Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 223/91
Datum
18.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und Diebstahls ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob nach § 64 StGB eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Heroinabhängigkeit des Angeklagten und die Tatmotivation hätten dies nahegelegt. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Angeklagte eine Sucht- oder Abhängigkeit, die ursächlich oder prägend für die Tatbegehung ist, hat das Gericht im Rahmen der Rechtsfolgenabwägung zu prüfen, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB anzuordnen ist.

2

Unterbleibt die Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB trotz naheliegender tatsächlicher Voraussetzungen, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten aufheben kann.

3

Ist eine Unterbringung nach § 64 StGB geeignet und wird sie vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe angeordnet und vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB), kann dies die zu verbüßende Freiheitsstrafe bzw. die Gesamtverbüßungsdauer beeinflussen und ist deshalb bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unterlassene Prüfung der Maßregel das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 16. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael ███ aus ███, geboren am ███████████ in ████████████, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: ███ Peter u. a. – wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 1991, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in fünf Fällen und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat aber keinen Bestand.

Der Angeklagte ist seit 3 1/2 Jahren heroinabhängig (UA S. 3). Er beging die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Straftaten, um mit der Beute Heroin zu erwerben. Vor diesem Hintergrund erschien der Strafkammer eine „langjährige Freiheitsstrafe erforderlich, um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können, zumal er auch noch mit dem Problem seiner Heroinabhängigkeit fertigwerden muss“ (UA S. 12).

Diese Überlegungen begegnen durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht hat nicht geprüft, ob – was hier nahe lag – nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe entscheidend mit darauf abgestellt, der Angeklagte müsse „mit dem Problem seiner Heroinabhängigkeit fertig werden“. Die Verhängung der Maßregel hätte deshalb möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe und, wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer geführt.

Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten kann somit nicht ausgeschlossen werden.

[Unterschriften]

LaufhütteRebitzkiHager
HorstkotteSchäfer

Zitiert von (6)