Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in BtM-Verfahren: Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschrift nach § 251 StPO unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 310/83
Datum
26.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten K.O. als unbegründet, hebt jedoch das Urteil gegen Nizamettin und Faruc auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Streitpunkt war die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift des Zeugen Halil A. nach § 251 Abs. 2 StPO, obwohl der Zeuge in der Hauptverhandlung erschienen war. Der Senat bejaht die Verfahrensrüge: die bloße Verweigerung der Auskunft zu einzelnen Fragen rechtfertigt nicht die Verlesung. Weitere Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend ist; die bloße Verweigerung der Auskunft zu einzelnen Fragen erfüllt die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO nicht.

2

Ein Verfahrensfehler bei der Verlesung unzulässig erlangter oraler Äußerungen kann das Urteil aufheben, wenn die verlesenen Aussagen für die Verbindung der Angeklagten zur Tat oder zum Informanten von Bedeutung sind.

3

Das Unterlassen von Ordnungsmitteln oder Beugehaft gegen einen Zeugen rechtfertigt allein keine erfolgreiche Revisionsrüge.

4

Ein nach § 172 Nr. 1 GVG für die Dauer der Vernehmung angeordneter Ausschluss der Öffentlichkeit muss nach zwischenzeitlicher Unterbrechung nicht zwingend erneut beschlossen werden.

5

Eine beanstandete Vermummung des Zeugen ist nur dann rügebefugt, wenn sie nach § 238 Abs. 2 StPO rechtzeitig in der Hauptverhandlung gerügt wurde.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 4. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

███

1. den Arbeiter K.O. aus ███, geboren am 1. Januar ████ in ██ (7c), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Maurer Nizamettin aus L., Kreis C., geboren am 1. Januar 1956 in K.D.** (x), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Arbeiter Faruc geboren am 12. Dezember 1960 in ███ (1), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten K.O. gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle vom 4. Februar 1983 wird als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten Nizamettin und Faruc wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Nizamettin und Faruc zu entscheiden hat.

Gründe

1. Das Revisionsvorbringen des Angeklagten K.O., der nur die Sachbeschwerde erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Revisionen der Angeklagten Nizamettin und Faruc haben mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg, da die Strafkammer die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Halil A. verlesen hat, obwohl die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO nicht vorlagen. Der Zeuge war in der Hauptverhandlung erschienen. Dass er auf bestimmte Fragen die Auskunft verweigert hat, rechtfertigte es nicht, die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung zu verlesen (BGH Urteile vom 28. Oktober 1975 – 5 StR 407/75, vom 29. Juni 1976 – 5 StR 209/76 und vom 5. Dezember 1978 – 5 StR 767/78).

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen, weil Halil A. die Verbindung zwischen den Angeklagten und dem Polizeiinformanten "H." hergestellt haben soll (UA S. 5).

3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind dagegen erfolglos.

a) Auf den Umstand, dass der Tatrichter gegen Halil A. weder Ordnungsmittel noch Beugehaft angeordnet hat, kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 57, 29; 73, 31, 345; BGH NJW 1966, 211).

b) Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 28. Januar 1983 die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung von "H." und "D." ausgeschlossen, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu besorgen war (§ 172 Nr. 1 GVG). Sie brauchte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer Nizamettin und Faruc diesen Beschluss nicht nach jeder Unterbrechung der Vernehmung zu wiederholen.

c) Die Rüge des Angeklagten Faruc, "H." und "D." seien bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vermummt gewesen, scheitert daran, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Maskierung nach § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden. Sein Widerspruch gegen die Anordnung, die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen K.C. auszuschließen, reichte dafür nicht aus.

Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 23, 244 hingewiesen.

SammelaktenSchusterHerrmannFuhrmann
GA KarlsruheFleischmannHorstkotte

Zitiert (3)

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