Treffer
BGH Urteil

BGH: Verlesung richterlicher Niederschriften unzulässig; zwei Revisionen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 92/82
Datum
11.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte hatten Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags und Beteiligung an einer Schlägerei eingelegt; der BGH hob deren Verurteilungen auf, weil das Schwurgericht richterliche Niederschriften über die Vernehmung einer in der Hauptverhandlung erschienenen Zeugin verlesen hatte. Die Verlesung nach §251 Abs.1 Nr.4 StPO war unzulässig, da die Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden war und ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO dies nicht ersetzt. Die Revision eines dritten Angeklagten wurde verworfen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung richterlicher Niederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO setzt voraus, dass die betreffende Person in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist; das bloße Erscheinen in der Hauptverhandlung schließt Verlesung aus.

2

Die Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO rechtfertigt nicht die Verlesung richterlicher Niederschriften, wenn die Person in der Hauptverhandlung erschienen und vernommen worden ist.

3

Die Unterstellung einer bestimmten Tatsache als wahr (Wahrunterstellung) verpflichtet den Tatrichter nicht automatisch, weitere Beweiserhebungen durchzuführen; eine Rüge mangelhafter Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision konkret darlegt, welche weiteren Beweise erforderlich sind.

4

Eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie Beweiswürdigung, die aus dem Urteilszusammenhang die Identifizierung eines Beteiligten als naheliegende Schlussfolgerung ergibt, ist nicht willkürlich und trägt der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 22. Juni 1981

Rubrum

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Victor █████ aus ██ ███, geboren am ██████████ in DCO, ███ (Philippinen), ███ aus ███,

2. Restituto ███, geboren am ███████ 1951 in ███ (Philippinen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. José Maria ███ aus ██, geboren am ███████ 1955 in ███ ███ (Philippinen),

wegen Totschlages und Beteiligung an einer Schlägerei.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel,

als beisitzende Richter,

Richter am ███████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ████,

Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt ██ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ██,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. Juni 1981, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten ███ und █████ zu entscheiden hat.

Gründe

I. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ sind begründet. Sie beanstanden mit Recht, dass das Schwurgericht die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeugin ███████ vom 13. Oktober 1980 und vom 13. April 1981 verlesen hat. Diese Verlesung war unzulässig.

Die Verlesung von richterlichen Niederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO setzt voraus, dass die Person, deren Aussage in der Hauptverhandlung verlesen wird, in dieser Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist; die Vernehmung in der Hauptverhandlung soll durch die Verlesung ersetzt (§ 251 Abs. 1 StPO) werden. Die Zeugin ██████ ist in der Hauptverhandlung erschienen und vernommen worden. Der Umstand, dass sie unter Berufung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zur Sache ausgesagt hat, rechtfertigte nicht die Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO (BGH, Urteil vom 29. Juni 1976 – 5 StR 209/76 –). Der Tatrichter wäre allerdings nicht gehindert gewesen, Verhörspersonen als Zeugen zu vernehmen.

II. Die Revision des Angeklagten ███████ ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung, das Schwurgericht habe sich nicht an die Zusage einer Wahrunterstellung gehalten. Der Tatrichter hat auf Grund einer solchen Zusage festgestellt, dass der Türke █████████ am Tattage auf der Straße festgenommen worden ist und dass Zeugen im Ermittlungsverfahren seine Erklärungen über die Herkunft großflächiger Blutanhaftungen auf seiner Kleidung nicht bestätigt haben (UA S. 15). Dem widersprechen die Feststellungen über die Beteiligung des Angeklagten ███████ an der Schlägerei nicht.

Die als wahr unterstellte Tatsache drängte den Tatrichter auch nicht, sich mit ihr im Hinblick auf die Tatbeteiligung des Angeklagten █████████ näher auseinanderzusetzen. Die Beweisbehauptung, die zu der Wahrunterstellung geführt hat, besagte nicht, dass █████████ an der Auseinandersetzung mit seinem Landsmann █████, dem Tatopfer, beteiligt gewesen sei; aus der Beweisbehauptung war auch nicht zu entnehmen, dass die Angaben des ██████████████ über die Herkunft der Blutanhaftungen und die Zeugenaussagen, die diese Angaben nicht bestätigten, unmittelbar oder mittelbar die dem Beschwerdeführer ███████ vorgeworfene Tat betrafen. Darin unterscheidet sich der Fall von dem Vorgang, welcher der von der Revision zitierten Entscheidung (BGHSt 28, 310 = NJW 1979, 1513) zugrunde lag; in dem damals entschiedenen Fall ging es bei der als wahr unterstellten Behauptung um „eine Tatsache, die das Wiedererkennen des Täters betraf und mit den übrigen Feststellungen nicht ohne weiteres zu vereinbaren war“ (BGHSt 28, 310, 312). Sollte das Revisionsvorbringen als Rüge mangelhafter Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu verstehen sein, so wäre die Beanstandung nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben: Die Revision hat nicht mitgeteilt, zu welchen weiteren Beweiserhebungen die als wahr unterstellte Tatsache drängte.

2. Die Verurteilung des Angeklagten ███████ hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch für die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung, die sich darauf stützt, dass der Zeuge ██████ erklärt hat, gemeinsam mit dem Mitangeklagten █████████ habe ein zweiter Mann das Opfer misshandelt, der sich unter den Festgenommenen befunden habe, auffallend schmächtig und nicht mit den Philippinern ███ und █████ identisch gewesen sei und schulterlanges Haar sowie dunkle Kleidung getragen habe (UA S. 45). Der Tatrichter hat angenommen: „Von den festgenommenen Filipinos“ blieben nach dem Ausscheiden von ██████ und ████ nur ████ ███ und der Beschwerdeführer ███████ übrig; ██████ und ████ kamen wegen ihrer Haartracht und Bekleidung nicht in Betracht; deswegen bleibe als „zweiter Mann“ nur der Beschwerdeführer ███ übrig, auf den die Beschreibung des Zeugen ██████ gut passe (UA S. 45 f.). Dieser Gedankengang ist widerspruchsfrei. Er lässt auch nicht befürchten, dass der Tatrichter eine Schlussfolgerung zu Unrecht für zwingend gehalten hat. Der Urteilszusammenhang, zumal der Hinweis des Tatrichters auf die „festgenommenen Filipinos“ (UA S. 45), ergibt, dass der Zeuge ███ bei seiner Angabe, der „zweite Mann“ habe sich unter den Festgenommenen befunden, die festgenommenen Philippiner gemeint und nicht etwa seinen türkischen Landsmann █████████ einbezogen hat.

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen der drei Beschwerdeführer zu verwerfen.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel

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