Revision verworfen; Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenaussage gilt für gesamte Vernehmungsdauer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 206/92
- Datum
- 03.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine begründeten Rechtsfehler aufzeigt.
Ein Beschluss nach § 171b GVG kann den Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der zeugenschaftlichen Vernehmung anordnen; eine Wiederholung nach jeder Unterbrechung ist nicht erforderlich.
Dass während einer Unterbrechung der zeugenschaftlichen Vernehmung andere Beweiserhebungen öffentlich stattfanden, begründet nicht die Pflicht zur erneuten Anordnung des Ausschlusses.
Bei der Verwerfung eines Rechtsmittels sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; hierzu gehören auch die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juni 1992 in der Strafsache gegen Kay aus H, geboren 1962, dort ███████ am zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge aus § 338 Nr. 6 StPO merkt der Senat an:
Der Beschluss, durch den die Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG ausgeschlossen wurde, bezog sich ausdrücklich auf die gesamte Dauer der zeugenschaftlichen Vernehmung der Nebenklägerin. Die Strafkammer brauchte diesen Beschluss nicht nach jeder Unterbrechung dieser Vernehmung zu wiederholen (BGH Beschluss vom 26. Juli 1983 – 5 StR 310/83 –). Dies gilt, obwohl hier während der Unterbrechung dieser Vernehmung andere Beweiserhebungen in öffentlicher Verhandlung stattfanden (vgl. BGH Urteil vom 15. April 1992 – 2 StR 574/91 –).
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