Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Anspruchsgrundlage für Ordnungsmittel/Beugehaft gegen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 165/84
Datum
10.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden ein; der BGH verwirft sie nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Streitpunkt war, ob die Nichtanordnung von Ordnungsmitteln oder Beugehaft gegen einen Zeugen Revisionsgründe liefert. Der Senat verneint dies grundsätzlich und verweist auf ständige Rechtsprechung; besondere Umstände, die Zwangsmaßnahmen erfordern, lagen nicht vor. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtlich erheblichen Revisionsgründe dargetan werden.

2

Eine Revision kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass der Tatrichter gegen einen Zeugen weder Ordnungsmittel noch Beugehaft angeordnet hat.

3

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters begründet nur in Ausnahmefällen die Pflicht, ordnungs- oder beugerechtliche Maßnahmen zu ergreifen; das Vorliegen solcher Ausnahmefälle ist substantiiert darzulegen.

4

Wird die Revision verworfen, kann dem Unterlegenen die Kostentragung des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 7. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

████, KH ███, den Manager Wolfgang, geboren am ██ ██ 1945 in [REDACTED],

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1984 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. Oktober 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 1984 hat dem Senat vorgelegen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Revision grundsätzlich nicht darauf gestützt werden kann, dass der Tatrichter gegen einen Zeugen weder Ordnungsmittel noch Beugehaft angeordnet hat (RGSt 57, 29 ff.; 73, 31, 34; BGH NJW 1966, 211; Beschluss vom 26. Juli 1983 – 5 StR 310/83). Dass die Aufklärungspflicht den Tatrichter hier ausnahmsweise zu Maßnahmen dieser Art veranlassen musste, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aus zutreffenden Gründen ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte

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