Das Landgericht hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu zwei Dritteln dem Angeklagten, zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt; eine Begründung hat es nicht dafür gegeben. Der Ausspruch scheint auf der Erwägung zu beruhen, die Revision des Angeklagten habe letztlich insofern einen Teilerfolg gehabt, als die zweite Tatsachenverhandlung zum Teil zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens führte. Diese Kostenentscheidung entspricht nicht dem Gesetz. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO, der dem Landgericht möglicherweise vorgeschwebt hat, lässt bei Teilerfolg eines Rechtsmittels nur eine Verteilung der Auslagen und eine Ermäßigung der Gebühr zu. Die Vorschrift ist indes nur anwendbar, wenn ein Rechtsmittel hinsichtlich einer Straftat teilweise Erfolg gehabt, insoweit etwa zu einer milderen Strafe geführt hat (RGSt 69, 695; JW 1937, 1612). Besteht der Erfolg des Rechtsmittels aber darin, dass der Angeklagte von der Beschuldigung einzelner Straftaten freigesprochen oder das Verfahren wegen einzelner Straftaten eingestellt wird, während er im Übrigen verurteilt bleibt, dann ist auch über die Rechtsmittelkosten nach den allgemeinen Regeln der §§ 465, 467 StPO zu entscheiden. Der Angeklagte hat also diese Kosten zu tragen, soweit sie durch das Verfahren wegen der Taten entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird; im Übrigen aber ist er auch von Rechtsmittelkosten völlig freizusprechen.

Der Senat hat die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hiernach richtig gestellt. Darin kann im Ergebnis eine Schlechterstellung des Angeklagten liegen. Sie ist jedoch zulässig. Zwar gilt § 358 Abs. 2 StPO auch für das Revisionsgericht, wenn es selbst abschließend entscheidet. Die Vorschrift verbietet aber nur eine dem Angeklagten nachteilige Änderung der Strafe nach Art und Höhe. Dazu können die Kosten nicht gerechnet werden. Die abweichende frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 45, 92) beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass der damalige § 372 (später § 331) StPO dem Berufungsgericht eine Änderung des Urteils „zum Nachteil des Angeklagten“ untersagte. Dieser Grund ist weggefallen; auch § 331 verbietet in seiner heutigen Fassung nur noch die dem Angeklagten nachteilige Änderung der Strafe nach Art und Höhe. Auch sonst ist kein zwingender Grund zu finden, der einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Kostenpunkt entgegenstünde. Im Zivilprozess wird sie von jeher für zulässig erachtet (§ 97 Abs. 2 ZPO; RG JW 1913, 696; LZ 1932, 509).

Dr. PeetzJaguschSchalscha
GlanzmannHeimann-Trosien
Revision gegen Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verworfen — Themis