Revision verworfen: Öffentlichkeitsausschluss und Entfernung bei Wiederanhörung gedeckt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 574/91
- Datum
- 15.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung gilt auch für mehrmalige Unterbrechungen und eine kurz darauf folgende erneute Anhörung, sofern die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wird und die für den Ausschluss maßgebliche Interessenlage fortbesteht.
Ist die erneute Anhörung als Fortsetzung der vorangegangenen Vernehmung zu verstehen, bedarf es keiner neuen richterlichen Entscheidung nach § 174 GVG.
Ein zu Beginn der Vernehmung angeordneter Beschluss nach § 247 Satz 1 StPO, den Angeklagten vorübergehend zu entfernen, kann auch eine kurzzeitige Wiederanhörung umfassen, wenn die Gründe für die Entfernung weiter vorliegen.
§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG verpflichtet nicht, später hinzugekommenen Zuhörern den Ausschließungsgrund nachträglich zu erläutern.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 15. August 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 574/91 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ███ 1953 in ██, Manfred ████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwältin ███████ aus ██████ als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 15. August 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer macht die absoluten Revisionsgründe des § 338 Nr. 5 und 6 StPO geltend. Er trägt vor, die Zeuginnen Diana und Helga ███ seien in der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit – Diana ██ zudem in seiner Abwesenheit – vernommen worden, ohne dass zuvor der Ausschluss der Öffentlichkeit und seine Entfernung aus dem Gerichtssaal in einer den Anforderungen der § 174 Abs. 2 und 3 GVG, § 247 StPO genügenden Weise beschlossen worden seien.
1. Zugrunde liegen folgende Verfahrensvorgänge:
Die Strafkammer hatte am ersten Tag der Hauptverhandlung beschlossen, dass „während der Vernehmung der Zeugin Diana █████, Adoptivtochter des Angeklagten und Tatopfer, die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, da während dieser Vernehmung Umstände aus dem persönlichsten Lebensbereich der Zeugin zur Sprache kommen dürften, deren öffentliche Erörterung ihr Interesse an der Wahrung der Intimsphäre verletzen würde; ein überwiegendes Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände ist nicht erkennbar.“
Im selben Beschluss hatte das Gericht angeordnet, „dass sich der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin Diana █████ aus dem Sitzungszimmer entfernt, da zu befürchten ist, die Zeugin werde bei ihrer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen (§ 247 Satz 1 StPO).“
Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde – in mehreren Abschnitten, wobei für den jeweiligen Anwesenheitswechsel „die Hauptverhandlung kurz unterbrochen und sodann wieder fortgesetzt“ wurde – Diana █████ in Abwesenheit des Angeklagten vernommen und anschließend der Angeklagte in Abwesenheit Dianas über ihre Aussagen unterrichtet.
Sodann wurden Helga ███ – Ehefrau des Angeklagten und Mutter von Diana – sowie drei weitere Personen ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit auf Grund entsprechender Beschlüsse, aber in Anwesenheit des Angeklagten, als Zeugen vernommen.
Nach den Vernehmungen wurde in öffentlicher Sitzung entschieden, dass von der Vereidigung der Zeuginnen Diana und Helga ███ abgesehen werde. Im Anschluss an diesen Vermerk heißt es im Protokoll:
„Im Einvernehmen sämtlicher Prozessbeteiligter wurden die Zeugen Diana und Helga ███ um 17.40 Uhr entlassen. Die Hauptverhandlung wurde kurz unterbrochen und sodann wieder fortgesetzt. Die Zeuginnen Diana und Helga ███ sollen nochmals gehört werden. Die Öffentlichkeit wurde ausgeschlossen. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht anwesend war. Die Zeugin Diana █████ wurde nochmals vorgerufen und erklärte sich nochmals auf Befragen zur Sache. Die Zeugin Diana ███ verließ den Sitzungssaal. Der Angeklagte betrat den Sitzungssaal. Er wurde vom Vorsitzenden über die weitere Aussage der Zeugin Diana ███ unterrichtet. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, diesen Bericht zu ergänzen. Die Zeugin Helga █████ wurde nochmals vorgerufen und erklärte sich nochmals auf Befragen zur Sache. Die Öffentlichkeit wurde sodann wiederhergestellt. Die Zeuginnen Diana und Helga ███ bleiben weiterhin gemäß § 61 Abs. 2 StPO aus den genannten Gründen unvereidigt. Im Einvernehmen sämtlicher Prozessbeteiligter wurden die Zeuginnen Diana und Helga █████ um 18.00 Uhr entlassen.“
2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Landgericht habe nach der Entlassung der beiden Zeuginnen vor ihrer nochmaligen Anhörung eine neue Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit und – bezüglich Diana ███ – über die Entfernung des Angeklagten treffen müssen. Seine Ansicht ist jedoch unzutreffend.
a) Wird die Öffentlichkeit – wie hier für die Dauer einer Zeugenvernehmung – ausgeschlossen, gilt der Beschluss über die Ausschließung bis zur Beendigung der Vernehmung. Er deckt deshalb auch den Ausschluss der Öffentlichkeit nach mehrmaliger Unterbrechung der Vernehmung (vgl. BGH StV 1990, 10). Dasselbe gilt, wenn eine Vernehmung an mehreren Verhandlungstagen durchgeführt wird. Ist dagegen eine Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen worden, so ist dann, wenn der Zeuge nochmals vernommen werden soll, für den Ausschluss der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluss erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76 = bei Holtz, MDR 1976, 988; BGH, Beschl. v. 23. November 1977 – 3 StR 417/77; BGH GA 1981, 320; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. GVG § 174 Rdn. 9).
Für die Anwendung des zuletzt genannten Grundsatzes kann nicht in allen Fällen der Entlassungsvermerk entscheidend sein. Ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebende Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt, so ist auch der weitere Öffentlichkeitsausschluss durch den zu Beginn gefassten Beschluss gedeckt. Unschädlich ist, wenn einzelnen Zuhörern, die erstmals bei der erneuten tatsächlichen Ausschließung der Öffentlichkeit oder danach zur Hauptverhandlung gekommen waren, der Ausschließungsgrund nicht offenbar wurde. In dieser Lage befindet sich jeder, der bei der Verkündung des Ausschließungsbeschlusses abwesend war; § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gebietet nicht, später hinzugekommenen Personen den Ausschließungsgrund verständlich zu machen (vgl. BGHSt 30, 298, 303 f).
Hier hatte das Verfahren ausschließlich den die Intimsphäre von Diana und teilweise Helga ██████ betreffenden Sachverhalt zum Gegenstand. Nach der Absicht des Gerichts und aller Beteiligten sollte die Öffentlichkeit während der Vernehmung beider Frauen ausgeschlossen sein. Die im Protokoll vermerkte Entlassung wurde durch die Ankündigung der nochmaligen Anhörung und den Wiederaufruf der noch anwesenden Zeuginnen umgehend korrigiert. Es verstand sich von selbst und wurde von den Beteiligten so verstanden, dass der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit auch Grundlage für die folgende kurze Anhörung war. Damit bildete bei natürlicher Betrachtung die Vernehmung jeder der beiden Frauen insgesamt eine tatsächliche und rechtliche Einheit unter Einschluss der nochmaligen Anhörung. Eines neuen Beschlusses gemäß § 174 GVG bedurfte es nicht.
Aus der Senatsentscheidung StV 1984, 318 ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die Frage, wann eine erneute Vernehmung eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten vorliegt, die gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift zu erneuter Belehrung verpflichtet. Dort geht es um die Sicherstellung, dass der Zeuge sich auch bei der erneuten Vernehmung seines Weigerungsrechts bewusst ist. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht die 17-jährige Zeugin nach der Vernehmung entlassen und nach ihrem Weggang durch ihren Amtsvormund für einen auf fünf Tage später anberaumten Termin erneut geladen. Jener Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im Übrigen hat der Senat auch in jenem Fall geprüft und damit als entscheidungserheblich betrachtet, ob aus anderen Umständen geschlossen werden könne, dass das Gericht trotz der Entlassung der Zeugin dem Zweck der Vorschrift gerecht geworden ist.
Nach alledem hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.
b) Für die vorübergehende Ausschließung des Angeklagten während der nochmaligen Anhörung der Zeugin Diana ██ (§ 247 Satz 1 StPO) kann nichts anderes gelten. Zwar verlangt auch eine derartige Anordnung einen in der Verhandlung verkündeten und begründeten Gerichtsbeschluss, der für alle Verfahrensbeteiligten die erforderliche Klarheit schaffen soll (vgl. BGHSt 15, 188; 19, 194; 22, 197; BGH NJW 1976, 1108). Diese ergibt sich indes aus den Gründen des zuerst ergangenen Ausschließungsbeschlusses, nachdem die Entlassung der Zeugin Diana █████ vom Vorsitzenden kurzerhand korrigiert worden ist.
II. Sachrüge
Die vom Angeklagten nicht näher ausgeführte, allgemein erhobene Sachrüge ist unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Maier | Jahnke | Bode | |||
| Niemöller | Gollwitzer |