Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verlesungsverbot polizeilicher Aussage bei Zeugenauskunftsverweigerung (§§55, 251 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 767/78
Datum
05.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Raubes; gerügt wurde die Verlesung einer polizeilichen Niederschrift des Zeugen, der in der Hauptverhandlung erschien und sein Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO wahrnahm. Der BGH sah darin eine Verletzung des §251 StPO, da §251 Abs. 2 StPO diese Konstellation nicht ausnimmt. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weil der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere (polizeiliche) Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist unzulässig, wenn der Zeuge erschienen ist und von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO Gebrauch macht.

2

Die Ausnahmevorschrift des §251 Abs. 2 StPO erfasst nicht den Fall, dass ein in der Hauptverhandlung erschienener Zeuge die Aussage verweigert; in dieser Konstellation bleibt die Verlesung der Niederschrift ausgeschlossen.

3

Ein Verstoß gegen §251 StPO stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ewald ██ aus ████, dort geboren am █████████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Rüge einer Verletzung des § 251 StPO hat Erfolg.

Die Niederschrift über die polizeiliche Aussage des Zeugen Kunde durfte nicht verlesen werden, nachdem dieser in der Hauptverhandlung erschienen und bei seiner Vernehmung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hatte (Bl. 116, 117 d. A.). Die Ausnahmeregelung des § 251 Abs. 2 StPO schließt einen solchen Fall nicht ein (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1975 – 5 StR 707/75 und vom 29. Juni 1976 – 5 StR 209/76 –). Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen (vgl. UA S. 15, 16, 17, 19).

HerrmannFleischmannUlsamer
SchmidtHorstkotte

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