Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Versäumnis der Prüfung von § 64 StGB führt zur Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 438/91
Datum
25.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung im Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob wegen schwerer Rauschgiftsucht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Zentrales Problem war das Unterlassen dieser Prüfung trotz einschlägiger Vorgeschichte und kürzlicher Entlassung aus einer Entziehungsanstalt. Frühere erfolglose Maßnahmen schließen eine neue Anordnung nicht ohne weiteres aus; die Kammer hätte die Aussichtslosigkeit substantiiert darlegen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Tat mit einer schweren Rauschgiftsucht des Täters verbunden, hat das Urteil im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist.

2

Wird eine solche Prüfung nicht vorgenommen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil er dem materiellen Recht nicht gerecht wird.

3

Frühere erfolglose Unterbringungen oder eine kürzliche Entlassung aus einer Entziehungsanstalt begründen nicht ohne weiteres die Aussichtslosigkeit einer erneuten Maßregelanordnung im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB.

4

Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfordert eine substantiiert dargelegte Würdigung der Therapieaussichten und der Therapiebereitschaft des Täters; pauschale Feststellungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 26. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Maurer Karl-Edzard aus ███, geboren am ████ 1964 in KC, zur Zeit in Haft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. September 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juni 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.

Der 1964 geborene Angeklagte ist heroinabhängig, seitdem er während der Verbüßung einer im Jahre 1981 verhängten Jugendstrafe begonnen hatte, Heroin zu spritzen (UA S. 2). Er ist seitdem zehnmal wegen Diebstahls zu Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Straftaten hat er ersichtlich durchweg zur „Finanzierung“ seines Drogenbedarfs begangen (vgl. UA S. 2). Die jetzt abgeurteilte Tat hängt ebenfalls mit der „schweren Rauschgiftsucht“ des Angeklagten zusammen; er lebt in „dauernder Angst vor schmerzhaften Entzugserscheinungen, wodurch er sich gezwungen sieht, gegen seine Einsicht Straftaten zu begehen, um den Nachschub sicherzustellen“ (UA S. 7).

Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob – was hier nahelag – nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel hätte möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe und, wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer geführt (BGH Beschluss vom 18. Juni 1991 – 5 StR 223/91 –). Unter diesen Umständen wird der Rechtsfolgenausspruch dem materiellen Recht nicht gerecht.

Der Senat vermag dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer eine Behandlung in der Entziehungsanstalt von vornherein für aussichtslos (§ 64 Abs. 2 StGB) gehalten hat. Allerdings ist eine solche Maßregel bereits in den Jahren 1987 und 1989 angeordnet worden. Als der Angeklagte die jetzt abgeurteilte Tat beging, lag die letzte Entlassung aus der Entziehungsanstalt noch keine zwei Monate zurück. Auch sonst sind stationäre Behandlungsversuche erfolglos geblieben (UA S. 8). Gleichwohl kann diesen Umständen nicht ohne weiteres entnommen werden, dass ein erneuter Behandlungsversuch bei dem noch recht jungen Angeklagten, der nach den Urteilsausführungen (UA S. 3, vgl. auch UA S. 8) nicht therapieunwillig ist, aussichtslos im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB erscheint.

HorstkotteHarmsSchäfer
LaufhütteNack

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