Revision verworfen: Keine Anspruchsgrundlage für Ordnungsmittel/Beugehaft gegen Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 165/84
- Datum
- 10.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtlich erheblichen Revisionsgründe dargetan werden.
Eine Revision kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass der Tatrichter gegen einen Zeugen weder Ordnungsmittel noch Beugehaft angeordnet hat.
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters begründet nur in Ausnahmefällen die Pflicht, ordnungs- oder beugerechtliche Maßnahmen zu ergreifen; das Vorliegen solcher Ausnahmefälle ist substantiiert darzulegen.
Wird die Revision verworfen, kann dem Unterlegenen die Kostentragung des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 7. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
████, KH ███, den Manager Wolfgang, geboren am ██ ██ 1945 in [REDACTED],
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1984 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. Oktober 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 1984 hat dem Senat vorgelegen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Revision grundsätzlich nicht darauf gestützt werden kann, dass der Tatrichter gegen einen Zeugen weder Ordnungsmittel noch Beugehaft angeordnet hat (RGSt 57, 29 ff.; 73, 31, 34; BGH NJW 1966, 211; Beschluss vom 26. Juli 1983 – 5 StR 310/83). Dass die Aufklärungspflicht den Tatrichter hier ausnahmsweise zu Maßnahmen dieser Art veranlassen musste, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aus zutreffenden Gründen ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |