Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Befangenheit, Verlesung und Strafzumessung im Verfahren wegen versuchten Totschlags

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 209/76
Datum
29.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtet Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen versuchten Totschlags. Streitfragen betrafen Befangenheit der Richterin, Verlesung früherer richterlicher Vernehmungen, Nichtanhörung des Untersuchungsrichters, Augenschein und Strafzumessung (§ 213 StGB). Der BGH verwirft die Revision; weder Verfahrens- noch Sachrügen begründen Rechtsfehler, die Beweiswürdigung und Strafzumessung bleiben im zulässigen Ermessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einmalige Äußerung oder ein Vorhalt einer Richterin begründet nicht ohne Weiteres die begründete Besorgnis der Befangenheit; für die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs müssen sachlich tragfähige Anhaltspunkte vorliegen.

2

Die Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften nach § 251 StPO kommt nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift in Betracht; die bloße Berufung anwesender Zeugen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht für einzelne Punkte rechtfertigt nicht automatisch eine Verlesung früherer Aussagen.

3

Die Unterlassung, den Untersuchungsrichter als Zeugen zu hören, ist unbeachtlich, wenn die vom Gericht angenommene Tatsachengrundlage durch übereinstimmende Angaben anderer Zeugen getragen wird und das Urteil nicht auf dem Unterlassen beruht.

4

Ein als Hilfsbeweisantrag gestellter Antrag auf Augenschein kann im Urteil entschieden werden; die Ablehnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, wenn die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses eine Tatortbesichtigung als nicht erforderlich erscheinen lässt.

5

Bei der Strafzumessung dürfen Schwere der Verletzungen und die kriminelle Intensität (z.B. der Wille, mehrere Personen zu töten) zu einer strengeren Bestrafung führen; die Würdigung des Gesamtverhaltens des Täters fällt in das Ermessen des Tatrichters und ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht – Schwurgerichtskammer – Berlin, 20. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Taxifahrer Klaus K. aus Bo., geboren am [REDACTED] 1936 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. C. aus B., Rechtsanwalt █████ aus B. als Verteidiger,

Ralf ██ als Nebenkläger, vertreten durch Rechtsanwalt ██ aus B.,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichtskammer – Berlin vom 20. Oktober 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Mehrauslagen des Nebenklägers zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und mit Einzelausführungen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der geltend gemachte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO greift nicht durch.

Der am 27. August 1975 verkündete Beschluss des Landgerichts, mit dem es das gegen die Richterin am Landgericht Schwarzmann gerichtete Ablehnungsgesuch von selben Tage zurückgewiesen hat, ist zu Recht ergangen. Der Vorhalt, den die abgelehnte Richterin dem Zeugen F. machte, konnte vernünftigerweise bei dem Angeklagten nicht die Besorgnis begründen, die Richterin werde es ihm gegenüber an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen lassen. Unerheblich ist dabei, ob die Richterin den Vorhalt auf Grund ihrer Notizen über die vorherige Verhandlung machte oder ob sie den Gang der Verhandlung im Gedächtnis behalten hatte. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des § 26 Abs. 3 StPO verfangen nicht.

Da die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter von den Tatsachen ausgegangen sind, die der Angeklagte vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine weitergehende dienstliche Äußerung der Richterin S. oder Stellungnahmen der beiden anderen Richter die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung hätten beeinflussen können (BGH, Urteil vom 22. April 1975 – 1 StR 589/74 – nicht veröffentlicht).

2. Der angegriffene Beschluss der Schwurgerichtskammer, mit dem sie die Ablehnung der Beweisanträge auf teilweise Verlesung der richterlichen Vernehmungsprotokolle der Zeugen ███ und G. begründet hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Revision ist zuzugeben, dass der von dem Landgericht angezogene § 252 StPO nicht das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO betrifft (BGHSt 17, 245). Es hat seine Entscheidung aber zusätzlich darauf gestützt, dass auch die Voraussetzungen des § 251 StPO nicht vorlagen. Diese Vorschrift lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, die Vernehmung eines nicht anwesenden Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung zu ersetzen (BGHSt 10, 77, 79). Hier waren die Zeugen N. und G. aber erschienen. Sie sind auch vernommen worden. Ihre früheren Aussagen wurden nicht dadurch verlesbar, weil sie sich in der Hauptverhandlung zu einzelnen Punkten unter Berufung auf § 55 StPO nicht geäußert haben. Auf das Einverständnis der Beteiligten, dennoch die früheren Aussagen insoweit zu verlesen, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

3. Auch die Unterlassung des Gerichts, den Untersuchungsrichter W. als Zeugen über die von ihm durchgeführte Vernehmung der Zeugen N. und G. zu hören, führt die Revision nicht zum Erfolg. Die Auskunftsverweigerung beider Zeugen bezog sich nur auf den Zwischenfall vom 25. Oktober 1972 (UA S. 29). Zugunsten des Angeklagten ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass an diesem Tage die Zeugen den Angeklagten angegriffen hatten (UA S. 8, 29). Das entsprach ihren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter. Damit ist ausgeschlossen, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht.

4. Fehl gehen die Revisionsangriffe auf Nichteinnahme des richterlichen Augenscheins am Tatort.

Die gerügte Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO liegt nicht vor, weil dieser Antrag ausdrücklich als Hilfsbeweisantrag gekennzeichnet war. Das Landgericht hat ihn deshalb zu Recht erst im Urteil beschieden.

Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages hält sich in dem dem Landgericht durch § 244 Abs. 5 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessen. Es hat eine Augenscheinseinnahme zur Erforschung der Wahrheit im Hinblick auf die Gesamtheit des Beweisergebnisses, zu dem neben den Aussagen der „tatbeteiligten“ Zeugen G., B., F. und Frau K. auch die Lichtbilder und Straßenskizzen gehörten, für nicht erforderlich gehalten (BGH, Urteil vom 10. Juli 1959 – 5 StR 183/59 – nicht veröffentlicht). Die Schwurgerichtskammer ist darüber hinaus zu der Frage, an welcher Stelle der Zeuge G. seinen Wagen abgestellt hatte, nicht dessen Aussage, sondern der der Zeugen F. und Frau K. gefolgt (UA S. 13, 15, 22). Dass sie daraus nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen G. gezogen hat, kann die Revision nicht mit Erfolg rügen.

Ein Anlass für den Tatrichter, von Amts wegen die Tatortbesichtigung zu veranlassen, bestand unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Revision nicht.

5. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Die ausgeführten Sachrügen

betreffen lediglich den Strafausspruch. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht zutage getreten.

1. Bei dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint. Soweit der Beschwerdeführer das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen durch ein anderes zu ersetzen versucht, ist sein Vorbringen unzulässig.

2. Es bedeutet keinen Rechtsverstoß, dass die Schwere der Verletzungen des Zeugen G. zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurde. Derart schwere Verletzungen sind durchaus nicht „naturgemäß Tatbestandsmerkmal des versuchten Totschlags“. Die Schwurgerichtskammer hat nicht etwa, wie die Revision des Rechtsanwalts Dr. D. meint, strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte den Zeugen G. zu Tode bringen wollte, sondern, dass ihm dies um ein Haar gelungen wäre. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Gleichfalls bedeutet es keinen Rechtsfehler, dass das Urteil auf die „kriminelle Intensität“ im Hinblick auf den versuchten Totschlag des Zeugen B. abhebt.

Ein Täter, der nacheinander mehrere Menschen töten will, kann als gefährlicher beurteilt werden als einer, der es bei einem Opfer bewenden lässt. Dass das Landgericht das Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber diesem Zeugen, insbesondere die Verfolgung seines Opfers, zu seinem Nachteil gewürdigt hat, ist eine zulässige Strafzumessungserwägung.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht zutage getreten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSarstedtFuhrmann
HerrmannHorstkotte

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